Stadtrat der Stadt Bamberg - 09.12.2020
Grunddaten
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 09.12.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Vollsitzung
- Raum:
- Hegelsaal, Konzert- und Kongresshalle, Mußstraße 1, 96047 Bamberg
- Ort:
- Mußstraße 1, 96047 Bamberg
Tagesordnung
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Gemischte Beratung (16:00 - 20:15 Uhr) | |||||
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Sitzungsvorlage wurde in die 2. Lesung verwiesen.
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BeteiligungscontrollingEntsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg - Anpassung der Betriebssatzung(Empfehlung des Bau- und Werksenates vom 01.12.2020)
Beschluss
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Bamberger Service Betriebe“ vom
Inhaltsübersicht § 1 Rechtsform, Name, Stammkapital § 2 Gegenstand des Unternehmens § 3 Für den Betrieb zuständige Organe § 4 Werkleitung § 5 Werksenat § 6 Zuständigkeit des Stadtrates § 7 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters § 8 Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung § 9 Verpflichtungserklärungen § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 11 Wirtschaftsjahr § 12 In-Kraft-Treten Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl S. 350), folgende Satzung:
§ 1 Rechtsform, Name, Stammkapital (1) Die Servicebetriebe der Stadt Bamberg werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gem. Art. 88 Abs. 1 GO) der Stadt Bamberg geführt. (2) Das Unternehmen führt den Namen “Bamberger Service Betriebe“. Die Stadt Bamberg tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet „BSB“. (3) Das Stammkapital der Bamberger Service Betriebe beträgt 5,2 Mio. Euro. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Aufgaben der Bamberger Service Betriebe sind:
Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen, die die Aufgaben der Bamberger Service Betriebe fördern oder wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. (2) Die Bamberger Service Betriebe können im Rahmen der Gesetze die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Die Bamberger Service Betriebe sind in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften einschließlich hoheitlicher Tätigkeiten, wie des Erlasses von Bescheiden (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte sowie die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug. (4) Durch diese Satzung werden weder Rechte noch Pflichten in Bezug auf Abwasserbeseitigung oder Abfallentsorgung begründet, aufgehoben oder verändert. § 3 Für den Betrieb zuständige Organe Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Betriebes sind: Werkleitung (§ 4) Werksenat (§ 5) Stadtrat (§ 6) Oberbürgermeister (§ 7) § 4 Werkleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs werden gleichberechtigt ein kaufmännischer und ein technischer Werkleiter bestellt. Jedes Mitglied der Werkleitung handelt in seinem Aufgabengebiet grundsätzlich allein. Die Werkleitung wird vom Stadtrat berufen. Der technische Werkleiter muss stets aus dem Kreis der Referenten bestimmt werden und soll der Leiter des Baureferates sein. Die Werkleiter vertreten sich grundsätzlich gegenseitig. (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Betriebes. Der kaufmännische Werkleiter ist für alle Zweige des Rechnungswesens zuständig. Zur detaillierten Abgrenzung der Aufgabengebiete wird eine Geschäftsanweisung für die Werkleitung erlassen, in der die getrennten und gemeinsamen Zuständigkeiten aufzuführen sind. Wird in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen eine Übereinstimmung nicht erzielt, entscheidet der Oberbürgermeister. (3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz. (4) Die Werkleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 GO auf die Werkleitung übertragen hat, insbesondere für Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8, bei Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt. (5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Betriebes die Beschlüsse des Stadtrates und des Werksenates verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werksenat geben ihr in betrieblichen Angelegenheiten die Möglichkeit zum Vortrag. (6) In Angelegenheiten des Betriebes vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, unter Anwendung von Abs. 1 Satz 2 die Stadt nach außen. Jeder Werkleiter ist dabei zur Alleinvertretung berechtigt. (7) Die Werkleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Werksenat halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. § 5 Werksenat (1) Der Werksenat setzt sich aus den Mitgliedern des Bau- und Werksenates zusammen. Der Werksenat kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werksenat ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Betriebes tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werksenat entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über:
Die Ermittlung der Wertgrenzen erfolgt ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer. § 6 Zuständigkeit des Stadtrates (1) Der Stadtrat beschließt über:
Die Ermittlung der Wertgrenzen erfolgt ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werksenat zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen. § 7 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Werksenates. Er ist Dienstvorgesetzter der Werkleitung. (2) Der Oberbürgermeister erlässt anstelle des Stadtrates und des Werksenates für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. § 8 Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Oberbürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen. § 9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen “Bamberger Service Betriebe” durch jeweils den Vertretungsberechtigten. (2) Jeder Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz “im Auftrag”. § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Betrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Aufgaben sind so gut und preiswert wie möglich zu erledigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen. (2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV). § 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Betriebes ist das Kalenderjahr. § 12 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg vom 16.08.2005 (Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 26.08.2005, Nr. 18) außer Kraft.
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