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ALLRIS - Auszug

16.09.2015 - 4 Erweiterung des Sanierungsgebietes "ES" - "ERBA...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Herr Bauoberrat Burr

 

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Beschluss

1.              Der Bau- und Werksenat nimmt den Sachstandsbericht und dessen Ergebnis des Baureferates zur Kenntnis.

2.              Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

              1.              Der Stadtrat nimmt den Bericht des Baureferats zur Kenntnis.

              2.              Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

1.              Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-l) in der zuletzt geänderten Fassung und des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt geänderten Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Bamberg in seiner Sitzung vom 30.09.2015 folgende:

Satzung

zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "ES"-"ERBA SÜD"

§ 1 Erweiterung des Sanierungsgebietes

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "ES"-"ERBA SÜD" gemäß Beschluss des Stadtrates vom 25.03.2009, veröffentlicht im Mitteilungsblatt (Rathaus Journal) der Stadt Bamberg Nr. 9 vom 24.04.2009 wird wie folgt geändert:

Die in § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes aufgeführten Flurnummern werden ergänzt um die Flurnummern 519/55 und 519/56 der Gemarkung Gaustadt. Der als Anlage beigefügte Plan des Stadtplanungsamtes vom 16.09.2015 wird Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit dem Tage der Veröffentlichung im Rathaus Journal (Mitteilungsblatt) der Stadt Bamberg in Kraft.“

2.              Das Baureferat wird beauftragt,

         die Satzung mit folgendem Hinweis bekannt zu machen:

 

Hinweis:

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

1         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bamberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

         die Sanierungssatzung dem Grundbuchamt mitzuteilen um den Sanierungsvermerk an den in diesem Gebiet gelegenen Grundstücken eintragen zu lassen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig