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ALLRIS - Auszug

11.11.2015 - 6 Bebauungsplanverfahren Nr. 236 B für das Gebiet...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Herr Burr

 

 

Stadtratsmitglied Lauer stellt folgenden Antrag:

"Die Angelegenheit wird in die 2. Lesung verwiesen."

 

Abstimmungsergebnis:

JA-Stimmen:     4

Nein-Stimmen:   9

Somit ist der Antrasg abgelehnt.

 

 

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Beschluss

 

1.              Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

2.              Der Bau- und Werksenat billigt die im Sitzungsvortrag vorgeschlagene Behandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

3.              Der Bau- und Werksenat billigt die im Sitzungsvortrag vorgeschlagene Behandlung der Anregungen aus der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

4.              Der Bau- und Werksenat beschließt die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 236 B  um den rückwärtigen Bereich der Fl.Nr. 1738, Gem. Bamberg

5.              Der Bau- und Werksenat beauftragt das Baureferat, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 236 B vom 11.11.2015 sowie den Entwurf der Begründung vom 11.11.2015 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

6.              Der Bau- und Werksenat beauftragt das Baureferat, zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 236 B vom 11.11.2015 sowie zum Entwurf der Begründung vom 11.11.2015 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

7.               Zur Sicherung der Bauleitplanung beschließt der Bau-und Werksenat aufgrund des § 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. mit dem Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, jeweils in der zuletzt durch Gesetz geänderten Fassung folgende Veränderungssperre als Satzung:

 

                                                        § 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre  ergibt sich aus dem Plan , der Bestandteil der Satzung ist (Plan des Stadtplanungsamtes vom 11.11.2015).

 

§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen

 

Die unzulässigen  Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB  erteilt werden.

 

                                                        § 3 Inkrafttreten

 

Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis zu Nrn. 1. - 6.:

JA- Stimmen:          10             

Nein- Stimmen:         3             

 

Abstimmungsergebnis zu Nn. 7.:

JA-Stimmen:           11

Nein-Stimmen:          2

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Anlagen zur Vorlage