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Inhalt
ALLRIS - Auszug

09.12.2015 - 21 Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzun...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Vortrag:              Zweiter Bürgermeister Dr. Lange

 

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Beschluss

Der Finanzsenat empfiehlt der Vollsitzung des Stadtrates der Stadt Bamberg, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.              Der Sitzungsvortrag wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

2.              Die folgende Bestattungs- und Friedhofssatzung wird beschlossen.

 

 

 

Bestattungs- und Friedhofssatzung

der Stadt Bamberg

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht:

 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Bestattungsbezirke

§ 4 - Schließung und Entwidmung

 

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Gewerbliche Arbeiten und Befahren der Friedhöfe

 

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen, beigegebene Gegenstände

§ 10 -Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhezeit

§ 12 - Umbettungen

 

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 15 - Wahlgrabstätten und Grüfte

§ 16 - Urnengrabstätten

§ 17 - Kindergrabstätten

§ 18 - Gemeinschaftsgrabstätten

§ 19 - Ehrengrabstätten

 

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 - Allgemeine Vorschriften

 

VI. Grabmale

§ 21 - Anforderungen an Grabmale und Zubehör

§ 22 - Verkehrssicherung und Zustimmungserfordernis

§ 23 - Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmälern

§ 24 - Haftung für Grabmäler, Ersatzvornahme

§ 25 - Alte Grabmäler und Einfassungen (Eigentumserwerb der Stadt Bamberg)

§ 26 - Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler

§ 27 - Genehmigungserfordernis

 

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 - Grabpflege

§ 29 - Bepflanzung

§ 30 - Grabschmuck

 

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 - Benutzung der Leichenhalle, Aufbahrung

§ 32 - Trauerfeiern

 

IX. Schlussvorschriften

§ 33 - Alte Rechte

§ 34 - Haftung

§ 35 - Gebühren

§ 36 - Ordnungswidrigkeiten

§ 37 - Ersatzvornahme

§ 38 - Inkrafttreten

 

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

 

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Bamberg gelegenen und durch die Stadt Bamberg verwalteten Hauptfriedhof sowie für die Friedhöfe in den Stadtteilen Bug, Gaustadt und Wildensorg.

 

 

§ 2

 

Friedhofszweck

 

 

(1)              Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bamberg.

 

(2)              Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bamberg waren oder in Bamberg verstorbener Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz.

 

(3)              Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht Einwohner der Stadt Bamberg waren, kann von den jeweiligen Bestattungspflichtigen veranlasst werden, sofern ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht.

 

(4)              Auf den Friedhöfen dürfen auch in entsprechender Anwendung der für Kindergrabstätten geltenden Bestimmungen Fehlgeburten, Totgeburten und Föten bestattet werden.

 

(5)              Bei berechtigtem Interesse können auch andere Verstorbene bestattet werden.

 

 

§ 3

 

Bestattungsbezirke

 

 

(1)              Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

 

a)              Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes der Stadt Bamberg ist das gesamte Stadtgebiet in seinen Grenzen vor dem 01.07.1972 sowie der zum 01.07.1972 aus der Gemeinde Gundelsheim eingegliederte Ortsteil Hirschknock.

 

b)              Bestattungsbezirk des Friedhofes des Stadtteiles Bug ist das bis zum 30.06.1972 bestehende Gebiet der früheren Gemeinde Bug sowie das zum 01.07.1972 aus der Gemeinde Strullendorf eingegliederte Gebiet des Ortsteiles Bughof.

 

c)              Bestattungsbezirk des Friedhofes des Stadtteiles Gaustadt ist das bis zum 30.06.1972 bestehende Gebiet der früheren Gemeinde Gaustadt.

 

d)              Bestattungsbezirk des Friedhofes des Stadtteiles Wildensorg ist das bis zum 30.06.1972 bestehende Gebiet der früheren Gemeinde Wildensorg.

 

(2)              Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist im Einzelfall möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. Hiervon abweichend ist eine Bestattung im Friedhof der israelitischen Kultusgemeinde Bamberg möglich, welcher von der Israelitischen Kultusgemeinde Bamberg verwaltet wird.

 

(3)              Für Beisetzungen im muslimischen Grabfeld auf dem Hauptfriedhof Bamberg können abweichende Regelungen im Bedarfsfall festgelegt werden.

 

 

§ 4

 

Schließung und Entwidmung

 

 

(1)              Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

 

(2)              Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

 

(3)              Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

 

(4)              Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

 

(5)              Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

 

§ 5

 

Öffnungszeiten

 

 

(1)              Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Im Hauptfriedhof wird das Ende der Öffnungszeit jeweils eine Viertelstunde vorher durch Glockenzeichen angekündigt.

 

(2)              Die Stadt Bamberg kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

 

§ 6

 

Verhalten auf dem Friedhof

 

 

(1)              Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

 

(2)              Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

 

(3)              Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

 

a)              die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Fahrrädern, Roller, Rollschuhen), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und den friedhofseigenen Transportwägen, zu befahren,

 

b)              der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

 

c)              an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

 

d)              die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

 

e)              Druckschriften zu verteilen,

 

f)              Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

 

g)              den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

 

h)              zu lärmen und zu spielen, zu rauchen sowie zu lagern,

 

i)              Tiere mitzubringen, es sei denn diese sind angeleint und von ihnen geht keine Störung der Totenruhe, keine Gefahr für die Sicherheit aus und diese verunreinigen die Friedhofsflächen nicht.

 

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf               ihm vereinbar sind.

 

(4)              Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

 

 

§ 7

 

Gewerbliche Arbeiten und Befahren der Friedhöfe

 

 

(1)              Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (einschließlich einer Störung der Totenruhe) ausgehen kann, wie z. B. Steinmetze, Bildhauer, Kunstschmiede oder Gewerbetreibende, die die Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen befahren, bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Stadt, die gleichzeitig unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsbilds den Umfang der Tätigkeit festlegt (Absätze 2 bis 9). Nicht unter Satz 1 fallende Gewerbetreibende haben rechtzeitig vor Aufnahme ihre Tätigkeit auf dem Friedhof unter Angabe von Art, Umfang und Dauer bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Absätze 6 bis 9 bleiben unberührt.

 

(2)              Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid auf schriftlichen Antrag. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können den Antrag auch in elektronischer Form über eine einheitliche Stelle entsprechend der Vorschriften des §§ 42a, 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abwickeln.

 

(3)              Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

 

(4)              Die Zuverlässigkeit wird in der Regel in folgenden Fällen widerlegbar vermutet:

 

              Eintrag in die Handwerksrolle

              Abschluss der Meisterprüfung

              Gesellenbrief mit Sachkundenachweis

              Nachweis einer gleichwertigen oder im Hinblick auf die konkreten Tätigkeiten gleichermaßen geeigneten Qualifikation.

 

(5)              Die Zulassung ist höchstens auf ein Jahr zu befristen.

 

(6)              Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

 

(7)              Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

 

(8)              Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der              Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

 

(9)              Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur in dem im Zulassungsbescheid genannten Umfang auf dem Friedhofsgelände eingesetzt werden.

 

(10)              Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 - 9 verstoßen oder die sich als unzuverlässig erweisen, kann die Stadt

 

a)              die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen

 

oder

 

b)              in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände untersagen.

 

Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

 

 

III. Bestattungsvorschriften

 

 

§ 8

 

Allgemeines

 

 

(1)              Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Bamberg anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

 

(2)              Die Stadt Bamberg setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 3. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

 

(3)              Bestattungen und Ausbettungen sind ausschließlich durch städtische Bedienstete  vorzunehmen. Dazu gehört, dass diese die Särge bis zum Grab transportieren, bei Erdbestattungen die Gräber öffnen und schließen sowie die Särge beisetzen, die Urnen beisetzen, nach auswärts versenden bzw. einer berechtigten Institution zum Transport übergeben.

 

(4)              Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. d bedürfen Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Leichenfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und dergleichen der Genehmigung des Friedhofsamtes, wenn Leitern, Stühle, Tische, Gestelle oder Aufbauten verwendet werden sollen. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Fall Rücksicht zu nehmen.

 

(5)              Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. d dürfen Lautsprecher- und andere Übertragungsanlagen in den Friedhöfen nur mit Genehmigung des Friedhofsamtes aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Abs. 4 gilt entsprechend.

 

 

§ 9

 

Beschaffenheit von Särgen und Urnen, beigegebene Gegenstände

 

 

(1)              Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

 

(2)              Die Särge sollen höchstens 2,0 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Bamberg bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

(3)              Auch Urnen- und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Im Falle oberirdischer Bestattung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 können für Überurnen Ausnahmen zugelassen werden.

 

(4)              An Gegenständen, die den Leichen beigegeben oder bei ihnen belassen sind, sowie in Aschen enthalten sind, erwirbt die Stadt mit dem Zeitpunkt der Bestattung das Eigentum. Nichtorganische Bestandteile einer Leiche gehen mit dem Ablauf der Ruhefrist in das Eigentum der Stadt über.

 

(5)              Erlöse aus der Verwertung der vorgenannten Gegen- und Rückstände sind zur Förderung der Friedhofskultur als Orte des Abschieds, der Trauer, der würdigen Totenruhe, des Gedenkens sowie als kunst- und kulturhistorisches Erbe zu verwenden.

 

 

§ 10

 

Ausheben der Gräber

 

 

(1)              Die Gräber werden von der Stadt Bamberg ausgehoben und wieder verfüllt.

 

(2)              Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Wird eine Urne oberirdisch beigesetzt, hat dies nur in einer mit der Grabstätte fest verbundenen und fest verschlossenen Überurne zu erfolgen.

 

(3)              Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

 

(4)              Der Grabnutzungsberechtigte hat sicherzustellen, dass spätestens am Tag vor dem Ausheben des Grabes

 

              bei Vorhandensein einer Grabbepflanzung diese entfernt wird,

              soweit erforderlich, vorhandene Grabmale bzw. Fundamente durch einen Fachbetrieb entfernt sind. Ob eine Entfernung erforderlich ist, entscheidet die Stadt Bamberg.

 

Auf § 37 (Ersatzvornahme) wird hingewiesen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Ersatz der entsorgten Grabbepflanzung.

 

(5)              Grabmale und ggf. Fundamente sind vor dem Ausheben des Grabes durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.

             

 

§ 11

 

Ruhezeit

 

 

(1)              Die Ruhezeit für Leichen beträgt

 

a)              im Hauptfriedhof bei Personen ab Beginn des 11. Lebensjahres 12 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 8 Jahre;

 

b)              im Friedhof des Stadtteiles Gaustadt bei Erwachsenen und Kindern 15 Jahre;

 

c)              im Friedhof des Stadtteiles Bug bei Personen ab Beginn des 5. Lebensjahres 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 20 Jahre;

 

d)              im Friedhof des Stadtteiles Wildensorg bei Personen ab Beginn des 5. Lebensjahres 20 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 15 Jahre.

 

(2)              Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen einheitlich 12 Jahre.

 

 

§ 12

 

Umbettungen

 

 

(1)              Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2)              Umbettungen von Aschen und Leichen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bamberg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Aus- und Umbettungen in und aus Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten sind nicht statthaft.

 

(3)              Im Hauptfriedhof werden Leichen in der Zeit von 6 Monaten bis 8 Jahren nach dem Tode nicht umgebettet. In den Friedhöfen der Stadtteile Gaustadt, Bug und Wildensorg ist die Umbettung von Leichen in der Zeit von 6 Monaten nach dem Tode bis zum Ablauf der Ruhezeit nicht möglich. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

 

(4)              Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.

             

(5)              Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeweils der nächste Angehörige des Verstorbenen. Ist der Angehörige nicht Grabnutzungsberechtigter, aus der oder in die eine Umbettung erfolgen soll, ist die Zustimmung des betreffenden Grabnutzungsberechtigten mit dem Antrag vorzulegen. Erfolgt dies nicht, kann die Umbettung nicht stattfinden.

 

(6)              Alle Umbettungen werden von der Stadt Bamberg durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichenumbettungen führt die Stadt Bamberg möglichst außerhalb der Friedhofsbesuchszeit während der Wintermonate durch.

 

(7)              Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

 

(8)              Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(9)              Sollen Verstorbene oder Aschen zu anderen als nur zu Umbettungszwecken wieder ausgegraben werden, dann ist hierzu eine behördliche oder richterliche Anordnung notwendig.

 

(10)              Der Umbettung dürfen nur die nächsten Angehörigen beiwohnen.

 

             

IV. Grabstätten

 

 

§ 13

 

Allgemeines

 

 

(1)              Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

(2)              Die Grabstätten werden unterschieden in

 

a)              Reihengrabstätten (§ 14),

b)              Wahlgrabstätten und Grüfte (§ 15),

c)              Sarggemeinschaftsgrabstätten (§18),

d)              Urnenwahlgrabstätten (§ 16),

e)              Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 18),

f)              Urnennischen (§ 16),

g)              anonyme Urnengrabstätten,

h)              Ehrengrabstätten (§ 19),

i)                 Kindergrabstätten (§ 17).

 

(3)              Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

 

§ 14

 

Reihengrabstätten

 

 

(1)              Reihengrabstätten dienen der Erd- und Urnenbestattung. Ihre Lage wird durch die Stadt Bamberg zugewiesen und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit abgeben. An ihnen können Grabrechte nicht erworben werden. Beisetzungen in Reihengrabstätten finden im Hauptfriedhof der Stadt Bamberg statt.

 

(2)              Es werden Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit einer Abmessung

 

a)              Innerhalb eines Reihengrabfeldes in der Größe 180 x 90 cm

b)              Außerhalb eines Reihengrabfeldes in der Größe 200 x 100 cm

             

eingerichtet.

             

Grabstätten nach § 13 Abs. 2 Buchst. i) sind Wahlgrabstätten.

 

(3)              In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

 

(4)              Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Gräbern bekanntgemacht.

 

(5)              Reihengrabstätten, die sich außerhalb von Reihengrabfeldern befinden, können nach Ablauf der Ruhefrist auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Verfügungsberechtigter ist der Empfänger der Grabanweisung) in Wahlgrabstätten umgewandelt werden. Hierfür gelten dann die Bestimmungen für Wahlgrabstätten nach dieser Satzung.

 

 

§ 15

 

Wahlgrabstätten und Grüfte

 

 

(1)              Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit (Abs. 3) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

 

(2)              Es wird zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden. Bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten sind nur 2 Beisetzungen pro Grabstelle übereinander zulässig.

 

(3)              Die Nutzungszeit beträgt bei Wahlgräbern im Hauptfriedhof 12 Jahre; in den Friedhöfen der Stadtteile Gaustadt 15 Jahre, Wildensorg 20 Jahre und Bug 30 Jahre. Die Nutzungszeit kann um die nachfolgend genannten Jahre verlängert werden:

 

Hauptfriedhof                                                        3 Jahre / 6 Jahre / 12 Jahre

Friedhof Gaustadt                                          5 Jahre / 10 Jahre / 15 Jahre

Friedhof Wildensorg                                          5 Jahre / 10 Jahre / 20 Jahre

Friedhof Bug                                                        5 Jahre / 10 Jahre / 30 Jahre.

 

Die Verlängerung ist frühestens im Verfallsjahr zahlbar, sofern nicht Abs. 7 in Frage kommt. Sie ist spätestens mit Ablauf der Nutzungszeit bei dem Friedhofsamt zu beantragen.

 

(4)              Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens zwei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen 2-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Zwei Monate nach Beendigung der Nutzungszeit kann das Friedhofsamt über die Grabstätte verfügen und diese räumen bzw. räumen lassen.

 

(5)              Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Grabbriefes.

 

(6)              Mehrere Erwerber oder mehrere Rechtsnachfolger eines Grabberechtigten haben dem Friedhofsamt gemeinsam schriftlich einen bevollmächtigten Grabberechtigten zu benennen. Dieser vertritt die Erwerber in allen Handlungen gegenüber dem Friedhofsamt.

 

Erwerber oder Rechtsnachfolger können das Grabrecht nur ausüben, wenn diese es vorher auf den jeweiligen Namen des (bevollmächtigten) Erwerbers bzw. Rechtsnachfolgers unter Entrichtung der dafür festgesetzten Gebühr in die Gräberdatenbank der Stadt Bamberg haben eintragen lassen.

 

Für den Nachweis des Grabberechtigten und den Inhalt des Grabrechtes wird die Richtigkeit der Eintragungen in der Gräberdatenbank der Stadt Bamberg vermutet. Wer sich auf die Unrichtigkeit der Eintragung beruft, trägt diesbezüglich die Beweislast.

 

(7)              Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

 

(8)              Das Grabrecht gibt ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes. Die Lage der Grabstätte kann der Grabberechtigte im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes wählen. In neuen Grabfeldern wird der Reihe nach belegt. In der Grabstätte können neben dem Grabberechtigten dessen Angehörige bestattet werden, wenn dieser bei Einräumung des Rechts oder später hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Als Angehörige gelten:

 

a)              Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,

b)              Verwandte auf- und absteigender Linie und angenommene Kinder des Erwerbers und seines Ehegatten,

c)              Geschwister,

d)              Ehegatten der unter b) und c) bezeichneten Personen.

 

Darüber hinaus kann der Grabberechtigte mit Zustimmung des Friedhofsamtes andere, ihm nahe stehende Personen in der Grabstätte bestatten lassen.

 

(9)              Der Nutzungsberechtigte kann das Grabrecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Friedhofsamtes gegenüber dem Veräußerer und Erwerber und nur auf die Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 8 übertragen.

Bei mehreren Erwerbern ist Absatz 6 sinngemäß anzuwenden. Die Umschreibung des Grabrechtes auf den neuen Nutzungsberechtigten erfolgt auf Antrag des bisherigen Berechtigten.

 

Beim Tod des Berechtigten geht das Grabrecht auf den oder die diesbezüglich testamentarisch bestimmten Grabrechtsnachfolger, ansonsten auf den gesetzlichen oder testamentarischen Rechtsnachfolger über. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, gilt Absatz 6.

 

Können sich im Falle mehrerer Rechtsnachfolger diese innerhalb einer vom Friedhofsamt zu setzenden Frist nicht einigen, so trägt das Friedhofsamt einen von ihnen gegen Entrichtung der Umschreibegebühr als Grabberechtigten in die Grabkartei ein. Dieser soll in der Regel seinen Wohnsitz in Bamberg haben.

 

Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z. B. Testament, Vollmachtserklärung aller Miterben) zu belegen.

 

(10)              Das Grabrecht erlischt, wenn

 

a)              auf das Grabrecht gemäß Satz 3 und 4 verzichtet wird;

 

b)              trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsamtes die Grabstätte nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tage der Bestattung ordnungsgemäß angelegt (errichtet und hergerichtet) oder die ordnungsgemäße Grabpflege unterlassen oder vernachlässigt wird. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung in dem Amtsblatt der Stadt Bamberg ersetzt, wenn der Grabberechtigte nicht zu ermitteln ist;

             

c)              die Nutzungszeit abgelaufen ist.

 

Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

 

(11)              Muss ein Grabrecht nach Belegung im öffentlichen Interesse zurückgenommen werden, so hat der Berechtigte einen Anspruch auf kostenlose Umbettung und auf gebührenfreie Einräumung eines gleichwertigen Grabrechts auf die Restdauer des bisherigen Grabrechts.

 

(12)              Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

 

(13)              Wahlgräber werden als einfache oder mehrfache Grabstellen überlassen, soweit die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung vorliegen. Die Grabstellen haben einschließlich Grabeinfassung folgende Maße:

 

a)              eine einfache Grabstelle Länge 200 - 230 cm, Breite 100 - 120 cm;

b)              eine mehrfache Grabstelle (Familiengrab) hat die entsprechenden mehrfachen Breiten einer einfachen Grabstelle.

 

Abweichungen dieser Breitenmaße nach unten sind möglich, soweit es die Lage des Grabes erfordert.

 

(14)              Grüfte sind ausgemauert und je nach Lage mit Einfassungen versehen. Alle ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Grabeinfassungen sind für die Dauer der Nutzungszeit durch den Grabberechtigten zu unterhalten. Die Grüfte sind bei Aufgabe der Stadt Bamberg im (auch unterirdisch) geräumten und neutralen Zustand (verputzte und gestrichene Rückwand) zurückzugeben. Nicht überbaute Grüfte sind mit einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu versehen.

 

(15)              Die Nutzungszeit der Grüfte entspricht den Nutzungszeiten der Wahlgräber. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber entsprechend.

 

             

§ 16

 

Urnengrabstätten

 

 

(1)              Aschen dürfen beigesetzt werden in

 

a)              Urnenerdgrabstätten; soweit in den einzelnen Friedhöfen vorhanden

b)              Urnennischen; soweit in den einzelnen Friedhöfen vorhanden

c)              Wahlgrabstätten und Grüfte, sofern ein Nutzungsrecht vorhanden ist oder die entsprechende Einwilligung des Nutzungsberechtigten vorliegt (§ 15),

d)              Reihengrabstätten für Erwachsene (§ 14),

e)              Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen (§ 18).

 

(2)              Urnenerdgrabstätten und Urnennischen sind Grabstätten, in denen ausschließlich Urnen bestattet werden. Ihre Nutzungszeit kann über die Ruhezeit (§ 11 Abs. 2) hinaus entsprechend § 15 Abs. 3 Satz 2 verlängert werden. In Urnenerdgrabstätten können mehrere Urnen zeitgleich bestattet werden.

 

(3)              Mit Ablauf der Verschonungszeit für das Reihengrab oder der Nutzungszeit für das Wahlgrab, der Gruft, des Urnenerdgrabstätte oder der Urnennische endet das Recht zur Belassung von Urnen in oder auf diesen Grabstätten.

 

(4)              Wird die Verschonungszeit oder die Nutzungszeit der Grabstätte oder Urnennische nicht verlängert, so ist das Friedhofsamt berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Besondere Nachweise über den Verbleib dieser Urne werden nicht geführt.

 

(5)              Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Auf Wahlgrabstätten und Grüften dürfen Urnen auch oberirdisch beigesetzt werden.

 

 

§ 17

 

Kindergrabstätten

 

 

(1)              Kindergrabstätten (soweit in dem einzelnen Friedhof vorhanden) werden im Falle einer Sargbestattung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr vergeben. Die Lage wird im Benehmen mit dem Antragsteller festgelegt. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können auch in einer Wahlgrabstätte (§ 15) bestattet werden, insbesondere wenn eine Sargbestattung des Kindes aufgrund seiner Größe in einer Kindergrabstätte nicht möglich ist oder eine solche auf dem Friedhof nicht zur Verfügung steht.

 

(2)              Die maximale Pflanzfläche für ein Kindergrab beträgt 120 cm (Länge) x 60 cm (Breite).

 

(3)              Die Nutzungszeit bei Kindergräbern entspricht der Ruhezeit nach § 11 Abs. 1. Sie kann um 4 oder 8 Jahre verlängert werden.

 

 

§ 18

 

Gemeinschaftsgrabstätten

 

 

(1)              Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und / oder Urnenbestattungen mit einem einheitlichen Erscheinungsbild, die von der Stadt Bamberg hergerichtet und gepflegt werden. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt Bamberg zugewiesen.

 

(2)              Die einzelnen Grabstätten sind in der Regel gekennzeichnet und die Verstorbenen namentlich genannt.

 

(3)              Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle innerhalb einer Gemeinschaftsgrabstätte kann für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) erworben werden. Die Nutzungszeit ist nicht verlängerbar.

 

(4)              Grabschmuck kann an der Grabstelle abgelegt werden. Unbeschadet §§ 28 Abs. 6 und 29 gelten die Bestimmungen in den Abschnitten V. bis VII. gelten für Gemeinschaftsgrabstätten nicht.

 

 

§ 19

 

Ehrengrabstätten

 

 

(1)              Für Verstorbene und Gefallene als Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, die nicht in einem Reihen- oder Wahlgrab oder in einer Gruft beigesetzt wurden, sind besondere Grabfelder bereitgestellt. Diese werden auf Kosten des Staates und der Stadt Bamberg unterhalten. An diesen Gräbern besteht kein Recht von Privatpersonen.

 

(2)              Für besonders verdiente Bürger werden besondere Grabstätten bereitgestellt; sie werden auf Kosten der Stadt Bamberg unterhalten.

 

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

 

§ 20

 

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

 

 

(1)              Jede Grabstätte ist - unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen und der dort in Bezug genommenen Regelungen der Grabmalordnung der Stadt Bamberg - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

(2)              Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten wird begrenzt durch Erfordernisse der geordneten Bestattung, des ausgewogenen Wasser- und Sauerstoffhaushaltes im Boden, des Schutzes des Baum- und Gehölzbestandes und der Verkehrssicherheit.

 

 

VI. Grabmale

 

 

§ 21

 

Anforderungen an Grabmale und Zubehör

 

 

(1)              Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten die senkrecht stehenden Grabmäler aus Naturstein, Kunststein, Holz und Metall; die liegenden Grabmäler (Liegeplatten) aus Natur- oder Kunststein; Stein-, Holz- und Erztafeln; die Namenstafeln an den Gruftrückwänden und die zusätzlich aufgestellten Sockel zur oberirdischen Urnenbeisetzung. Die vollständige Verblendung der Gruftrückwände mit Natur- oder Kunststein gilt ebenfalls als Grabmal im Sinne dieser Satzung.

 

(2)              Nicht zu den Grabmalen gehören Blumen, Kränze, gärtnerische Anlagen, Weihwasserkessel und Grablampen. Ebenso eigens aufgestellte Blumenbehälter an den Grabmälern. Unbeschriftete Plattenbeläge und Einfassungen aus Natur- oder Kunststein stellen sonstige bauliche Anlagen dar.

 

 

§ 22

 

Errichtung und Unterhalt der Grabmale

 

 

(1)              Für die Grabmale gelten die Bestimmungen der Grabmalor

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

 

Auf Antrag von zweiten Bürgermeister Dr. Lange werden in § 18 Abs. 2 die Wörter "in der Regel" eingefügt.