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ALLRIS - Auszug

07.12.2016 - 16 Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung der Stadt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:Herr berufsmäßiger Stadtrat Felix

 

 

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Beschluss

 

Aufgrund der Empfehlung des Familien- und Integrationssenat vom 10.11.2016 empfiehlt der Finanzsenat dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen.

 

Gebührensatzung

über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bamberg

(Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung - ObdUGebS)

 

Vom

(Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom )

 

Inhaltsübersicht

§1Gebührenpflicht

§2Gebührenschuldner

§3Entstehung, Fälligkeit und Dauer der Gebührenpflicht

§4Gebührensätze

§5Inkrafttreten

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.März 2016 (GVBl S. 36), folgende Satzung:

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte werden Gebühren erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist, dem ein Wohnplatz in einer städtischen Obdachlosenunterkunft zur Benutzung zugewiesen wurde. Gemeinschaftliche volljährige Benutzer haften als Gesamtschuldner, wenn es sich um Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad, Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende handelt. Im Übrigen haften mehrere Benutzer nach dem Maße der Benutzung.

 

§ 3

Entstehung, Fälligkeit und Dauer der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Einweisung in eine städtische Obdachlosenunterkunft und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Räumung.

 

(2) Die Benutzungsgebühren werden mit dem 5. Werktag nach der Einweisung und regelmäßig am 5. Werktag eines Kalendermonats für den jeweiligen Monat im Voraus fällig und sind bis zu diesem Zeitpunkt unaufgefordert zu zahlen.

 

(3) Die Benutzungsgebühren werden ab dem Tag der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft bis einschließlich zum Tag der Beendigung des Nutzungsverhältnisses (Auszug bzw. Räumung) berechnet. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind jeweils in voller Höhe gebührenpflichtig. Wird bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, die überlassene Wohneinheit dem Beauftragten der Stadt nicht im Zustand wie bei Überlassung, besenrein und unter Rückgabe der Schlüssel übergeben, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft bzw. Schlüsselrückgabe bestehen.

 

§ 4

Gebührensätze

 

(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen je Quadratmeter Wohnfläche für die Obdachlosenunterkunft

 

Theresienstraße 2  6,65 €

Kapellenstraße 28  5,28 €

 

(2) Für einzeln angemietete Wohnungen, die als Obdachlosenunterkünfte verwendet werden, sind Benutzungsgebühren in Höhe der für diese Wohnungen an den Vermieter zu zahlenden Bruttomiete einschl. Nebenkosten zu entrichten.

 

(3) Beginnt die Unterbringung nicht am ersten Tag eines Kalendermonats oder endet die Unterbringung nicht am letzten Tag eines Kalendermonats, beträgt die Benutzungsgebühr für jeden Tag dieses Monats, an dem eine Unterbringung bestand, 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr.

 

(4) Ein Gebührenschuldner wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass er die ihm zugewiesene Wohneinheit nicht, nicht regelmäßig, nur vorübergehend oder nur teilweise nutzt oder durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.Februar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benützung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bamberg vom 13.08.2002 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 23.08.2002 Nr. 18) außer Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage