"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

01.02.2018 - 8 Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII; hier: a)...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag:

Herr Diller

Reduzieren

Beschluss

 

1.Der Jugendhilfeausschuss nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.

 

2.Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Stadtrat,

2.1die Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg mit Gültig keit ab 01.04.2018 laut nachfolgender Fassung zu beschließen:

 

Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg

vom 01.04.2018

 

Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335), der §§ 22 bis 24 und § 90 Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), und des Art. 42 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch § 17a Abs. 13 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335), erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

§ 1

Förderung in qualifizierter Kindertagespflege

 

(1)Die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der Stadt Bamberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten und qualifizierten Kindertagespflegeperson, soweit erforderlich, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.

 

(2)Die qualifizierte Kindertagespflege ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern (im Alter von 0 - 14 Jahren) im Sinne des Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

 

(3)Die qualifizierte Kindertagespflege soll Erziehung und Bildung der Kinder unterstützen, um deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Sie soll insbesondere auch den Personensorgeberechtigten die Möglichkeit eröffnen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

 

(4)Die Förderung der Kindertagespflege im Sinne dieser Satzung ist auf die Zeit zwischen 6:00 Uhr und 21:00 Uhr beschränkt. Betreuung außerhalb dieser Zeit (Nachtbetreuung) ist nicht Gegenstand dieser Satzung.

 

§ 2

Formen der Kindertagespflege

 

(1)Regelförderung in Kindertagespflege bedeutet eine Betreuung in Kindertagespflege nach dem SGB VIII mit mindestens 10 Wochenstunden. In diesem Fall greift die Verpflichtung zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII.

 

(2)Für Betreuungszeiten von 5 und weniger Wochenstunden wird in der Regel keine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII gewährt. Eine Ausnahme gilt für die Ergänzungsbetreuung.

Ergänzungsbetreuung bedeutet eine Betreuung in Kindertagespflege nach dem SGB VIII mit mehr als 5 bis unter 10 Wochenstunden, sofern diese im unmittelbaren Anschluss an den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule  stattfindet.

 

(3)Kurzzeitbuchung bedeutet Kindertagespflege nach dem SGB VIII an mindestens 15 Tagen im Jahr. Ab einem Betreuungsumfang von mindestens 15 Tagen im Jahr wird der Tagespflegeperson ein Tagespflegegeld nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abgewichen werden.

 

(4)Großtagespflege bedeutet die gleichzeitige Betreuung von maximal 10 Kindern in Kindertagespflege durch mindestens 2 bis maximal 3 qualifizierte Tagespflegepersonen. Die Großtagespflege findet in geeigneten Räumen statt, die nicht auch als privater Wohnraum genutzt werden.

 

§ 3

Fördervoraussetzungen

 

(1)Die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

 

1.Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.1diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

1.2die Erziehungsberechtigten

a)einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b)sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c)Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

 

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

 

2.Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

 

3.Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege kann in den Fällen, in denen ein bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht oder auch als ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.

 

(2)Eine Förderung setzt weiterhin voraus, dass

 

1.die Zuständigkeit der Stadt Bamberg nach den Vorschriften des SGB VIII gegeben ist,

2.das Kind durch die Erziehungsberechtigten bei der Stadt Bamberg - Stadtjugendamt - angemeldet und

3.die im Sinne des Absatzes 3 qualifizierte Kindertagespflegeperson durch die Stadt Bamberg - Stadtjugendamt - vermittelt wird

 

(3)Die Kindertagespflegeperson muss die in §§ 23  Abs. 3 und 43 Abs. 2 SGB VIII genannten Eignungskriterien erfüllen. Die Kindertagespflegeperson muss über die zur individuellen Bildungsbegleitung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen (mind. Sprachniveau B2 gem. Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprache = GeR) verfügen. Zusätzlich muss sie nach dem Konzept des Stadtjugendamtes Bamberg und im Sinne von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG

1.an einer Qualifizierungsmaßnahme von 160 Stunden teilgenommen haben, im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen und diese Fortbildungsbereitschaft schriftlich erklären oder

2.eine erfolgreich abgeschlossene berufliche Ausbildung mit pädagogischem, psychologischem oder sozialpädagogischem Schwerpunkt oder in einer in § 16 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung - AVBayKiBiG) in der jeweils aktuellen Fassung genannten Berufsgruppe oder eine Anerkennung einer gleichwertigen Berufsgruppe nach dem Bayerischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (BayBQFG) nachweisen.

Die Qualifizierungskurse (Grund- und Aufbaukurs) sowie die jährlichen Fortbildungen von 15 Stunden werden durch das Stadtjugendamt Bamberg organisiert und angeboten.

Ferner muss die Kindertagespflegeperson schriftlich die Bereitschaft erklären, unangemeldete Kontrollen zuzulassen.

Es darf kein Tätigkeitsausschluss aufgrund bestimmter Straftaten gem. § 72 a SGB VIII vorliegen. Ist eine Betreuung in dem von § 43 SGB VIII genannten umfang beabsichtigt, ist eine (jeweils) gültige Erlaubnis vorzulegen.

 

(4)Kindertagespflegepersonen, die mit der Betreuung ihrer gegenüber einem Kind bestehenden Unterhaltspflicht nachkommen, erhalten bezüglich dieses Kindes keine Förderung der Kindertagespflege. Entsprechendes gilt in Bezug auf Kinder, für deren Betreuung Betreuungsgeld in Anspruch genommen wird.

 

§ 4

Personal

 

(1)Die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder ist durch geeignetes Personal im Sinne des SGB VIII und des BayKiBiG gesichert.

 

(2)Das Personal (qualifizierte Tagespflegepersonen) dessen sich die Stadt Bamberg bedient, ist nicht bei der Stadt Bamberg angestellt.

 

§ 5

Laufende und einmalige Geldleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen

 

(1)Die laufende Geldleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen wird für die tatsächlichen Betreuungszeiten gewährt und umfasst

 

1.eine monatliche Sachaufwandspauschale

2.einen monatlichen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (Grundpauschale)

3.einen monatlichen differenzierten Qualifizierungszuschlag

4.die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

5.die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, soweit keine Familienversicherung besteht.

 

(2)Für die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) wird in Anlehnung an die Regelbedarfsermittlung in der Grundsicherung ein Wert von 1,50 € pro Stunde zugrunde gelegt. Die monatliche Pauschale beträgt bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden in der Woche 240,00 €. Diese ist bei höherer/geringerer Stundenzahl entsprechend nach oben/nach unten zu korrigieren. Für die Betreuung von Kindern über 3 Jahren wird ein um 5 % höherer Sachaufwand gewährt.

 

(3)Der monatliche Betrag zur Anerkennung der Förderleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2a SGB VIII orientiert sich an der Entwicklung des vom Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gem. Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG bekannt gegebenen vorläufigen Basiswertes der staatlichen Förderung. Ausgehend von der Höhe des Basiswerts für die staatliche Förderung von 1.029,26 € (2016) ergibt sich bei einer vierzigstündigen Betreuung pro Woche als Höhe für die monatliche Pauschale ein Wert von (gerundet) 172,00 €. Auf diese Grundpauschale werden die Gewichtungsfaktoren nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG und sodann der differenzierte Qualifizierungszuschlag nach Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG i.V.m. § 18 AVBayKiBiG angewandtEmpfehlung des Bayer. Landkreistages und des Bayer. Städtetages). Hierbei wird unterschieden zwischen Kindern unter 3 Jahren (Faktor 2,0) und Kindern über 3 Jahren (Faktor 1,3). Für Kinder, bei welchen ein Eingliederungshilfeanspruch gemäß § 53 SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII mittels Bescheid festgestellt ist und Leistungen hieraus erbracht werden, wird ein erhöhtes Tagespflegeentgelt gewährt, wobei die Erhöhung der um den Gewichtungsfaktor 4,5 erhöhten staatlichen Förderung entspricht.

 

(4)Soweit Tagespflegepersonen die Voraussetzungen des BayKiBiG erfüllen, ist ihnen ein entsprechender Qualifizierungszuschlag zu gewähren.

Die Gewährung des differenzierten Qualifizierungszuschlages wird in Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG i.V.m. § 18 AVBayKiBiG geregelt.

 

Bei der Gewährung des differenzierten Qualifizierungszuschlages werden zwei Stufen unterschieden:

 

Stufe 1:

Verfügt die Tagespflegeperson mindestens über 160 Stunden Qualifizierung oder ist diese eine pädagogische Hilfskraft, wird ein Qualifizierungszuschlag von 20 % auf die monatliche Grundpauschale nach Absatz 3 gewährt. Tagespflegepersonen, die bereits vor dem 01.01.2015 mit 100 Stunden qualifiziert wurden, wird ebenfalls ein Qualifizierungszuschlag von 20 % gewährt.

 

Stufe 2:

Ist die Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft, wird ein Qualifizierungszuschlag von 30 % auf die monatliche Grundpauschale nach Absatz 3 gewährt.

 

(5)Die Zuschüsse zur Alterssicherung sowie zu den Versicherungen nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 erfolgen zweckgebunden. Die Tagespflegeperson hat auf Verlangen entsprechende Verwendungsnachweise vorzulegen. Wird eine Tagespflegeperson von mehreren Jugendämtern belegt, dann leistet das Jugendamt die Zuschüsse, das zuerst belegt. Werden Zuschüsse von einem Jugendamt erstattet, muss die Kindertagespflegeperson dies den anderen Jugendämtern anzeigen.

 

1.Für Tagespflegepersonen besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII eine gesetzliche Unfallversicherungspflicht. Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit gem. § 192 Abs. 1 SGB VII bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden.

 

Die Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Unfallversicherung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII wird unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur einmal gewährt.

 

Tagespflegepersonen, welche Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen, nennt man Kinderfrauen. Diese müssen in der Regel von den Personensorgeberechtigten bei der kommunalen Unfallversicherung Bayern (kuvb) als abhängig Beschäftigte angemeldet werden. Der hierfür anfallende Beitrag zur Unfallversicherung wird nicht durch das Stadtjugendamt Bamberg erstattet. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abgewichen werden.

 

2.Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII) werden bis zu einer Höhe von maximal der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung pro Kind erstattet, insgesamt höchstens bis zur tatsächlichen Höhe der Beiträge. Als Alterssicherung anerkannt werden alle Modelle, die zur Alterssicherung der Tagespflegepersonen dienen, insbesondere die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch Modelle, die ähnlich oder vergleichbar der Riester-Rente förderfähig sind. Die Angemessenheit der Alterssicherung ist im Einzelfall zu prüfen.

 

3.Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII) werden zur Hälfte der tatsächlichen Höhe der Beiträge erstattet. Die Erstattung erfolgt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder nur einmal.

Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung werden in der Regel nur in dem Umfang zur Hälfte erstattet, wie sie den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Die Angemessenheit der Kranken- und Pflegeversicherung ist im Einzelfall zu prüfen. Sofern Tagespflegepersonen bei der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert sind, werden keine Beiträge übernommen.

 

4.Abweichend von den unter Absatz 5 Nr. 2 getroffenen Regelungen wird Tagespflegepersonen, welche in Großtagespflegestellen selbständig tätig sind, monatlich der hälftige Beitrag zu ihrer angemessen Altersvorsorge sowie ihrer Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, unabhängig von der Anzahl (mind. 1 Betreuungsverhältnis) der betreuten Kinder. Die Angemessenheit der Versicherungen ist im Einzelfall zu prüfen.

Für Tagespflegepersonen, welche versicherungspflichtig für die Betreuung von Kindern in Großtagespflegestellen angestellt sind, wird der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, unabhängig von der Anzahl (mind. 1 Betreuungsverhältnis) der betreuten Kinder.

 

(6)Da die Tagespflegeperson selbständig tätig ist, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Krankheitsfall, Urlaub bzw. bei sonstiger Abwesenheit. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bleiben Ausfallzeiten von bis zu 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr unberücksichtigt.

 

(7)Die Auszahlung des Tagespflegegeldes und der weiteren Zuschüsse erfolgt am Monatsanfang rückwirkend für den abgelaufenen Monat. Die Zahlungen sind nach Abzug der steuerfreien Pauschale zu versteuern.

 

(8)Die Stadt Bamberg veröffentlicht die aktuell gültigen Förderbeträge in tabellarischer Übersicht auf ihrer Homepage.

 

§6

Betreuungszeiten

 

(1)Die individuellen Betreuungszeiten werden nach Absprache mit den Personensorgeberechtigten und der jeweiligen Tagespflegeperson durch die Stadt Bamberg festgesetzt.

 

(2)Im Rahmen der qualifizierten Kindertagespflege werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze folgende Buchungskategorien (tägliche Buchungszeit bei einer 5-Tage-Woche) angeboten:

 

1.Regelbetreuung:

a)Mehr als 2 bis einschließlich 3 Stunden(10 - 15 Wochenstunden)

b)Mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden(bis 20 Wochenstunden)

c)Mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden(bis 25 Wochenstunden)

d)Mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden(bis 30 Wochenstunden)

e)Mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden(bis 35 Wochenstunden)

f)Mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden(bis 40 Wochenstunden)

g)Mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden(bis 45 Wochenstunden)

h)Mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden(bis 50 Wochenstunden)

 

2.Ergänzende Kindertagespflege (Randbetreuung):

1 bis einschließlich 2 Stunden(5 - 10 Wochenstunden)

 

(3)Betreuungszeiten von 5 und weniger Wochenstunden werden in der Regel nicht angeboten. Ebenso ist eine Betreuungszeit von wöchentlich mehr als 50 Stunden in der Regel nicht förderfähig. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abgewichen werden.

 

(4)Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5-Tage-Woche errechnet.

 

(5)Wenn es die Gegebenheiten bei der qualifizierten Tagespflegeperson erlauben, kann in Abstimmung mit der Tagespflegeperson die gebuchte Zeit auch zu wechselnden Uhrzeiten eingesetzt werden.

(6)Unberührt bleiben ferner im Einzelfall mit dem Träger der qualifizierten Kindertagespflege (Stadt Bamberg) und der qualifizierten Tagespflegeperson abgestimmte Änderungen des Aufenthalts bei der qualifizierten Tagespflegeperson (z.B. wegen Arztbesuch oder sonstiger Verhinderung der Eltern, usw.).

 

(7)Bei Veränderungen der Betreuungszeit im Laufe des Jahres sind auch die Buchungen entsprechend anzupassen. Urlaubs- und Krankheitszeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Änderungen sind der Stadt Bamberg unverzüglich mittels Buchungsbeleg schriftlich mitzuteilen.

 

(8)Für die Zeit der Eingewöhnung des Kindes werden die tatsächlich pro Woche geleisteten Betreuungsstunden nach in Ansatz gebracht.

 

§ 7

Ersatzbetreuung

 

Bei Urlaub oder Krankheit der Tagespflegeperson wird gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Ersatzbetreuung angeboten und finanziert. Die Ersatzbetreuung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Ring für Familiendienstleistungen, der eine entsprechende Anzahl an qualifizierten Kindertagespflegepersonen vorhält und vermittelt. Näheres zur Ersatzbetreuung wird in der Konzeption zur Ersatzbetreuung des Stadtjugendamtes Bamberg und der Tagespflegevereinbarung geregelt.

 

§ 8

Krankheit, Anzeige

 

(1)Kinder, die den gesundheitlichen Anforderungen des § 34 Infektionsschutzgesetzes nicht entsprechen, dürfen die jeweilige qualifizierte Kindertagespflegeperson während der Dauer der Erkrankung und Ähnlichem nicht besuchen.

 

(2)Bei einer ansteckenden Krankheit und Ähnlichem ist die qualifizierte Tagespflegeperson unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen wird.

 

(3)Erkrankungen sind der qualifizierten Tagespflegeperson unverzüglich mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

 

(4)Bei zusammenhängender Krankheit des Kindes entfallen das Tagespflegegeld des Stadtjugendamtes Bamberg sowie der Kostenbeitrag der Eltern nach der 4. Fehlzeitwoche. Die Eltern informieren in diesem Fall das Stadtjugendamt Bamberg unverzüglich.

 

§ 9

Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

 

(1)Eine wirkungsvolle Betreuungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig während der Bring- und Abholzeiten den Austausch mit den qualifizierten Tagespflegepersonen, die ihr Kind betreuen, suchen.

 

(2)Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Stadt Bamberg Veränderungen der für die Förderung maßgeblichen Tatsachen (z.B. Umzug, Krankheit über 4 Wochen, Kündigung des Betreuungsverhältnisses) unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

 

(3)Kommen die Erziehungsberechtigten vorsätzlich oder fahrlässig ihren Auskunfts- und Informationspflichten nach Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

 

 

 

§ 10

Haftung

 

(1)Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Nutzung der qualifizierten Kindertagespflege ergeben nur dann, wenn einer Person, derer sich der Stadt Bamberg zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient (qualifizierte Tagespflegeperson), Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Stadt Bamberg nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 

(2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der qualifizierten Tagespflegeperson zu sorgen. Bei Kindern vor Vollendung des 7. Lebensjahres haben sie schriftlich zu erklären, ob ihr Kind alleine nach Hause bzw. zur Tagespflegeperson gehen darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich oder von einem benannten Vertreter abgeholt werden und zwar rechtzeitig zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit.

 

(3) Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen des Kindes und endet mit der Übergabe an den Personensorgeberechtigten bzw. bei Kindern die alleine nach Hause gehen dürfen, mit Verlassen der Pflegeperson/Pflegestelle.

 

§ 11

Unfallversicherungsschutz

 

(1) Kinder, die bei qualifizierten Tagespflegepersonen betreut werden, sind bei Unfällen auf direktem Weg zur oder von der Tagespflegeperson, während des Aufenthalts bei der qualifizierten Tagespflegeperson im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

 

(2) Für Kinder die im Elternhaus durch eine qualifizierte Tagespflegeperson betreut werden, besteht Unfallversicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung und endet mit der Übergabe der Kinder in die Obhut der Eltern oder eines Elternteiles.

 

§ 12

Kündigung, Ausscheiden

 

(1)Die Beendigung der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt durch schriftliche Kündigung seitens der Personensorgeberechtigten oder der Kindertagespflegeperson, spätestens bis zum letzten Tag eines Monats zum Ende des Folgemonats. Die Kündigung ist der Stadt Bamberg unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Die Zahlung an die Kindertagespflegeperson wird in bisheriger Höhe bis zum Ende des Tagespflegeverhältnisses weitergeführt. Im Ausnahmefall kann das Betreuungsverhältnis im Einvernehmen mit der Kindertagespflegeperson und der Stadt Bamberg abweichend von der vorgenannten Kündigungsfrist (1 Monat) beendet werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus schwerwiegenden Gründen besteht. Soweit zwischen den Sorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson eine Eingewöhnungszeit vereinbart wird, ist in dieser Zeit eine fristlose Kündigung jederzeit möglich.

 

(2)Beenden die Eltern das Kindertagespflegeverhältnis unter Missachtung der unter Absatz 1 genannten ordentlichen Kündigungsfrist, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

(3)Die Stadt Bamberg hat gegenüber der Kindertagespflegeperson einen Anspruch auf Zurückzahlung zu viel gezahlter Geldleistungen.

 

§ 13

Ausschluss

 

Ein Kind kann von der weiteren Betreuung durch eine qualifizierte Tagespflegeperson ausgeschlossen werden, wenn

1.es innerhalb von 3 Monaten insgesamt über 2 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

2.es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,

3.erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einer regelmäßigen Betreuung ihres Kindes nicht interessiert sind,

4.das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder Andere gefährdet oder

5.die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Mahnfrist, nicht nachgekommen sind.

 

Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.

 

§ 15

Kostenbeitrag

 

Der Kostenbeitrag wird auf Grundlage einer eigenen Beitragssatzung erhoben.

 

§ 16

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft.

 

Bamberg, 21.02.2018

 

Andreas Starke

Oberbürgermeister

_____________________________________________________________________________________

 

 

2.2die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg mit Gültigkeit ab 01.04.2018 laut nachfolgender Fassung zu beschließen:

 

 

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg

vom 01.04.2018

 

Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335), des § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 351) und des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

§ 1

Kostenbeitragspflicht

 

Für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern nach §§ 23, 24 SGB VIII in der qualifizierten Kindertagespflege der Stadt Bamberg werden pauschalierte Kostenbeiträge auf Grundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erhoben.

 

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis

 

(1)Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

 

(2)Erziehungsberechtigte, Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen und für das Kind qualifizierte Tagespflege beantragen und einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, treten an die Stelle der Eltern.

 

(3)Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Beitragsmaßstab

 

(1)Die Höhe des pauschalierten Kostenbeitrags bemisst sich nach der vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag bezogen auf eine 5-Tage-Woche. Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5-Tage-Woche errechnet.

 

(2)Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages sind die in qualifizierter Tagespflege gebuchten Zeiten (Buchungszeiten). Die gebuchte Zeit entspricht der tatsächlichen Nutzungszeit der qualifizierten Kindertagespflege. Eine Buchung in der Kategorie „mehr als 4 - 5 Stunden" bedeutet beispielsweise, dass das Kind in der Regel täglich bzw. im Wochendurchschnitt diese Zeit tatsächlich bei der qualifizierten Tagespflegeperson betreut wird.

Die Buchungszeiten sind nach folgenden Buchungskategorien gestaffelt:

 

Durchschnittliche  tägliche Betreuungszeit

Durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit

mehr als 1 bis 2 Std./Tag

mehr als 5 bis 10 Std./Woche

mehr als 2 bis 3 Std./Tag

mehr als 10 bis 15 Std./Woche

mehr als 3 bis 4 Std./Tag

mehr als 15 bis 20 Std./Woche

mehr als 4 bis 5 Std./Tag

mehr als 20 bis 25 Std./Woche

mehr als 5 bis 6 Std./Tag

mehr als 25 bis 30 Std./Woche

mehr als 6 bis 7 Std./Tag

mehr als 30 bis 35 Std./Woche

mehr als 7 bis 8 Std./Tag

mehr als 35 bis 40 Std./Woche

mehr als 8 bis 9 Std./Tag

mehr als 40 bis 45 Std./Woche

mehr als 9 Std./Tag

mehr als 45 Std./Woche

 

§ 4

Beitragssatz

 

(1)Für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes werden je Kind monatlich folgende Kostenbeiträge fällig:

 

 

Durchschnittliche  tägliche Betreuungszeit

Durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit

monatlicher Kostenbeitrag

mehr als 1 bis 2 Std./Tag

mehr als 5 bis 10 Std./Woche

76 €

mehr als 2 bis 3 Std./Tag

mehr als 10 bis 15 Std./Woche

113 €

mehr als 3 bis 4 Std./Tag

mehr als 15 bis 20 Std./Woche

151 €

mehr als 4 bis 5 Std./Tag

mehr als 20 bis 25 Std./Woche

189 €

mehr als 5 bis 6 Std./Tag

mehr als 25 bis 30 Std./Woche

227 €

mehr als 6 bis 7 Std./Tag

mehr als 30 bis 35 Std./Woche

264 €

mehr als 7 bis 8 Std./Tag

mehr als 35 bis 40 Std./Woche

302 €

mehr als 8 bis 9 Std./Tag

mehr als 40 bis 45 Std./Woche

340 €

mehr als 9 Std./Tag

mehr als 45 Std./Woche

378 €

 

 

(2)Die Höhe des Kostenbeitrages orientiert sich nach Maßgabe des Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG an dem durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration bekanntgegebenen vorläufigen Basiswert der kindbezogenen Förderung.

 

§ 5

Entstehen und Fälligkeit des Kostenbeitrages

 

(1)Die Beitragspflicht entsteht in dem Monat, in dem das Kind in die qualifizierte Kindertagespflege aufgenommen wird. Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats.

 

Erfolgt die Aufnahme des Kindes in qualifizierte Tagespflege nicht zum ersten Arbeitstag eines Monats, so errechnet sich der Kostenbeitrag anteilig im Verhältnis der im Monat tatsächlich betreuten Arbeitstage zu den Gesamtarbeitstagen des Monats. Entsprechendes gilt für die Berechnung des Kostenbeitrags, wenn das  Betreuungsverhältnis vorzeitig aufgrund des Scheiterns der Eingewöhnung oder durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vor dem Monatsende wirksam beendet wird.

(2)Die Beitragspflicht endet in dem Monat, in dem die Betreuung endet. Wird die Kindertagespflege gekündigt, endet die Beitragspflicht zum Ende des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird.

 

(3)Die Beitragspflicht bleibt grundsätzlich auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege wegen Urlaub oder Erkrankung bestehen. Bei zusammenhängender Erkrankung des Kindes entfällt die Kostenbeitragspflicht jedoch nach Ablauf der vierten Fehlzeitwoche.

 

(4)Die monatlich zu zahlende Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er wird jeweils zum Anfang des entsprechenden Kalendermonats, aber frühestens mit Zugang des Bescheids, fällig und muss innerhalb von 10 Tagen ab Fälligkeit auf dem Konto der Stadt Bamberg unter Angabe des im Bescheid angegebenen Verwendungszwecks eingehen.

 

§ 6

Erlass oder Teilerlass des Kostenbeitrages

 

Der Kostenbeitrag soll gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag des beitragspflichtigen Personenkreises ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern bzw. dem alleinerziehenden Elternteil und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII entsprechend.

 

§ 7

Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

(1)Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Förderzeitraumes verpflichtet, der Stadt Bamberg Veränderungen der für die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

 

(2)Kommen die Beitragspflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft.

 

Bamberg, 21.02.2018

 

Andreas Starke

Oberbürgermeister

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage