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ALLRIS - Auszug

19.05.2010 - 16 Sandkerwa 2010; Erlass einer Sperrzeitverordnun...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Berufsm. Stadtrat Haupt

 

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Beschluss

 

1.                                          Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2.                                          Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende Verordnung:

 

„Verordnung

der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg in der Umgebung des Festgebiets für die Dauer der Sandkirchweih

 

Vom __.__.____

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes –GastG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl I S. 3418) in Verbindung mit § 10 und § 1 Abs. 5 der Verordnung zu Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung –GastV-) vom 22.07.1986 (GVBl S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 (GVBl S. 539), folgende Verordnung:

 

 

§ 1

Anderweitige Festsetzung der Sperrzeit

 

(1) In der Zeit der alljährlich stattfindenden Sandkirchweih wird für alle in der Umgebung des Sandkirchweihgebietes befindlichen Gaststätten (erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien) und Vergnügungsstätten der Beginn der Sperrzeit einheitlich auf 3.00 Uhr vorverlegt.

 

(2) Der Geltungsbereich dieser Sperrzeitverordnung ist in einem Lageplan eingetragen,  der dieser Verordnung als Anlage 1 beiliegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei der Stadt Bamberg zur allgemeinen Einsicht aufbewahrt. Die in Abs. 1 festgesetzte Sperrzeit gilt für alle Gaststätten innerhalb der eingezeichneten Begrenzungslinie.

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG handelt ordnungswirdrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.

(2)   Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes handelt ordnungswidrig, wer als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden (§ 28 Abs. 3 des Gaststättengesetzes).

 

§ 3

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 01. August 2010 in Kraft und gilt bis 30.06.2012.“

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig:             

 

Stadtratsmitglied Heucken nimmt gem. Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teil.