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Inhalt
ALLRIS - Auszug

27.06.2018 - 3 Ortsrecht; Satzung zur Durchführung von Bürgerb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:Herr berufsmäßiger Stadtrat Haupt

 

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Beschluss

 

1.Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

2.Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende

 

 

Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren

und Bürgerentscheiden in der Stadt Bamberg

(Bürgerbegehrensatzung - BBS)

 

vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

 

ERSTER TEIL

Bürgerbegehren

§ 1 Antragsrecht

§ 2  Unterschriftenlisten

§ 3  Eintragungen

§ 4  Einreichung, Änderung, Rücknahme

§ 5  Prüfung

§ 6  Datenschutz

§ 7  Entscheidung über die Zulässigkeit

§ 8  Ratsbegehren, Stichfrage

§ 9 Beanstandung

 

ZWEITER TEIL

Bürgerentscheid

ABSCHNITT 1

Abstimmungsorgane

§ 10  Abstimmungsleiter

§ 11  Abstimmungsvorstände

§ 12  Ehrenamt

 

ABSCHNITT 2

Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 13  Einteilung der Stimmbezirke

§ 14 Abstimmungstag

§ 15 Abstimmungsbekanntmachung

 

ABSCHNITT 3

Stimmrecht

§ 16 Stimmberechtigung

§ 17  Ausübung des Stimmrechts

§ 18 Bürgerverzeichnis; Beschwerde

§ 19 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

§ 20  Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

ABSCHNITT 4

Stimmabgabe

§ 21  Stimmzettel

§ 22  Stimmvergabe im Abstimmungsraum

§ 23  Besonderheiten der Briefabstimmung

 

ABSCHNITT 5

Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 24  Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

§ 25  Behandlung der Stimmzettel

§ 26  Ungültigkeit der Stimmvergabe

§ 27  Auswertung der Stimmzettel bei verbundenen Bürgerentscheiden

§ 28  Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des  Abstimmungsergebnisses

 

ABSCHNITT 6

Schlussbestimmungen

§ 29  Datenverarbeitung

§ 30  Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

§ 31  In-Kraft-Treten

 

ERSTER TEIL

Bürgerbegehren

 

§ 1

Antragsrecht

 

(1) Die Bürger/innen der Stadt Bamberg können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bamberg die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung - BV -, Art. 18 a Abs. 1 GO).

 

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 5 Satz 1 GO)

 

1.Unionsbürger sind,

 

2.das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

3.sich seit mindestens zwei Monaten in der Stadt Bamberg mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und

 

4.nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(3) Unionsbürger/innen sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.

 

(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

 

 

§ 2

Unterschriftenlisten

 

(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit "ja" oder "nein" zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Stadt Bamberg wahlberechtigte Personen mit Namen (Familiennamen und Vornamen) und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

 

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite durch den Verweis auf umseitig aufgedrucktes Bürgerbegehren klar erkennbar ist

 

(4) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

 

§ 3

Eintragungen

 

(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vorname, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren.

 

(2) Eintragungen sind ungültig, wenn

 

1.die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind,

 

2.die eigenhändige Unterschrift fehlt oder

 

3.die Eintragungen nicht deutlich erkennbar sind.

 

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

 

(3) Eintragungen können bis zum dritten Werktag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Stadtverwaltung an.

 

§ 4

Einreichung, Änderung, Rücknahme

 

(1) Das Bürgerbegehren wird bei der Stadt Bamberg eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

 

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.

 

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Stadtratsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner/innen des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer von der Stadt Bamberg vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

 

(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die vertretungsberechtigten Personen des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.

 

§ 5

Prüfung

 

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Stadt Bamberg unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist. Die Unterschriftenlisten müssen nur so lange ausgewertet werden, bis die für das Bürgerbegehren notwendige Zahl an gültigen Unterschriften erreicht ist.

 

(2) Die Stadt Bamberg legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller in der Stadt Bamberg antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GLKrWO entsprechend.

 

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Stadt Bamberg unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter/innen hat die Stadt Bamberg jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der bis dahin gültigen Eintragungen zu geben.

 

§ 6

Datenschutz

 

(1) Die Stadtverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.

 

(2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

 

§ 7

Entscheidung über die Zulässigkeit

 

(1) Der Stadtrat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen Eintragungen fest. Während der Stadtratsferien tritt an die Stelle des Stadtrates der Feriensenat. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Stadtrates zu erläutern.

 

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt.

 

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Oberbürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister und der städtischen Bediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).

 

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

 

1.die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg zuzurechnen ist,

 

2.die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind,

 

3.die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist,

 

4.das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.

 

(5) Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Stadt Bamberg einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

 

(6) Erklärt der Stadtrat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil dieser Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Stadtrates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.

 

§ 8

Ratsbegehren, Stichfrage

 

(1) Der Stadtrat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bamberg unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).

 

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid).

 

§ 9

Beanstandung

 

Hält der Oberbürgermeister eine Entscheidung des Stadtrates über die Zulassung eines Bürgerbegehrens oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

 

ZWEITER TEIL

Bürgerentscheid

 

ABSCHNITT 1

Abstimmungsorgane

 

§ 10

Abstimmungsleiter

 

(1) Der Oberbürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

 

(2) Ist der Oberbürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Stadtrat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Stadtratsmitglied oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Bamberg zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist aus diesem Personenkreis vom Stadtrat eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der Oberbürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.

 

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.

 

(4) Der Abstimmungsleiter stellt für die Stadt Bamberg verbindlich das Abstimmungsergebnis fest.

 

§ 11

Abstimmungsvorstände

 

(1) Die Stadt Bamberg bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand sowie für jeden Briefstimmbezirk einen Briefabstimmungsvorstand. Für die Stimmabgabe in Krankenhäusern und Alten- oder Pflegeheimen kann die Stadt bewegliche Abstimmungsvorstände einrichten.

 

(2) Die Vorstände bestehen aus einem/einer Vorsteher/in, einer mit seiner/ihrer Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen und einem/einer Schriftführer/in. Sie werden von der Stadt Bamberg aus dem Kreis der Bürger/innen der Stadt Bamberg oder aus dem Kreis der städtischen Bediensteten bestellt.

 

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Stadt Bamberg bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

 

(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 GLKrWG, Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GLKrWG sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, §4, §5 Abs. 2, §§ 6 - 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.

 

§ 12

Ehrenamt

 

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Bedienstete der Stadt Bamberg dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jede zu Gemeindeämtern wählbare Person ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu 500 € belegt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO).

 

(3) Die Stadt Bamberg gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in Höhe der bei allgemeinen Wahlen gewährten Entschädigung.

 

ABSCHNITT 2

Abstimmungsort und Abstimmungszeit

 

§ 13

Einteilung der Stimmbezirke

 

Die Stadt Bamberg teilt das Stadtgebiet in Stimmbezirke ein.

 

§ 14

Abstimmungstag

 

(1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates (§ 7 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden.

 

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

 

(3) Der Stadtrat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundene Bürgerentscheide). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

 

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.

 

§ 15

Abstimmungsbekanntmachung

 

(1) Die Stadt Bamberg macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

 

(2) Die Bekanntmachung enthält

 

1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich eines etwaigen Stimmzettelmusters,

 

2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit,

 

3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind.

 

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

 

1. dass bei der Stadt Bamberg bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann

 

2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können

 

3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist

 

4. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann

 

5.dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

 

(4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang der Abstimmungsgebäude anzubringen.

 

ABSCHNITT 3

Stimmrecht

 

§ 16

Stimmberechtigung

 

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids antragsberechtigt nach § 1 sind.

 

§ 17

Ausübung des Stimmrechts

 

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.

 

(2) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

 

1.in einem Abstimmungslokal des Stimmbezirks der Stadt Bamberg, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist,

 

2.durch Briefabstimmung.

 

(3) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

§ 18

Bürgerverzeichnis; Beschwerde

 

(1) Die Stadt Bamberg führt ein Verzeichnis der gemäß § 16 i.V.m. 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) können zu diesem Zweck auch fortgeführt werden. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

 

(2) Wer in der Stadt Bamberg nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 16 i.V.m. 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 15 Abs. 4 bis Abs. 8 GLKrWO entsprechend.

 

(3) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bamberg Beschwerde erheben.

 

(4) Gibt die Stadt Bamberg der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.

 

(5) Weist die Stadt Bamberg den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

(6) Für die Berichtigung und den Abschluss des Bürgerverzeichnisses gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

 

§ 19

Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

 

(1) Stimmberechtigte erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein.

 

(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 bis 28 GLKrWO entsprechend. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen "Abstimmungsschein" oder "A" einzutragen.

 

(3) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Stadt Bamberg bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Stadt Bamberg die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

§ 20

Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

 

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Stadt Bamberg jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden.

 

(2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Stadtrat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Stadtrat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.

 

(3) Wird ein Bürgerentscheid auf Grund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Stadtrat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Stadtrat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, unsachliche oder zu lange Äußerungen können vom Stadtrat zurückgewiesen werden.

 

(4) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Stadt Bamberg dürfen die im Stadtrat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Stadtratsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

 

ABSCHNITT 4

Stimmabgabe

 

§ 21

Stimmzettel

 

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

 

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

 

(3) Finden an einem Abstimmungstag mehrere Bürgerentscheide statt (verbundene Bürgerentscheide), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Datum des Eingangs eines gültigen Antrags. Hat der Stadtrat gemäß Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheids beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

 

(4) Ist eine Stichfrage notwendig (§ 8 Abs. 2), wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

 

§ 22

Stimmvergabe im Abstimmungsraum

 

(1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage - jeweils eine Stimme.

 

(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

 

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

 

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 23

Besonderheiten der Briefabstimmung

 

(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Stadt Bamberg im verschlossenen Abstimmungsbrief

 

1. den Abstimmungsschein und

 

2. den oder die Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag

 

zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt Bamberg spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

 

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.

 

(3) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

ABSCHNITT 5

Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

 

§ 24

Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

 

(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

 

(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

 

(3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 80 Abs. 3 Satz 1 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

 

(4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Abs. 1 Sätze 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

 

1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt),

 

2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,

 

3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

 

§ 25

Behandlung der Stimmzettel

 

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

 

(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

 

(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

 

§ 26

Ungültigkeit der Stimmvergabe

 

(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

 

(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

 

1. nicht amtlich hergestellt ist,

 

2. durchgestrichen oder durchgerissen ist,

 

3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,

 

4. ein besonderes Merkmal aufweist,

 

5. Zusätze oder Vorbehalte enthält,

 

6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

 

Das Ergebnis der Prüfung der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

 

§ 27

Auswertung der Stimmzettel bei verbundenen Bürgerentscheiden

 

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundene Bürgerentscheide), erfolgt die Stapelbildung nach § 24 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 25 und 26 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.

 

§ 28

Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des

Abstimmungsergebnisses

 

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden und die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

 

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundene Bürgerentscheide), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Stadt Bamberg unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

 

(4) Das Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.

 

ABSCHNITT 6

Schlussbestimmungen

 

§ 29

Datenverarbeitung

 

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

 

 

§ 30

Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

 

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind §§ 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

§ 31

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 14. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Bamberg vom 21.06.1999 außer Kraft.

 

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig