"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

18.10.2018 - 8 Neufassung der Satzung für die Verleihung des K...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag:

Frau Renz-Sagstetter

Reduzieren

Beschluss

Der Kultursenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Neufassung der Kulturpreis-Satzung:

 

Satzung

für die Verleihung des Kulturpreises der Stadt Bamberg

(Kulturpreis-Satzung)

 

 

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweckbestimmung

§ 2 Höhe des Preisgeldes

§ 3 E.T.A. Hoffmann-Preis

§ 4 Kultur-Förderpreis

§ 5 Vergabe

§ 6 Vorschlagsrecht

§ 7 Jury und Vergabeverfahren

§ 8 Verleihung

§ 9 Aberkennung des Preises

§ 10 Inkrafttreten

 

 

§ 1

Zweckbestimmung

 

Die Stadt Bamberg stiftet für Leistungen auf den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der kulturellen Bildung, der jungen Kultur oder des sonstigen Kulturschaffens einen Kulturpreis. Dieser wird im jährlichen Wechsel verliehen

 

a)als E.T.A.-Hoffmann-Preis und

b)als Kulturförderpreis.

 

 

§ 2

Höhe des Preisgeldes

 

Der Kulturpreis ist mit 6.000 € (i.W. Sechstausend Euro) dotiert.

 

 

§ 3

E.T.A.-Hoffmann-Preis

 

Der E.T.A.-Hoffmann-Preis wird an natürliche oder juristische Personen oder an Gruppen verliehen, die sich durch ihr langjähriges literarisches, musikalisches, bildnerisches, darstellendes oder sonstiges künstlerisches oder kulturelles Schaffen und Wirken in besonderer Weise um das kulturelle Leben der Stadt verdient gemacht haben.

 

 

 

 

 

§ 4

Kulturförderpreis

 

Der Kulturförderpreis wird verliehen an natürliche oder juristische Personen oder an Gruppen, die

1.durch ihre innovativen Aktivitäten das kulturelle Angebot in und für Bamberg bereichert haben oder

2.förderungswürdige Leistungen auf dem Gebiet von Kunst und Kultur erbracht haben

und durch ihr Leben und ihre Arbeit mit Bamberg verbunden sind und weitere positive Entwicklungen erkennen lassen.

 

 

§ 5

Vergabe

 

Der jeweilige Kulturpreis kann im Ganzen oder in Teilbeträgen vergeben werden. Die Zahl der Teilpreise soll in der Regel auf zwei beschränkt bleiben. Sie können unterschiedlich hoch sein.

 

 

§ 6

Vorschlagsrecht

 

(1)Vorschläge für die Preisvergabe können bis 1. März des laufenden Jahres beim Kulturamt der Stadt Bamberg eingereicht werden. Die Vorschläge sind zu begründen.

(2)Eine Eigenbewerbung ist nicht möglich.

 

 

§ 7

Jury und Vergabeverfahren

 

(1)Über die Verleihung des Preises entscheidet eine Jury, der als Mitglieder angehören:

a)der Kulturreferent der Stadt als Vorsitzender und

b)sieben Sachverständige, die vom Stadtrat auf Vorschlag des Kultursenates zu berufen sind und die die in § 1 genannten Kulturbereiche repräsentativ abdecken.

(2)Die Berufung der Sachverständigen erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederberufung in die Jury ist nach einer Wartezeit von drei Jahren grundsätzlich möglich.

(3)Jedes Mitglied der Jury hat eine Stimme. Die Jury entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen geladen worden sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

(4)Die Beratungen der Jury sind nichtöffentlich.

(5)Die Entscheidung der Jury bedarf der Zustimmung des Stadtrates in nichtöffentlicher Sitzung.

 

 

§ 8

Verleihung des Kulturpreises

 

(1)Mit der Verleihung des Kulturpreises der Stadt Bamberg wird eine vom Oberbürgermeister der Stadt Bamberg oder seiner Vertretung unterschriebene Verleihungsurkunde ausgehändigt.

(2)Der Kulturpreis wird dem Preisträger vom Oberbürgermeister oder seiner Vertretung in feierlicher Form übergeben.

 

 

§ 9

Aberkennung des Preises

 

(1) Auf Antrag kann die Stadt Bamberg den Preis aberkennen und die Verleihungsurkunde zurückfordern, wenn

1.sich der Preisträger durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, als unwürdig erweist, gleich, ob das Verhalten vor oder nach Preisverleihung stattfindet oder bekannt wird,

2.die Preisverleihung auf einer Täuschung über Tatsachen beruht

 

Antragsberechtigt für einen Antrag auf Aberkennung des Preises ist jedes Mitglied des Stadtrates und der Jury in aktueller Besetzung.

 

(2) Die Stadt Bamberg kann die mit dem Preis verbundene Zuwendung zurückfordern.

 

(3) Bei der Aberkennungs- und Rückforderungsentscheidung findet das Verfahren nach § 7 entsprechende Anwendung.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1)Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

(2)Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Verleihung des Kulturpreises der Stadt Bamberg (Kulturpreis-Satzung) vom 08.11.2011 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 16.11.2001 Nr. 24) außer Kraft.

 

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage