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Inhalt
ALLRIS - Auszug

14.03.2019 - 19 Änderung der Gebührensatzung der Städt. Musiksc...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:

Zweiter Bürgermeister Dr. Lange

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Beschluss

1.Der Senat für Bildung, Kultur und Sport nimmt vom Sitzungsvortrag Kenntnis.

 

2.Der Senat für Bildung, Kultur und Sport  empfiehlt dem Stadtrat, die neue Gebührensatzung für die Städtische Musikschule (Musikschulgebührensatzung) mit Wirkung zum 01.09.2019 wie folgt zu beschließen:

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebühren

§ 2 Gebührenpflicht

§ 3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

§ 4 Gebührenermäßigungen / Zuschläge

§ 5 Gebührenerstattung

§ 6 Gebührenbefreiung

§ 7 Stundung und Niederschlagung

§ 8 In-Kraft-Treten

Anlage - Musikschulgebührentabelle

 

 

§ 1 Gebühren

(1) Die Städtische Musikschule Bamberg erhebt Jahresgebühren für die Teilnahme am Unterricht nach der als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.

(2) Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren nach der Gebührentabelle erhoben.

(3) Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus der beigefügten Gebührentabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Zu Workshops, Kursen und anderen Projekten können auch Teilnehmerentgelte außerhalb dieser Satzung erhoben werden, die anhand der zu erwartenden Kosten und Zuschüsse von der Schulleitung berechnet werden.

 

§ 2 Gebührenpflicht / Fälligkeiten

(1) Gebührenschuldner ist die Schülerin/der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Zuteilung zum Unterricht, bei Musikschulinstrumenten mit der Überlassung, im Übrigen mit Erbringung der Verwaltungsleistung.

(3) Sofern nichts Abweichendes festgesetzt ist, entstehen die Gebühren mit Beginn des jeweiligen Schuljahres und sind nach der beigefügten Gebührentabelle wie folgt fällig:

a) für Nr. 1 und Nr. 3 für je sechs Monate zum 1. November und zum 1. April bzw.

b) für Nr. 2 Instrumental- und Vokalfächer und Nr. 4 a) Klavierzuschlag

-für das erste Quartal (September mit November) zum 1. November,

-anschließend (ab 1. Dezember) jeweils zum 1. des Monats, für den sie zu leisten sind,

c) für Nr. 4 b) - d) für je sechs Monate zum 01. Februar und 01. Juni.

d) für Nr. 5 zum Ende des Monats, in dem die Verwaltungsleistung erbracht wurde.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können Mahn- und Säumniszuschläge nach Maßgabe der geltenden Vorschriften erhoben werden

(4) Verringert sich beim Gruppenunterricht die Teilnehmerzahl, so ist bis zum Ende des Schuljahres weiterhin nur die Gebühr zu zahlen, die sich aus der ursprünglichen Teilnehmerzahl ergibt.

 

§ 3 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1) Bei Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers nach Nr. 7, 2-3 der Schulordnung, werden die Gebühren nur bis zum Ende des jeweiligen Quartals berechnet, für das die Beendigung erfolgte.

(2) Bei einer Beendigung nach Nr. 7, 4 der Schulordnung, werden dem ausgeschlossenen Benutzer Gebühren bis zum Ende des Schuljahres berechnet, soweit innerhalb dieser Zeit kein Ersatz für den ausscheidenden Schüler gefunden wird.

(3) Die Gebührenpflicht für Musikschulinstrumente endet zum Ende des Monats, in dem die Rückgabe erfolgte.

 

§ 4 Gebührenermäßigungen / Zuschläge

(1) Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bamberg wird auf die Jahresgebühr für die Teilnahme am Unterricht ein Abschlag in Höhe von 20% gewährt.

(2) Geschwisterermäßigung: Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten, werden auf die Jahresgebühr für die Teilnahme am Unterricht folgende Ermäßigungen gewährt:

a) für das zweite Kind 20%

b) für das dritte Kind 40%

c) für weitere Kinder 60%

Die Festsetzung der Ermäßigung erfolgt absteigend nach dem Lebensalter der Geschwisterkinder und bezieht sich nur auf 1. Grundfächer sowie 2. Instrumental- und Vokalfächer.

(3) Mehrfächerermäßigung: Schülerinnen und Schüler, die noch weitere Fächer belegen, erhalten auf die kostengünstigeren Unterrichtsgebühren eine Ermäßigung von 20%. Belegt das dritte Kind oder weitere Kinder mehrere Fächer, wird für das kostengünstigste Fach die Geschwisterermäßigung und auf alle weiteren Fächer die Mehrfächerermäßigung gewährt.

(4) Sozialermäßigung: Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Geschwister- bzw. Mehrfächerermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt, allerdings nur soweit, wie der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung nachgewiesen hat.

Der Antrag soll bis 1. Oktober des Schuljahres, für das die Ermäßigung beantragt wird, eingereicht und jedes Jahr neu gestellt werden. Bei einer Antragstellung nach dieser Frist wird Sozialermäßigung ab dem Folgemonat der Antragstellung gewährt.

Die Sozialermäßigung wird in der nachfolgend genannten Höhe gewährt, wenn das Familiennettoeinkommen den Vergleichsbetrag, das ist die Summe der jeweils geltenden doppelten Regelsätze nach SGB II/XII zuzüglich der (einfachen) Kosten für Unterkunft (Miete, Mietnebenkosten) einschließlich Heizung, nicht übersteigt.

Das Familiennettoeinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe aller monatlichen Bruttoeinkünfte der Familie, insbesondere Lohn, Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Trennungsgeld, Unterhalt, Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG, Wohngeld/Lastenzuschuss, Sozialleistungen, unter Abzug

1. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

2. der unmittelbar auf die Einkünfte zu entrichtenden Steuern, jedoch ohne Abzug von sonstigen Steuern, sonstigen Versicherungsbeiträgen und sonstigen (notwendigen) Ausgaben.

 

Die Gebühren werden bei einem Familiennettoeinkommen

    - bis 100% des Vergleichsbetrages        um 25%

    - bis   75% des Vergleichsbetrages        um 50%

    - bis   60% des Vergleichsbetrages        um 75%

    - bis   50% des Vergleichsbetrages        um 90%

ermäßigt. In besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz erlassen werden.

Zugrunde zu legen sind die Einkommensverhältnisse der letzten 3 Monate vor Antragstellung. Bei Selbstständigen genügt insoweit der Nachweis der Vorjahreseinkünfte.

(5) Studenten bis 25 Jahre erhalten unter Vorlage einer aktuell gültigen Studienbescheinigung eine Ermäßigung von 10% auf die fälligen Unterrichtsgebühren. Die Studienbescheinigung ist unaufgefordert jedes Semester neu vorzulegen.

(6) Eine Doppelermäßigung ist, außer bei der Sozialermäßigung, ausgeschlossen.

(7) Im Fach Klavier wird unabhängig von der Unterrichtsform pro Schuljahr und Schülerin/Schüler ein Zuschlag lt. Nr. 4 a) Gebührentabelle fällig, auf den keine Ermäßigungen gewährt werden.

(8) Von Erwachsenen wird mit Vollendung des 25. Lebensjahres zum Folgemonat auf Gebühren für Instrumental- und Vokalunterricht (Nr. 2 Gebührentabelle) ein Zuschlag in Höhe von 30 % erhoben.

 

§ 5 Gebührenerstattung

(1) Bis zu drei Unterrichtseinheiten pro Schuljahr, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind gebührenpflichtig. Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.

(2) Kann eine Schülerin / ein Schüler wegen Krankheit / Rehabilitationsmaßnahmen oder Schüleraustausch drei Monate oder länger nicht am Unterricht teilnehmen, so wird für diesen Zeitraum auf Antrag die Gebühr erlassen.

 

§ 6 Gebührenbefreiung

(1) Die Gebühr für Instrumental- oder Vokalunterricht schließt die Gebühr für die Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtseinheit mit ein.

(2) Die Schüler sind nach Aufnahme in die Förderklasse (Studienvorbereitende Ausbildung) zusätzlich von den Unterrichtsgebühren für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Nebenfach befreit.

 

§ 7 Stundung und Niederschlagung der Gebühren

Stundung und Niederschlagung von Gebühren richten sich nach den internen Regelungen für das Finanzwesen der Stadt Bamberg und den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die für die Städtische Musikschule Bamberg vom 6. April 2017 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 5.5.2017 Nr. 10) außer Kraft.

 

 

Musikschulgebührentabelle

(Anlage zur Gebührensatzung der Städtischen Musikschule Bamberg)

 

Unterrichtsform

Unterrichtszeit

Gebühr

Gebühr Einheimische

 

 

pro Jahr €

pro Monat €

pro Jahr €

pro Monat €

1. Grundfächer

Eltern-Kind-Gruppen, Elementare Musikpraxis (Gruppen ab 6 Personen)

45 Min.

327,00

27,25

261,60

21,80

2. Instrumental- und Vokalfächer

Gruppenunterricht ab 6 Schüler/innen

45 Min.

327,00

27,25

261,60

21,80

Gruppenunterricht 4 und 5 Schüler/innen

45 Min.

477,00

39,75

381,60

31,80

 

60 Min.

636,00

53,00

508,80

42,40

Gruppenunterricht 3 Schüler/innen

45 Min.

555,00

46,25

444,00

37,00

 

60 Min.

742,80

61,90

594,00

49,50

Gruppenunterricht 2 Schüler/innen

45 Min.

726,00

60,50

580,80

48,40

Einzelunterricht

30 Min.

925,20

77,10

740,40

61,70

 

45 Min.

1.333,20

111,10

1.066,80

88,90

Förderklasse (Einzelunterricht in Haupt- und Nebenfach gesamt 90 Min., Theorie und Ensemble)

1.333,20

111,10

1.066,80

88,90

Instrumentalunterricht nach der Suzuki-Methode (1./2. Jahr)

20 Min. Einzel- und 45 Min. Gruppenunterricht

765,00

63,75

612,00

51,00

Instrumentalunterricht nach der Suzuki-Methode (3./4. Jahr)

30 Min. Einzel- und 45 Min. Gruppenunterricht

1.074,00

89,50

859,20

71,60

3. Ensemble- und Ergänzungsfächer (z.B. Kammermusik, Spielkreise, Bands, Orchester, Chöre, theoretische Fächer)

Bei Belegung eines Instrumental- oder Vokalfachs frei

Je nach Fach verschieden

172,80

14,40

138,00

11,50

4. Benutzungsgebühren

a) Klavierzuschlag (s. § 4, 7)

 

46,56

3,88

46,56

3,88

b) Musikschulinstrumente

Wert bis € 256,00

---

8,40

---

8,40

c) Musikschulinstrumente

Wert bis € 512,00

---

11,90

---

11,90

d) Musikschulinstrumente

Wert über € 512,00

---

15,50

---

15,50

5. Sonstige Gebühren

Ausbildungsbuch

einmalig

1,80

 

 

 

Bescheinigung der Verwaltung

5,00

 

 

 

Freiwillige Leistungsprüfung Junior 1 / Junior 2

je 5,00

 

 

 

Freiwillige Leistungsprüfung D1 / D2

je 25,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig:

 

 

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Anlagen zur Vorlage