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Inhalt
ALLRIS - Auszug

14.03.2019 - 18 Änderung der Satzung und Schulordnung der Städt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:

Zweiter Bürgermeister Dr. Lange

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Beschluss

1.Der Senat für Bildung, Kultur und Sport nimmt Kenntnis vom Sitzungsvortrag.

 

2.Der Senat für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Stadtrat, die neue Fassung der Satzung der Musikschule (Musikschulsatzung) mit den Anlagen Schulordnung und Nutzungsordnung für Musikschulinstrumente (neu) zum 01.09.2019 wie folgt zu beschließen:

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Sitz, Schulträger

§ 2 Auftrag

§ 3 Aufbau, Angebot, Unterrichtsbedingungen

§ 4 Gebühren

§ 5 Räumlichkeiten und Ausstattung

§ 6 Musikschulinstrumente

§ 7 Schulleitung

§ 8 Lehrkräfte

§ 9 Fort- und Weiterbildung

§ 10 Verwaltung

§ 11 Unterstützende Gremien

§ 12 Kuratorium

§ 13 In-Kraft-Treten

Anlage 1 - Schulordnung

Anlage 2 - Nutzungsordnung für überlassene Musikschulinstrumente

 

 

§ 1 Name, Sitz, Schulträger

Die Musikschule ist eine von der Stadt Bamberg getragene kommunale Bildungseinrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Städtische Musikschule Bamberg“ und hat ihren Sitz in Bamberg. Sie ist eine Musikschule im Sinne der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Sing- und Musikschule (SiMuV) vom 17.08.1984 (GVBl. S. 290).

§ 2 Auftrag

Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung in der kommunalen Bildungslandschaft und nimmt in diesem Rahmen die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahr. Sie erfüllt einen eigenständigen Bildungsauftrag in der außerschulischen Musikerziehung und kooperiert mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen sowie weiteren Kooperationspartnern. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen und kulturellen Erziehung. Die Musikschule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.

§ 3 Aufbau, Angebot, Unterrichtsbedingungen

Der innere Aufbau der Musikschule, das Unterrichtsangebot und die Unterrichtsbedingungen entsprechen der Sing- und Musikschulverordnung sowie dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen und werden in der Schulordnung, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, niedergelegt.

§ 4 Gebühren

Die Nutzerinnen und Nutzer des Musikschulangebots leisten einen finanziellen Eigenbeitrag zu den Kosten der Musikschule in Form von Gebühren. Diese werden in einer Gebührensatzung festgelegt, die unter sozialen Gesichtspunkten Ermäßigungen vorsieht.

§ 5 Räumlichkeiten und Ausstattung

Der Schulträger sorgt für geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume in bedarfsgerechtem Umfang und für die fachgerechte Ausstattung.

§ 6 Musikschulinstrumente

Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Instrumente und Unterrichtsmittel gegen Gebühr zur Verfügung stellen. Näheres ist in der Nutzungsordnung für überlassene Musikschulinstrumente, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist, in der Gebührensatzung sowie der Schulordnung festgelegt.

§ 7 Schulleitung

Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Diese wird vom Träger der Musikschule angestellt.

Der Leitung obliegen

1. die Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen unbeschadet der Art. 38 und 39 GO und die ständige Kontaktpflege zu den Akteuren in der kommunalen Bildungslandschaft,

2. die musikalisch-pädagogische Leitung, insbesondere

a) Verantwortung für die Lehrstoffe, -inhalte und -methoden,

b) Führung des Kollegiums,

c) Beratung von Schülern und Eltern,

d) Entwicklung von Angebotsformen,

e) fachliche Information und Weiterbildung,

f) künstlerische Aktivitäten,

3. die organisatorische Leitung, insbesondere

a) Einteilung der Lehrkräfte (ggf. durch Vereinbarung) und Erstellung/Genehmigung des Stundenplanes,

b) Auswahl und Vorschlag für die Bestellung des Lehr- und Verwaltungspersonals,

c) Überwachung des Schulbetriebs,

d) Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans,

e) Planung und Ausgestaltung von Kooperationen,

f) Planung und Durchführung von Veranstaltungen,

g) Öffentlichkeitsarbeit,

h) Statistik, Analyse und konzeptionelle Planung

§ 8 Lehrkräfte

An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte, die nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 der SiMuV ein musikpädagogisches Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Sie werden vom Träger der Musikschule verpflichtet. Für die Verpflichtung von Lehrkräften hat die Schulleitung ein Vorschlagsrecht. Die Aufgaben der Lehrkräfte werden in einer Dienstanweisung näher geregelt bzw. einzelvertraglich vereinbart.

§ 9 Fort- und Weiterbildung

Zur Erhaltung und Verbesserung des Unterrichtsniveaus kann der Träger Leitung und Lehrkräfte für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung vom Unterricht freistellen und dafür Zuschüsse gewähren.

§ 10 Verwaltung

Für die Verwaltung der Musikschule wird geeignetes Fachpersonal bestellt.

§ 11 Unterstützende Gremien

Zur Unterstützung der Musikschularbeit und zur Wahrung von Interessen können Vereinigungen wie Elternvertretung, Förderverein, Stiftung oder Beirat gebildet werden.

§ 12 Kuratorium

(1) Für die Angelegenheiten der städtischen Musikschule wird ein Kuratorium gebildet. Es besteht aus neun Personen sowie jeweils einem Vertreter / einer Vertreterin der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, die vom Stadtrat jeweils auf die Dauer von 3 Jahren berufen werden. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme.

(2) Den Vorsitz hat die jeweilige Kulturreferentin / der jeweilige Kulturreferent der Stadt Bamberg. Dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter obliegt die Einberufung und Leitung der Kuratoriumssitzung.

(3) Dem Kuratorium gehören an:

- der Kulturreferent / die Kulturreferentin der Stadt Bamberg

- je ein Sprecher / eine Sprecherin der im Stadtrat vertretenen Fraktionen

- die Leitung der Musikschule

- der / die Vorsitzende des Fördervereins Städtische Musikschule Bamberg e.V.

- zwei Vertreter / Vertreterinnen der Musikschullehrkräfte

- zwei Vertreter / Vertreterinnen der Elternschaft

- zwei Vertreter / Vertreterinnen der Schülerschaft

Die Leitung der Musikschule unterstützt den Stadtrat bei der Berufung von Vertretern für das Kuratorium durch Unterbreitung geeigneter Vorschläge.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Sitzungsgelder in der gleichen Höhe wie die Mitglieder des Stadtrates.

(5) Das Kuratorium berät die Leitung der Musikschule in allen die Musikschule betreffenden Angelegenheiten. Themen können beispielsweise sein:

a) Finanzierung/Budget

b) Gebühren: Ermäßigungen, Zuschläge, Erhöhungen (Höhe und Turnus)

c) Unterrichtsangebot, Stadtteilversorgung, Kooperationen

d) Veranstaltungen, Projekte und Reisen (z.B. in Partnerstädte)

(6) Das Kuratorium kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Städtische Musikschule vom 02.02.1999 außer Kraft.

 

 

Schulordnung (Anlage 1 zur Satzung für die Städtische Musikschule Bamberg)

Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern (Schülerinnen und Schüler).

Inhaltsverzeichnis

1. Aufgabe

2. Aufbau/Ausbildung

3. Unterricht

4. Schuljahr

5. Anmeldung/Aufnahme

6. Probezeit

7. Abmeldung / Beendigung des Nutzungsverhältnisses

8. Verhinderung

9. Leistungen der Schülerin / des Schülers

10. Unterrichtsstätten

11. Aufsicht

12. Datenschutz

13. Bild- und Tonaufzeichnungen

14. Veranstaltungen / Öffentliche Auftritte

15. Instrumente / Noten / Unterrichtsmaterialien

16. Ausbildungsbuch

17. Gesundheitsbestimmungen

18. Unfallversicherung

 

1. Aufgabe

Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.

Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und der Beschäftigungsverhältnisse des Lehrpersonals, der Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung.

Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum qualitätvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte können eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann, erhalten.

 

 

 

2. Aufbau/Ausbildung

Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.

Die Musikschule gliedert sich in

1. Elementarstufe/Grundstufe

2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)

3. Ensemblefächer

4. Ergänzungsfächer

5. Studienvorbereitende Ausbildung (Förderklasse)

6. Kooperationen

7. Projekte und Veranstaltungen.

Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

3. Unterricht

3.1 Elementarstufe/Grundfächer

Die Musikalischen Grundfächer erschließen und fördern die musikalischen Anlagen der Kinder. Die Teilnahme am vorbereitenden Unterricht in einem Musikalischen Grundfach ist daher Voraussetzung für die Zuteilung zum Instrumental- und Vokalunterricht. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3.1.1 Eltern-Kind-Gruppen

Das Musizieren in Eltern-Kind-Gruppen ist ein Angebot für Kinder mit einem Eltern- oder Großelternteil im Alter von 6-18 Monaten, 18-36 Monaten und 3-4 Jahren.

Der Unterricht wird in Gruppen von mind. 6 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt.

Dauer: mindestens ein Jahr.

3.1.2 Elementare Musikpraxis (EMP) für Vorschulkinder in der Kindertagesstäte oder der Musikschule

In die EMP werden Kinder zwei Jahre vor der Einschulung aufgenommen.

Der Unterricht wird in Gruppen von 6 bis 12 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt.

Dauer: zwei Jahre.

3.1.3 Elementare Musikpraxis für Grundschulkinder in der Schule oder der Musikschule

Alternativ zum Einstieg im Vorschulalter können Kinder ab 6 Jahren die EMP für Grundschulkinder besuchen. Der Unterricht wird in Gruppen von 6 bis 12 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt. Dauer: ein Jahr.

3.1.4 Musikalische Kooperationsprogramme in der Grundschule

Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemein bildender Schule gestaltet. Für Grundschulkinder im Alter von 6-9 Jahren bietet die Musikschule einmal wöchentlich 45 Minuten Vokal- oder Instrumentalunterricht in Gruppen ab 6 Kindern oder im Klassenverband an.

3.2 Instrumental- und Vokalunterricht

Der Unterricht in den Instrumental- und Vokalfächern wird in Gruppen mit 2 bis 4 Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Unterrichtsform (Einzel- oder Gruppenunterricht) und die Unterrichtsdauer von 20 min (betrifft nur Suzuki-Methode), 30 min, 45 min oder 60 min, legt die Schulleitung in Absprache mit den Lehrkräften anhand des Alters, der Vorbildung, des Leistungsstand und der Leistungsbereitschaft der Schülerin / des Schülers sowie der Erfordernisse des Unterrichtsfachs fest. Wünsche der Schülerinnen / Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht. Das gilt auch für diesbezügliche Änderungen während des laufenden Schuljahres.

3.3 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Ensemble oder Einrichtung eines Ensembles besteht nicht.

3.4 Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Ergänzungsfach oder Einrichtung eines Ergänzungsfachs besteht nicht.

3.5 Förderklasse / Studienvorbereitende Ausbildung

1. Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülerinnen / Schülern eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitendende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.

2. Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:

a) Vokal-/Instrumentalunterricht: Zwei Unterrichtseinheiten (gesamt 90 Minuten) Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach

b) Ensemblefach

c) Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie

3. Interessenten können nur nach bestandener Leistungsprüfung (D2 nach FLP-Prüfungsordnung) in die Förderklasse / studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

4. Über den Ausschluss aus der Förderklasse / studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.

3.6 Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.

3.7 Projekte und Veranstaltungen

Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule.

4. Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen.

5. Anmeldung/Aufnahme

Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme nach Beginn des Schuljahres ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

6. Probezeit

Die Probezeit dauert bei den Grundfächern (Nr. 3.1.) drei Monate und bei den Instrumental- und Vokalfächern (Nr. 3.2.) sechs Monate.

7. Abmeldung / Beendigung des Nutzungsverhältnisses

1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai schriftlich zugehen.

2. Zum Ende der Probezeit (Nr. 6) kann ohne Angabe von Gründen eine Abmeldung erfolgen. Sie muss der Musikschule unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zugehen.

3. Im Übrigen kann die Schülerin / der Schüler während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) das Nutzungsverhältnis schriftlich gegenüber der Musikschule beenden.

4. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit der Schülerin / dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Nutzungsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.

8. Verhinderung / Vertretung

(1) Kann die Schülerin / der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.

(2) Die Musikschule ist berechtigt, für erkrankte Lehrkräfte Vertretungen zu bestellen und ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

9. Leistungen der Schülerin / des Schülers

Die Musikschule setzt voraus, dass sich jede Schülerin / jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und zu Hause um Fortschritte bemüht. Dabei sind die Leistungen der Schülerin / des Schülers auf der Grundlage der Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen angemessen zu beurteilen. Die Schülerin / der Schüler hat einmal pro Schuljahr seine Leistungen im Klassenvorspiel nachzuweisen.

10. Unterrichtsstätten

Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.

11. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.

 

12. Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, eine Nutzung oder Weitergabe erfolgt zu diesem Zweck nur innerhalb der Stadtverwaltung.

13. Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).

14. Veranstaltungen / Öffentliche Auftritte

Die Teilnahme an den von der Musikschule angesetzten Vorspielen, Konzerten und weiteren Veranstaltungen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme kann durch die Schulleitung oder den Fachlehrer in zumutbarem Umfang gefordert werden. Von öffentlichen Auftritten der Schülerinnen und Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern muss die Fachlehrkraft vorher in Kenntnis gesetzt werden.

15. Instrumente / Noten / Unterrichtsmaterialien

1. Grundsätzlich soll die Schülerin / der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente gegen Gebühr genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen für überlassene Instrumente sind in einer Nutzungsordnung festgelegt, die Bestandteil der Satzung ist (Anlage 2).

2. Noten oder andere für den Unterricht benötigte Materialien sind in zumutbarem Umfang von der Schülerin / dem Schüler auf Empfehlung der Fachlehrkraft anzuschaffen.

16. Ausbildungsbuch

Für jede Schülerin / jeden Schüler wird ein Ausbildungsbuch geführt. Am Ende des Schuljahres wird der Schülerin / dem Schüler die Teilnahme und der derzeitige Ausbildungsstand bestätigt. Die für das Ausbildungsbuch zu entrichtende Gebühr ist der Gebührensatzung zu entnehmen.

17. Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden

18. Unfallversicherung

Die Schülerinnen und Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.

 

 

Nutzungsordnung für überlassene Musikschulinstrumente

(Anlage 2 zur Satzung für die Städtische Musikschule Bamberg)

 

§ 1 Überlassung

Mit Vermerk auf dem Anmeldeformular können Schülerinnen und Schüler der Musikschule eine gebührenpflichtige Überlassung von Musikschulinstrumenten, in denen sie Unterricht erhalten, beantragen. Die Überlassung erfolgt mit Zuteilung eines Instruments im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes durch die Musikschule. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

 

§ 2 Übergabe

Instrumente werden von der Musikschule in einwandfreiem Zustand übergeben. Eventuelle Schäden werden bei Übergabe in einem Protokoll schriftlich festgehalten.

 

§ 3 Behandlung des Instruments

(1) Die Schülerin/den Schüler verpflichtet sich, das Instrument pfleglich zu behandeln. Pflegetipps der Fachlehrer sind unbedingt zu beachten.

(2) Kosten für Pflege und Zubehör (Blätter, Saiten, Kinnhalter, Schulterstützen etc.) gehen zu Lasten der Schülerin/des Schülers. Reparaturen können grundsätzlich nur durch die Musikschule veranlasst werden.

 

§ 4 Nutzungsdauer / Rückgabe

(1) Die Nutzungsdauer ist auf ein Schuljahr begrenzt. Die Dauer kann in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden. Das Nutzungsverhältnis kann zum Ende eines Monats beendet werden. Die Nutzungsdauer endet spätestens zum Austritt aus der Musikschule.

(2) Instrumente sind zum Ende der Nutzungsdauer zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt über die zuständige Instrumental-Lehrkraft an die Musikschule.

(3) Eventuelle Schäden werden bei Rückgabe in einem Protokoll schriftlich festgehalten.

(4) Wird das Instrument nach Ende der Nutzungsdauer nicht in einwandfreiem Zustand zurückgegeben, ist die Schülerin/der Schüler bzw. sind die gesetzlichen Vertreter unter entsprechender Anwendung des § 546 und § 546a BGB verpflichtet, entsprechend der Dauer des Pflichtenverstoßes eine Entschädigung in Höhe der monatlichen Nutzungsgebühr zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

§ 5 Beschädigungen / Verlust

Beschädigung und Verlust sind unverzüglich gegenüber der Musikschule anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz unter entsprechender Anwendung der Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine Überlassung an Dritte.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig:

 

 

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Anlagen zur Vorlage