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Inhalt
ALLRIS - Auszug

16.07.2019 - 4 Anpassung von Stiftungssatzungen an die Änderun...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Herr berufsmäßiger Stadtrat Felix

 

 

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Beschluss

 

1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg "Goldene-Hochzeit-Stiftung":

 

 

Satzung

der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg (Goldene-Hochzeit-Stiftung)

 

 

Präambel

 

Aufgrund der Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 15. und 21.01.1918 errichtete die Stadt Bamberg zum Gedenken an das Goldene Hochzeitsjubiläum des Königs Ludwig III. und der nigin Marie Therese von Bayern eine selbständige örtliche Wohltätigkeitsstiftung. Die Mittel brachte die Stadt Bamberg zum Teil selbst auf, ein weiterer Teil stammt aus freiwilligen Beiträgen von Bamberger Bürgern und anderen.

 

Als Stiftungszweck wurden die Säuglings- und Kleinkinderfürsorge, die Jugendfürsorge sowie die Wohnungsfürsorge für kinderreiche Familien angegeben. Dies soll hauptsächlich durch die Bereitstellung von Wohnraum erfolgen, der aus dem Stiftungsvermögen errichtet wird.

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1) Die Stiftung führt den Namen "König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung (Goldene-Hochzeit-Stiftung)".

 

(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

Der Stiftungszweck ist die Förderung der Jugendhilfe. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Stiftungszweck wird insbesondere gefördert durch die Säuglings-, Kleinkinder- und Jugendfürsorge sowie die Wohnungsfürsorge für kinderreiche Familien.

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2) Die bisherige Satzung vom 30.01.2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

            Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der König-Ludwig-  und Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg

(Goldene-Hochzeit-Stiftung)

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1. Grundvermögen

 

 

Wohngebäude

 

Anschrift                       Flurnummer /Gemarkung      

 

Am Hochgericht 1,     4529/7     der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 2,    4526/19   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 3,     4529/6     der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 3 a,    4529/8     der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 4,     4526/18   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 5,    4529/5     der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 6,     4526/17   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 8,     4526/16   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 10,     4526/15   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 12,     4526/14   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 14,     4526/13   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 16    4526/12   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 18,     4526/11   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 20,     4526/10   der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 22,     4526/9     der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 24,     4526/8     der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 26,     4526/7     der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 28,     4526/6     der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 30,     4526/5     der Gemarkung Bamberg,

Am Hochgericht 32,     4526/4     der Gemarkung Bamberg.

 

Erlichstraße 75    4530        der Gemarkung Bamberg,

Erlichstraße 77    4526/21   der Gemarkung Bamberg,

Erlichstraße 79    4526/20   der Gemarkung Bamberg.

 

ttenfeldstraße 2    4529/2    der Gemarkung Bamberg,

ttenfeldstraße 4    4529       der Gemarkung Bamberg,

ttenfeldstraße 6    4529/3    der Gemarkung Bamberg,

ttenfeldstraße 8    4529/4    der Gemarkung Bamberg.

 

                                                              

 

2. Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt         1.802,13 €.

 

 

 

 

 

3. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Paritätische-Wohltätigkeitsstiftung Bamberg:

 

 

Satzung

der Paritätischen Wohltätigkeitsstiftung Bamberg

 

Präambel

 

Die Paritätische Wohltätigkeitsstiftung Bamberg entstand mit Satzung vom 11.07.1957 durch Zusammenlegung der Blindenstiftung“, der Kriegerstiftung“, der „Krug-Kaufmann'schen Stiftung“, der „Carl-Michel-Stiftung“, der „Prinzregent- Luitpold-Stiftung“, der „Stapf'schen Stiftung“, der „Adam-und-Karl-Steinert'schen Wohltätigkeitsstiftung“, der „Paul-Trautmann'schen Stiftung“, der „Leonhard-und- Dorothea-Wolf'schen Stiftung“, der „Stiftung für Arme“, der „Stiftung für Handwerk und Gewerbe“, der „Stiftung für Jugendfürsorge“, der „Stiftung für unversorgte weibliche Personen“ und der „Stiftung für Erholungsbedürftige“.

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1) Die Stiftung führt den Namen "Paritätische Wohltätigkeitsstiftung".

 

(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung der Jugend und Altenhilfe und von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

 

1. Gewährung von Beihilfen in Not- und Krankheitsfällen,

 

2. Investitionsmaßnahmen der Alten- und der Jugendhilfe (z.B. Bau, Umbau oder Modernisierung von Alten- und Pflegeheimen, Begegnungsstätten).

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht. 

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2) Die bisherige Satzung vom 30.01.2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

            Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Paritätischen Wohltätigkeitsstiftung Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1. Grundvermögen

 

 

Wohn- und Geschäftsgebäude

 

Anschrift                              Flurnummer                      

 

Grüner Markt 7 238   der Gemarkung Bamberg

 

                                                            

 

2. Kapitalvermögen

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt            68.078,70 €.

 

 

 

 

 

4. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Edgar-Wolf'schen-Stiftung Bamberg:

 

 

Satzung

der Edgar-Wolf'schen Stiftung Bamberg

 

 

Präambel

 

Der kgl. Landgerichtspräsident Dr. Ignaz Wolf (geb. 26.02.1845 in Lichtenfels, verst. 28. 07.1911 in Bamberg) setzte in einem gemeinsam mit seiner Frau Laura, geb. Krackhardt, abgefassten Testament die Stadt Bamberg als Erbin seines bedeutenden Vermögens ein.

 

Eine zentrale Forderung des engagierten Heimatfreundes war es, dass die Stadt aus den Mitteln des Nachlasses eine Stiftung gründen würde, die nach seinem früh verstorbenen Sohn den Namen Edgar-Wolf´sche Stiftung tragen sollte. Die Erträge der Stiftung sollten zu zwei Drittel für soziale Zwecke ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntnis und das übrige Drittel zur Stadtbilderhaltung eingesetzt werden.

 

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1) Die Stiftung führt den Namen „Edgar-Wolf´sche Stiftung“.

 

(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Landschaftspflege und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

1. die Förderung armer Bürger der Stadt Bamberg in Not- und Krankheitsfällen mit zwei Dritteln der Stiftungsmittel durch wohltätige Unterstützung einzelner Bürger ohne Ansehen des religiösen Bekenntnisses; soweit die hierfür zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel nicht benötigt werden, können Investitionsmaßnahmen von Kinder-, Alten- und Pflegeheimen, Begegnungsstätten und ähnlichen Einrichtungen gefördert werden;

 

2. die Heimatpflege im Gebiet der Stadt Bamberg mit einem Drittel der Stiftungsmittel durch Erhaltung von Kunst- und Naturschönheiten und Maßnahmen zur bleibenden Verschönerung der Stadt Bamberg.

 

(3) Verpflichtungen, die durch gesetzliche Vorschriften öffentlich-rechtlichen Körperschaften auferlegt sind, darf die Stiftung nicht übernehmen. Verschönerungen, die der Stadt Bamberg als eigene Aufgabe obliegen, dürfen nicht gefördert werden.

 

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht. 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2) Die bisherige Satzung vom 30.01.2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

  Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Edgar-Wolf`schen-Stiftung Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1. Grundvermögen

 

 

Wohngebäude

 

Anschrift                              Flurnummer/Gemarkung        

 

Cherbonhofstr. 2 a  546/48  der Gemarkung Gaustadt.

 

Gaustadter Hauptstraße 113  546/48  der Gemarkung Gaustadt,

Gaustadter Hauptstraße 115  546/48  der Gemarkung Gaustadt.

 

Hauptwachstr. 7  566  der Gemarkung Bamberg,

Nebingerhof 25 und 27 760/15  der Gemarkung Bamberg,

 

Kloster-Langheim-Str. 37   4844    der Gemarkung Bamberg,

Kloster-Langheim-Str. 39 4844     der Gemarkung Bamberg,

Kloster-Langheim-Str. 41 4844     der Gemarkung Bamberg,

Kloster-Langheim-Str. 43  4844     der Gemarkung Bamberg.

 

Reußstraße 24 7685    der Gemarkung Bamberg,

Reußstraße 26          7686    der Gemarkung Bamberg,

Reußstraße 28        7687    der Gemarkung Bamberg,

Reußstraße 30       7688    der Gemarkung Bamberg,

Reußstraße 32       7689    der Gemarkung Bamberg,

Reußstraße 34       7690    der Gemarkung Bamberg,

Reußstraße 36       7691    der Gemarkung Bamberg,

Reußstraße 38       7692    der Gemarkung Bamberg,

Reußstraße 40       7693   der Gemarkung Bamberg,

Reußstraße 42       7694    der Gemarkung Bamberg,

he Reußstraße  7601/22 der Gemarkung Bamberg.

(1/2 St. Getreu Stiftung)

 

Neue Bughoferstraße 31-39 4477/24    der Gemarkung Bamberg.

 

                                                           

 

2. Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt     147.124,99 €

 

Aktienbestand in Summe       202.165,68 €.

 

 

 

 

 

5. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung Bamberg:

 

 

Satzung

der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung Bamberg

 

Präambel

 

Die am 22.02.1963 in Bamberg verstorbene Hauptmannswitwe Franziska Beckstein hat mit Testament vom 24.05.1961 die Stadt Bamberg als Erbin ihres hinterlassenen Vermögens mit der Auflage eingesetzt, eine selbständige Stiftung mit Sitz in Bamberg ins Leben zu rufen. Die Stiftung soll an ihren verstorbenen Ehemann erinnern und trägt deshalb den Namen „Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung“. Zum 31.12.2015 wurde die Firnhaber-Trendel-Stiftung der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung zugelegt (Stadtratsbeschluss vom 25.03.2015).

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1) Die Stiftung führt den Namen "Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung".

 

(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe in Bamberg. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Stiftung fördert bedürftige Vollwaisenkinder, Soldatenwitwen und Bürger der Stadt Bamberg, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

 

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung des in Abs. 2  genannten Personenkreises verwirklicht. Soweit die hierfür zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel nicht benötigt werden, können Investitionsmaßnahmen von Kinder-, Alten- und Pflegeheimen, Begegnungsstätten und ähnlichen Einrichtungen gefördert werden.

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen benstigt werden.

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht. 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

 

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

 

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als  Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2) Die bisherige Satzung vom 30.01.2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Hauptmann-Max-Beckstein-Satzung Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

1. Grundvermögen

 

 

Wohngebäude (Anteil 6,10 % am Stiftungspool)

 

Anschrift                               Flurnummer                          

 

Schützenstraße 51 3109/14        der Gemarkung Bamberg,

Schützenstraße 53 3109/15        der Gemarkung Bamberg.

 

Steigerwaldstraße 9 46/3           der Gemarkung Gaustadt.

 

nnerstraße 23 1775/11        der Gemarkung Bamberg.

 

                                                            

 

2. Kapitalvermögen

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt              108.035,39 €.

 

 

 

 

6. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Vereinigte Stipendien-Stiftung Bamberg:

 

 

Satzung

 

Vereinigte Stipendien-Stiftung für Studierende in Bamberg

 

Präambel

 

Die Stiftung wurde durch die Zusammenlegung der „Stiftung für Studierende“ (1929), der „Von-der-Pfordten`schen-Stipendien-Stiftung“ (1925), der „Von-der-Pfordten`schen-Fräulein-Stiftung“ (1925), der „Schönlein`schen-Stiftung“ (1866) und der „Urban`schen-Stiftung“ (1878) am 01. April 1958 gebildet.

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

 

(1) Die Stiftung führt den Namen „Vereinigte Stipendien-Stiftung r Studierende  in Bamberg“.

 

(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Vergabe von Ausbildungshilfen verwirklicht.

 

Die Stipendien sollen wie folgt verteilt werden:

a) Zu 2/10 an Studierende der Rechtswissenschaft an Bayer. Universitäten;

 

b) Zu 4/10 an Studierende an Bayer. Universitäten und Hochschulen;

 

c) Zu 4/10 an Schüler einer Bamberger höheren Lehranstalt oder Mittelschule und Handwerkslehrlinge, die zur weiteren Ausbildung eine höhere gewerbliche Schule besuchen.

 

(2) Die Stipendien sind nach dem besten Notendurchschnitt und der Bedürftigkeit der Antragsteller zu verteilen, die in Bamberg geboren sind oder ihren Wohnsitz in Bamberg haben.  Bei Vergebung der Stipendien sind Doppelwaisen bevorzugt zu berücksichtigen. Näheres regelt eine Verwaltungsanweisung.

 

(3) Die Einreichung der Anträge wird durch die Verwaltung der Stadt Bamberg durch eine öffentliche Ausschreibung im Monat Oktober unter Fristsetzung bekannt gegeben. Anträge außerhalb der angegeben Frist werden nicht berücksichtigt.

 

 

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten und ergibt sich aus der Anlage.

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

1.  aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des  Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

 

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2) Die bisherige Satzung vom 11.07.1957 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Vereinigten Stipendien-Stiftung für Studierende in Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1. Grundvermögen

 

 

Wohngebäude (Anteil 4,21 % am Stiftungspool)

 

Anschrift                            Flurnummer                                   

 

Schützenstraße 51      3109/14  der Gemarkung Bamberg,

Schützenstraße 53     3109/15   der Gemarkung Bamberg.

 

Steigerwaldstraße 9     46/3          der Gemarkung Gaustadt.

  

nnerstraße 23     1775/11    der Gemarkung Bamberg.

 

                                                           

 

 

2. Kapitalvermögen

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt             2.288,98 €

 

  Aktienbestand in Summe                          6.094,18 €.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage