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Inhalt
ALLRIS - Auszug

09.12.2020 - 59 BeteiligungscontrollingEntsorgungs- und Baubetr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Oberbürgermeister Starke

 

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Beschluss

 

  1. Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Anpassung der Betriebssatzung des Entsorgungs- und Baubetriebes der Stadt Bamberg, zukünftig firmierend unter „Bamberger Service Betriebe“ (kurz: BSB), wie vorgeschlagen, wird zugestimmt. Redaktionelle Änderungen am Satzungstext sind weiterhin möglich. Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Satzungsanpassung vorzunehmen.

 

  1. Das Vermögen des Friedhofs wird auf den Entsorgungs- und Baubetrieb übertragen. Zur Finanzierung gewährt die Stadt dem Betrieb ein Darlehen in Höhe des zu bewertenden Vermögens. Das Darlehen ist mit dem jeweiligen kalkulatorischen Zinssatz zu verzinsen.

 

  1. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Satzung:

 

Betriebssatzung

r den Eigenbetrieb „Bamberger Service Betriebe“

vom

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Rechtsform, Name, Stammkapital

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

§ 3 Für den Betrieb zuständige Organe

§ 4 Werkleitung

§ 5 Werksenat

§ 6 Zuständigkeit des Stadtrates

§ 7 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters

§ 8 Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung

§ 9 Verpflichtungserklärungen

§ 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 11 Wirtschaftsjahr

§ 12 In-Kraft-Treten

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl S. 350), folgende Satzung:

 

§ 1

Rechtsform, Name, Stammkapital

(1)           Die Servicebetriebe der Stadt Bamberg werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gem. Art. 88 Abs. 1 GO) der Stadt Bamberg geführt.

(2)           Das Unternehmen führt den Namen “Bamberger Service Betriebe“. Die Stadt Bamberg tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet „BSB“.

(3)           Das Stammkapital der Bamberger Service Betriebe beträgt 5,2 Mio. Euro.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Aufgaben der Bamberger Service Betriebe sind:

  • Die schadlose Ableitung und Behandlung von Abwässern einschließlich der Klärschlammverwertung und -beseitigung und alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen sowie Entsorgungsaufgaben, die den Bamberger Service Betrieben aufgrund vertraglicher Vereinbarungen obliegen.
  • Das Einsammeln, Befördern, Verwerten und Beseitigen von Abfällen, soweit sie dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterliegen.
  • Die Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen, soweit sie in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind.
  • Der Neubau und Unterhalt der öffentlichen Straßen und Plätze nach Maßgabe des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes sowie diese innerhalb der geschlossenen Ortslage zu räumen und zu streuen.
  • Der Neubau und Unterhalt der nichtöffentlichen Wege und Plätze, soweit sich diese im Eigentum der Stadt befinden, einschließlich des Winterdiensts auf diesen Flächen.
  • Der Neubau und Unterhalt der städtischen Grünflächen, Sport- und Freizeitflächen und Spielplätze.
  • Der Friedhofsbetrieb und das Bestattungswesen.
  • Ausbau und Unterhalt der Gewässer 3. Ordnung.
  • Erbringung sonstiger Serviceleistungen für die Stadt Bamberg, für Zweckverbände und Gesellschaften in jeglicher Rechtsform, an denen die Stadt Bamberg beteiligt ist.

Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen, die die Aufgaben der Bamberger Service Betriebe fördern oder wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.

(2) Die Bamberger Service Betriebe können im Rahmen der Gesetze die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

(3) Die Bamberger Service Betriebe sind in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften einschließlich hoheitlicher Tätigkeiten, wie des Erlasses von Bescheiden (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte sowie die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

(4) Durch diese Satzung werden weder Rechte noch Pflichten in Bezug auf Abwasserbeseitigung oder Abfallentsorgung begründet, aufgehoben oder verändert.

§ 3

r den Betrieb zuständige Organe

Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Betriebes sind:

Werkleitung (§ 4)

Werksenat (§ 5)

Stadtrat (§ 6)

Oberbürgermeister (§ 7)

§ 4

Werkleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebs werden gleichberechtigt ein kaufmännischer und ein technischer Werkleiter bestellt. Jedes Mitglied der Werkleitung handelt in seinem Aufgabengebiet grundsätzlich allein. Die Werkleitung wird vom Stadtrat berufen. Der technische Werkleiter muss stets aus dem Kreis der Referenten bestimmt werden und soll der Leiter des Baureferates sein. Die Werkleiter vertreten sich grundsätzlich gegenseitig.

(2)           Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Betriebes. Der kaufmännische Werkleiter ist für alle Zweige des Rechnungswesens zuständig. Zur detaillierten Abgrenzung der Aufgabengebiete wird eine Geschäftsanweisung für die Werkleitung erlassen, in der die getrennten und gemeinsamen Zuständigkeiten aufzuführen sind. Wird in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen eine Übereinstimmung nicht erzielt, entscheidet der Oberbürgermeister.

(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz.

(4) Die Werkleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 GO auf die Werkleitung übertragen hat, insbesondere für Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8, bei Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.

(5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Betriebes die Beschlüsse des Stadtrates und des Werksenates verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werksenat geben ihr in betrieblichen Angelegenheiten die Möglichkeit zum Vortrag.

(6) In Angelegenheiten des Betriebes vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, unter Anwendung von Abs. 1 Satz 2 die Stadt nach außen. Jeder Werkleiter ist dabei zur Alleinvertretung berechtigt.

(7) Die Werkleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Werksenat halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.

§ 5

Werksenat

(1)           Der Werksenat setzt sich aus den Mitgliedern des Bau- und Werksenates zusammen. Der Werksenat kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

(2)           Der Werksenat ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Betriebes tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen.

(3)           Der Werksenat entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über:

  1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung;
  2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 300.000 Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, wenn die Erhöhung mindestens 100.000 Euro beträgt;
  3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes bei Überschreitung des genehmigten Ansatzes um mehr als 10 %, wenn die Erhöhung mindestens 100.000 Euro beträgt;
  4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 75.000 Euro übersteigen;
  5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 75.000 Euro überschreitet;
  6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 75.000 Euro überschreiten;
  7. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie freiberuflichen Leistungen, wenn der Wert 200.000 Euro übersteigt, sowie die Vergabe von Bauleistungen, wenn der Wert 500.000 Euro übersteigt. Bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen;
  8. Erlass von Forderungen, soweit der Erlass im Einzelfall mehr als 200.000 Euro beträgt;
  9. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Vergleichswert im Einzelfall mehr als 200.000 Euro beträgt;
  10. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 200.000 Euro im Einzelfall beträgt;
  11. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist;
  12. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.
  13. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung, deren Stellvertreter und an Bedienstete des Eigenbetriebs, die mit diesen verwandt sind.

 Die Ermittlung der Wertgrenzen erfolgt ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6

Zuständigkeit des Stadtrates

(1) Der Stadtrat beschließt über:

  1.                      Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich der Betriebssatzung;
  2.                      Bestellung des Werksenates und seiner Mitglieder;
  3.                      Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse;
  4.                      Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe 14 und der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt sowie der Werkleiter;
  5.                      Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;
  6.                      Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss;
  7.                      Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung;
  8.                      die Rückzahlung von Eigenkapital;
  9.                      Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 10.000.000 € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu;
  10.                  wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Betriebes, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben;
  11.                  Änderung der Rechtsform des Betriebes.

Die Ermittlung der Wertgrenzen erfolgt ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werksenat zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

§ 7

Zuständigkeit des Oberbürgermeisters

(1)           Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Werksenates. Er ist Dienstvorgesetzter der Werkleitung.

(2)                Der Oberbürgermeister erlässt anstelle des Stadtrates und des Werksenates für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte.

§ 8

Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung

Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Oberbürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

§ 9

Verpflichtungserklärungen

(1)                Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen “Bamberger Service Betriebe” durch jeweils den Vertretungsberechtigten.

(2)                Jeder Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz “im Auftrag”.

§ 10

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1)                Der Betrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Aufgaben sind so gut und preiswert wie möglich zu erledigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.

(2)                Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).

§ 11

Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Betriebes ist das Kalenderjahr.

§ 12

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg vom 16.08.2005 (Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 26.08.2005, Nr. 18) außer Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen: 42

Nein- Stimmen: 2

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Anlagen zur Vorlage