"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

24.03.2021 - 3 Erlass einer Satzung über die öffentliche Bekan...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag: Berufsmäßiger Stadtrat Hinterstein

 

Reduzieren

Beschluss

 

1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in der Stadt Bamberg in ortsüblicher Weise:

 

 

Satzung der Stadt Bamberg über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise (Bekanntmachungssatzung)

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden im Amtsblatt der Stadt Bamberg vorgenommen. Besondere gesetzliche Regelungen, insbesondere zur zusätzlichen Veröffentlichung in weiteren Medien, bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Amtsblatt der Stadt Bamberg ist online im Internetauftritt der Stadt Bamberg (www.stadt.bamberg.de) dergestalt abrufbar, dass es von den Nutzerinnen und Nutzern selbst gespeichert und ausgedruckt werden kann.

Das Amtsblatt ist als Druckausgabe beim Amt für Bürgerbeteiligung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Bamberg erhältlich und kann dort angefordert werden.

(3) Kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern der nächstmögliche Zeitpunkt für eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht abgewartet werden, so wird die Allgemeinverfügung im Internetauftritt der Stadt Bamberg (www.stadt.bamberg.de), in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel bekannt gemacht. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist anschließend nachrichtlich nach Absatz 1 zu veröffentlichen, soweit er nicht bereits im Rahmen der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 öffentlich und dauerhaft gesichert nachlesbar ist. Artikel 51 des Bayerischen Landestraf- und Verordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Für öffentliche Bekanntmachungen, die von der Stadt Bamberg im Wege der Amtshilfe zu veröffentlichen sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

 

§ 2 Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats

Für die Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats gilt § 1 nicht. Die Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats wird unter Angabe von Zeit und Ort spätestens am dritten Tage vor der Sitzung im Rathaus Maximiliansplatz öffentlich angeschlagen (Art. 52 Abs. 1 GO), im Internetauftritt der Stadt Bamberg und der Presse bekanntgegeben.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

 

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage