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ALLRIS - Auszug

31.03.2021 - 2 Bahnausbau Bamberg 3. Planänderung Planfeststel...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Vortrag: Herr Berufsmäßiger Stadtrat Beese

 Herr Reinhardt, Projektsteuerung Bahnausbau

 

 

Antrag der BBB-Stadtratsfraktion:

 

Errichtung eines S-Bahn-Haltes neben der Brose-Arena

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:    5

Nein-Stimmen: 37

 

Damit ist der Antrag abgelehnt.

 

Auf Antrag der Verwaltung ergeht folgender Beschluss:

 

 

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Beschluss

 

1. Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag der Verwaltung zur Kenntnis

 

2. Der Stadtrat beschließt im Rahmen der Auslegung folgende Einwendungen, Verlangen und behördliche Stellungnahmen:

 

2.1 Die Stadt Bamberg fordert, dass die Planungen des Vorhabenträgers bezüglich der Ingenieurbauwerke Straße/Schiene an folgende städtischen Planungen angepasst werden:

-  Forchheimer Straße

o Die Stadt Bamberg fordert, dass das Bauwerk entsprechend dem städtischen Verlangen vom 22.07.2020 hinsichtlich Brückenbreite wie Bestand, aber mit symmetrischem Querschnitt (Anlage 3) geplant und ausgeführt wird. In der Anlage 21 wird seitens der Stadt der Nachweis geführt, dass das symmetrische Bauwerk samt Straße ohne Eingriff in privaten Grund Dritter realisiert werden kann. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

- nchner Ring

o Die Stadt Bamberg fordert in Übereinstimmung mit dem Staatlichen Bauamt - Abt. Straßenbau -, dass das Bauwerk entsprechend dem städtischen Verlangen vom 22.07.2020 (Anlage 3) geplant und ausgeführt wird. Hinsichtlich der Bautechnik und des Bauablaufes wird ein vielfaches Aufsägen und Anstückeln der vorhandenen Grundwasserwanne strikt abgelehnt. Die zwei Kanalleitungen mit jeweils vier rechten Winkeln werden ebenfalls abgelehnt. Die Stadt fordert, dass das Brückenbauwerk unter Erhalt der vorhandenen Grundwasserwasserwanne und der vorhandenen Kanäle auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie von Emch + Berger (Anlage 22) geplant und ausgeführt wird.

o Die Stadt Bamberg verlangt insbesondere, dass die vorhandenen Abwasserkanäle unangetastet im Bestand verbleiben, nachdem der technische Beweis geführt worden ist, dass dies machbar ist (Anlage 22). Die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

- rnberger/Geisfelder Straße

o Die Stadt Bamberg fordert, dass das Bauwerk entsprechend dem städtischen Verlangen vom 22.07.2020 (Anlage 3) und auf Grundlage der Machbarkeitsstudie von Emch + Berger (Anlage 23) und des Bebauungsplanes 342 A geplant und ausgeführt wird. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

-  Zollnerstraße

o Die Stadt Bamberg fordert, dass im Zuge der Zollnerstraße auf der Südseite der Westrampe die Anbindung des Regionalen Omnibusbahnhofes mit in die Planung aufgenommen wird (vgl. auch VO 2021/4030-61). Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung, eine entsprechende Planungsvereinbarung mit dem Vorhabenträger abzuschließen.

-  Gundelsheimer Straße

o Der Stützpfeiler, der sich aus dem städtischen Bebauungsplanverfahren 304C ergibt, ist ausdrücklich in der Planung des Vorhabenträgers zu berücksichtigen.

-  Zufahrt Coburger Straße

o Auf Anregung der Regierung ist der Querschnitt der Brücke und der Rampen mit eigenem Gehweg von 2 m Breite zu planen und zu bauen.

-  Gleisdreieck (ehem. BÜ Anrufschranke)

o Die Stadt Bamberg fordert, dass das Bauwerk entsprechend dem städtischen Verlangen vom 22.07.2020 (Anlage 3) und auf Grundlage der Emch+Berger-Machbarkeitsstudie (Anlage 25) geplant und ausgeführt wird. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2.2 Die Stadt Bamberg weist alle finanziellen Forderungen des Vorhabenträgers im Zusammenhang mit der Planung von Kreuzungsbauwerken ausdrücklich zurück. Es war die Pflicht des Vorhabenträgers, alle Kreuzungsbauwerke von vornherein so zu planen, dass diese nicht nur eisenbahnbetrieblich, sondern auch hinsichtlich des Kfz-, Fuß-, Radverkehrs sowie hinsichtlich der Kanaltrassen den Regeln der Verkehrsplanung und der Technik entsprechen. Auch war dem Vorhabenträger stets klar, dass dezidierte Verlangen und Forderungen der Stadt Bamberg erfolgen werden. Diese hätten abgewartet werden können, zumal diese nunmehr ohnehin einzuarbeiten sind.

 

2.3 Die Geh- und Radwege der Behelfsbrücke Pfisterbrücke im Zuge der Starkenfeldstraße müssen beidseitig 2,00 Meter breite Radwege zzgl. 1,80 Meter breite Gehwege aufweisen.

 

 

2.4 Die kombinierten Geh- und Radwege der Behelfsbrücke im Zuge der Kronacher Straßessen beidseitig 2,50 Meter zzgl. Sicherheitsräume je Seite aufweisen müssen.

 

2.5 r den Kreuzungsbereich Hafenstraße/Emil-Kemmer-Straße/B26/A70 streben die Kreuzungsbeteiligten gemeinsam die Errichtung eines Kreisverkehrs an (Anlage 26). Diese Zielstellung ist durch den Vorhabenträger gemeindeübergreifend bei der Bemessung der Straßengeometrien im Zuge der neuen EÜ Emil-Kemmer-Straße und der Verortung von Kanalverlegungen zugrunde zu legen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2.6 Die Stadt Bamberg begrüßt ausdrücklich die Entscheidung des Freistaates Bayern, im Bereich des S-Bahn Haltes Süd zwei Zuwegungen zu bestellen. Der Stadtrat geht als Straßenbaulastträger davon aus, dass es sich um Bahnsteigzuwegungen handelt, die eisenbahnbetrieblich gewidmet werden und nicht widmungsrechtlich der Stadt Bamberg zugeordnet werden. Der Stadtrat verlangt die Korrektur der Planfeststellungsunterlagen.

 

2.7 Brückenbauwerke sind so zu planen und zu errichten, dass Kappen mit 7,5 t-Fahrzeug belastbar sind (wegen Winterdienstfahrzeugen) und schungsneigungen 1:1,5 betragen.

 

2.8 Die Stadt Bamberg fordert, dass der Unterhalt für den Rettungsweg Stadtwald durch DB Netz erfolgt, da er als Teil der Bahnanlagen zu sehen ist (Havariefall). Der Stadt Bamberg ist die Möglichkeit zur Mitbenutzung durch Stadtforst und zum Unterhalt von Gewässer 3. Ordnung durch BSB einzuräumen.

 

2.9 Die Stadt Bamberg begrüßt ausdrücklich die Auflassung der höhengleichen Bahnübergänge Hallstadter Straße und Coburger Straße. Die Stadt bekräftigt, dass es sich hier um Verlangen auch seitens der Stadt handelt.

 

2.10 Die nge des Gleises 28 ist so zu verringern, dass der Querschnitt der Oberen Schildstraße wie im Bestand erhalten bleibt. Ausdrücklich ist dafür zu sorgen, dass die ansässigen Betriebe während der Bauphase, sowie danach, uneingeschränkt für LKW-Lieferverkehr erreichbar bleiben.

 

2.11 Hinsichtlich der Nutzung der P+R-Anlage Brennerstraße für Rettungswege ist der Zugang so zu verschieben, dass kein Stellplatz entfallen muss.

 

2.12 Soweit sich aus den detaillierten Verlangen zu Kreuzungsbauwerken vom 26.06.2019 und 22.07.2020 keine anderen Maße ergeben, fordert die Stadt Bamberg für alle von der Planfeststellung betroffenen städtischen Straßen generell

- Gehweg 2,00 m

- Radwege 2,00 m

- Kfz-Fahrstreifen 3,25 m

(jeweils zzgl. Der Breiten von Sicherheitsräumen, Markierungen etc.)

Bei allen Wannenausrundungen und Überbauungen auf Straßen mit Busverkehr muss in der vollen Streckengeometrie die Durchfahrtshöhe 3,50 m betragen.

Alle Rampen für alle Verkehrsarten sind stets so flach wie möglich auszubilden.

 

2.13 Die Stadt Bamberg fordert hinsichtlich der Eisenbahnüberführungen (EÜ) und Durchlässe (DL) im Hauptsmoorwald sowie im Bereich Nordflur:

- Alle Durchlässe müssen in jeder Bauphase im vollen Querschnitt jederzeit ablauffähig aufrecht erhalten bleiben. Die Festlegung der erforderlichen hydraulischen Leistungsfähigkeit ist mit dem WWA abzustimmen.

- Auch nach der Neubaumaßnahme der Bahntrasse muss die Anfahrbarkeit der Durchlässeglich sein.

- Die Zuläufe zu den Durchlässen (Rohre, Einmündungen, Wege) sind nachvollziehbar zu planen.

- Die Durchlässe unter dem Rettungsweg müssen nachvollziehbar geplant werden. Sie müssen so bemessen sein, dass auch bei Starkregen Überflutungen und Verklausungen vermieden werden und Anfahrbarkeit gesichert ist.

 

2.14 Die Stadt Bamberg fordert hinsichtlich einzelner Querungsbauwerken im Bereich Hauptsmoorwald und Nordflur:

- DL Graben

o Bei diesem Graben handelt es sich laut WWA nicht um ein Gewässer III Ordnung. Die Unterlage 17.1 Punkt 2 „Kreuzende Gewässer" ist dementsprechend zu korrigieren.

o Bahnrechts kurz nach dem Durchlass BWV 036 befindet sich ein Durchlass unter dem Rettungsweg. Die Funktion dieses Durchlasses und seine Bemessung sind nachvollziehbar zu planen.

- DL Sandbach

o Der Sandbach dient insbesondere der Entwässerung der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Beregnungsverbandes Nord. Insbesondere bei Starkregenereignissen wird das anfallende Niederschlagswasser zum Seebach hin abgeleitet. Ohne den Durchlass ist diese Ableitung nicht möglich und die Gärtnerflur würde geflutet werden. Diese Niederschlagswasserableitung ist daher für das angeschlossene Einzugsgebiet unabdingbar und muss uneingeschränkt und dauerhaft aufrechterhalten werden.

o Der im Plan 4.12 bahnlinks dargestellte Sandbach-Graben (nach der Durchquerung der Bahnanlage) lässt auf einen nicht ausreichenden Abflussquerschnitt schließen. Der Sandbach besitzt nur ein sehr geringes Gefälle und wird am Einleitungspunkt in den Seebach bei starkem Abfluss im Seebach zurückgestaut. Hierdurch wird sich ein negativer Einfluss auf die Drainageanlage im Gebiet des Beregnungsverbandes Bamberg-Nord ergeben. Durch die Einleitung des Abflusses aus dem Regenrückhaltebecken „Kreuzungsbauwerk", BWV 159, wird sich dieser negative Zustand noch weiter verschlechtern. Eine Verschlechterung der bestehenden Verhältnisse ist zwingend zu vermeiden.

- DL Entwässerungsgraben

o Der Zugang zum Durchlass für Unterhaltsarbeiten ist aufgrund des Zaunbaus nicht möglich. Alle Unterhaltsarbeiten, z.B. zur Entfernung von Sandablagerungen, sind daher dauerhaft und für alle Zeit dem Vorhabenträger auf dessen Kosten aufzuerlegen.

o Der Zulauf zum DL Entwässerungsgraben unter dem Wirtschaftsweg bahn rechts ist verrohrt. Die Bemessung der Verrohrung und die gewählte Nennweite sind nachvollziehbar zu planen. Ein Rückstau in die Gärtnerflur ist auszuschließen.

o Die Überfahrten vom Wirtschaftsweg in die Felder des Beregnungsverbandes Bamberg-Nord sind mit dem Verband bzw. mit den Grundstückseigentümern abzustimmen.

- DL Seebach

o Weil kein Entwurf als Grundlage für die Stellungnahme für das Planfeststellungsverfahren vorliegt, der Durchlass als Vorfluter extrem wichtig und eine Unterbrechung nicht möglich ist und der Seebach insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei lange anhaltenden Regenereignissen und bei Schneeschmelze extrem viel Wasser führt und die Unterlagen keine Aussagen hierzu enthalten, muss die Ableitung während des Ersatzneubaus des Durchlasses unter gleichzeitigem Bahnbetrieb sichergestellt werden. Die Festlegung der erforderlichen hydraulischen Leistungsfähigkeit des Durchlasses ist mit dem WWA abzustimmen.

 

2.15 Die Stadt Bamberg fordert, dass durch das Vorhaben möglichst keine Veränderungen am bestehenden Kanalnetz vorgenommen werden.

- Dort, wo dies unvermeidlich ist, wird verlangt, dass ausschließlich Kanalplanungen verfolgt und verwirklicht werden, welche den Regeln der Technik entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Hydraulik, Nicht-Verschlammung und Unterhaltungsfähigkeit.

- Insbesondere sind runde Profile eckigen Profilen vorzuziehen, dürfen eckige Profile, wo sie unvermeidbar sein sollten, in der Proportion nicht breiter sein als hoch und müssen eckige Profile in der Sohle mit Trockengerinne ausgeformt werden.

- 100 Gon Winkel in den Kanalverläufen dürfen nicht erfolgen.

- Verlängerungen von Kanalstrecken, welche zu vermindertem Gefälle führen, müssen vermieden werden.

- Dort wo erstmals bislang nicht vorhandene Bahnstrecken neu vorhandene Kanäle kreuzen, muss die Unterhaltslast für den bahnkreuzenden Kanalabschnitt dem Vorhabenträger dauerhaft zugeordnet werden.

- Die entwässerungstechnischen Einrichtungen von Straßenunterführungen sind hinsichtlich ihrer hydraulischen Dimensionierung nach den technischen Regeln zu bemessen (auch im Hinblick auf Betrachtung von Überstauhäufigkeiten und Überflutungshäufigkeiten).

- Bezüglich Drainageleitungen wird auf die Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg verwiesen, wonach ein entsprechender Anschluss an die öffentliche Kanalisation der Stadt Bamberg nicht zulässig ist.

- Bei allen Arbeiten an den die Bahntrasse kreuzenden öffentlichen Abwasserkanälen muss sichergestellt werden, dass die Vorflut ständig gewährleistet ist. Insbesondere bei Regenereignissen muss die Durchleitung des Niederschlagswassers schadenfrei sichergestellt sein.

- Die DB muss ihr Konzept über die gesamte Gleisbettentwässerung und, soweit erforderlich und geplant, die Tiefenentwässerung der Gleisanlage nachvollziehbar darstellen.

- Soweit Anschlüsse an die bestehende Kanalisation vorgesehen werden, sind diese aufzuzeigen. Die DB muss darstellen, wie die eingeleiteten Abwassermengen mengenmäßig erfasst werden können. Die ggf. einzuleitenden Abwassermengen sind auf die hydraulische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanäle abzustimmen, soweit erforderlich sind Regenrückhalteeinrichtungen vorzusehen.

- Bzgl. der Abwasserbeschaffenheit sind die derzeit geltenden Grenzwerte der Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg einzuhalten.

- Soweit durch die DB Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, sind die wasserrechtlichen Bedingungen mit dem Umweltamt der Stadt Bamberg und den BSB im Einzelfall zu klären.

 

2.16 Die Stadt Bamberg fordert hinsichtlich einzelner Querungen von Schiene und Kanal:

-  Forchheimer Straße

o Die Trasse ist strömungstechnisch so zu optimieren, dass eine rückstaufreie Vorflut gewährleistet ist.

o Der Kanalkorridor ist für einen Kanal DIN 1000 auszulegen.

o Die Entwässerung der EÜ, der Treppenanlage, die vom HP zum Fußweg unter der EÜhrt und evtl. Drainageleitungen sind nachvollziehbar zu planen.

- nchner Ring

o Die auslegungsgegenständliche Kanalführung von zwei großen Kanälen mit je vier Winkeln zu je 100 Gon zwischen bestehenden Wohngebäuden auf Privatgrundstücken hindurch wird abgelehnt. Die Kanalführung ist in der Streckenführung des Münchner Rings beizubehalten. Die Grundzüge der Machbarkeitsstudie von Emch + Berger (Anlage 22) sind aufzunehmen.

- rnberger/Geisfelder Straße

o Die in den Auslegungsunterlagen von der Bahn geplante negative Beeinflussung der Rückstausituation ist zu vermeiden.

o Die Anbindung des aus nördlicher Seite der Nürnberger Straße kommenden Kanals DN 350 ist nachvollziehbar zu planen.

o Die Anbindung des aus der Theresienstraße kommenden Kanals an den Kanal Richtung Kapellenstraße ist, gegenüber den Auslegungsunterlagen, baulich und hydraulisch zu optimieren. Die im Plan dargestellte Überlagerung des Mischwasser-Kanals mit sonstigen Spartenträgern ist keine akzeptable Lösung. Es ist umzuplanen.

o Im Falle zeitlich versetzter Bauzeit ist die Straßenentwässerung in jeder Bauphase immer sicherzustellen.

-  Moosstraße

o Die in den Auslegungsunterlagen von der Bahn geplante negative Beeinflussung der Rückstausituation ist zu vermeiden.

-  Pfisterstraße/Starkenfeldstraße

o Die Straßenentwässerung der Behelfsbrücke ist nachvollziehbar zu planen.

-  Zollnerstraße

o Die bauliche Lösung für die Straßenentwässerung im Unterführungsbereich ist nachvollziehbar zu planen.

-  Memmelsdorfer Straße

o Der bestehende Hauptsammler Ei 1100/1650 befindet sich unmittelbar angrenzend östlich der Eisenbahnüberführung und damit nicht im Straßenbereich der Memmelsdorfer Straße. Diese Abwasserableitung ist für das angeschlossene Einzugsgebiet unabdingbar und muss uneingeschränkt und dauerhaft bis zu einer Ersatzlösung aufrechterhalten werden. Das von der DB vorgelegte Konzept wird zu einer Erhöhung der Rückstauebene oberhalb der EÜhren. Dies ist zu unbedingt vermeiden.

o Es wird darauf hingewiesen, dass die bauliche Umsetzung der von der DB skizzierten Lösung für den Ersatzneubau des Mischwasser-Kanals extrem schwierig werden wird.

Die Vorflut ist in jeder Bauphase sicherzustellen.

o Bei der Rückverankerung der Bohrpfahlwände ist darauf zu achten, dass weder der bestehende Kanal (bis zur Inbetriebnahme des neuen Kanales) noch der neugebaute Kanal beschädigt oder zerstört werden.

o r den umverlegten MW-Kanal muss ein Arbeitsbereich mit einer Breite von mindestens 3 m, jeweils links und rechts der Rohrachse, von Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. Soweit Teile dieses Korridors auf nicht städtische Grundscke fallen, muss dies dinglich gesichert werden. Der Bereich von Zugangsschächten, insbesondere der für die Pressung erforderlichen Schächte, ist zu sichern.

- Kanalquerung Gundelsheimer Straße (Strecke 5900)

o Aus der Unterlage 8.14, EÜ Kreuzungsbauwerk, kann nicht nachvollzogen werden, ob der aus der Gundelsheimer Straße kommende Mischwasserkanal DN 1600 das Trogbauwerk unbeeinflusst kreuzen kann. Der Kanal muss dringend in die Unterlagen aufgenommen werden.

o hrend des Auslegungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass der Kanal durch das Trogbauwerk tatsächlich zerstört werden wird. Eine Problemlösung war nicht Gegenstand der Auslegung. Eine Planung ist zu erarbeiten, vorzulegen und auszulegen.

-  Kronacher Straße

o Die Straßenentwässerung der Behelfsbrücke ist nachvollziehbar zu planen.

-  Gleisdreieck (ehem. BÜ Anrufschranke)  

o Bei der Nordflur, in der der Bearbeitungsbereich liegt, handelt es sich um eine weitgehend drainierte und landwirtschaftlich genutzte Fläche. Es wird dringend empfohlen, sich vor allen Arbeiten und auch im Rahmen der Planung mit dem Beregnungsverband Bamberg Nord ins Benehmen zu setzen. Das Drainagesystem darf nicht unterbrochen werden.

o Das für die Nordflur aufgebaute Bewässerungssystem des Beregnungsverbandes Bamberg Nord muss ebenfalls in funktionsfähigem Zustand erhalten bleiben. Es wird auch hier dringend empfohlen, sich vor allen Arbeiten und auch im Rahmen der Planung mit dem Beregnungsverband Bamberg Nord ins Benehmen zu setzen.

o Die vorhandenen Grabensysteme müssen aufrechterhalten werden, um sicherzustellen, dass die Ableitung des Niederschlagswassers insbesondere nach Starkregenereignissen uneingeschränkt und ungehindert erfolgen kann.

- Kaspar-Schulz-Straße

o Im Bereich der Verlängerung der Kaspar-Schulz-Straße kreuzen ein Regenwasserkanal DN 1500 und ein Schmutzwasserkanal DN 600 die Bahntrasse. Hierfür liegen den BSB keine Pläne oder Konzepte der DB vor. Diese beiden Abwasserableitungen sind für das angeschlossene Einzugsgebiet unabdingbar und müssen uneingeschränkt und dauerhaft aufrechterhalten werden.

-  Kreuzungsbauwerk    

o Alle entwässerungstechnischen Einrichtungen für die Entwässerung des Troges für die Bahntrasse (Pumpwerk, Becken, etc.) sind Einrichtungen der DB.

o Durch die DB ist sicherzustellen, dass kein schädlich verunreinigtes Abwasser (z.B. durch Havarie, Unfall, Löschwasser, usw.) aus dem Trogbereich oder den angeschlossenen DB-eigenen Straßenflächen in das Grabensystem eingeleitet wird. Das geplante Becken ist dementsprechend technisch auszurüsten. Die DB muss in Absprache mit dem Umweltamt klären, welche Nachweise (z.B. qualitative Nachweise nach DWA-M 153, etc.) für die Einleitung erforderlich sind und diese führen.

o Sollte aus den Ergebnissen dieser Nachweise ein Handlungsbedarf bestehen, z.B. erforderliche Regenwasserbehandlungsanlage, so ist die weitere Planung und Ausführung durch die DB zu gewährleisten. Der ggf. vermehrt erforderliche Platzbedarf ist zu berücksichtigen.

o Laut der Unterlage 17.01 Anhang II sollen 282 l/s in die Kanalisation eingeleitet werden. Dies ist nicht nachvollziehbar, da in der Unterlage 17.1 Seite 21 Punkt 3.2.9 eine Einleitung in den Sandbach beschrieben wird. In dieser Unterlage wird auf Seite 10 unter EA Nr. 9 eine Einleitung in die Vorflut Sandbach in Höhe von Qgepl. = 11,6 l/s dokumentiert. Beide Ausführungen widersprechen sich. Der Vorhabenträger muss sein Vorhaben widerspruchsfrei und eindeutig planen und auslegen. Die Einleitung darf nicht in die Kanalisation erfolgen. Die Einleitung muss in den Sandbach erfolgen. Diese muss gedrosselt erfolgen. Auf die sehr geringe Leistungsfähigkeit des Sandbaches wird eindringlich hingewiesen. Jegliche zusätzliche Einleitung führt zu einer Erhöhung der Probleme im Kulturland des Beregnungsverbandes Bamberg-Nord.

o Dem Vorhabenträger wird empfohlen, das Becken gegen Rückstau aus dem Grabensystem zu sichern.

- Emil-Kemmer-Straße    

o Im Zuge der Errichtung der EÜ Emil-Kemmer-Straße in Hallstadt ergeben sich umfangreiche Eingriffe in bestehende Kanäle mit Auswirkungen bis auf Bamberger Gemarkung. Die Kanalverlegungen sind so zu planen und auszuführen, dass neue Schächte nicht in den Fahrbahnbereichen öffentlicher Verkehrsflächen zu liegen kommen. Dies unter Berücksichtigung der Verkehrsplanung aus Ziffer 2.5. Während der Ausführung der Kanalverlegung muss der Verkehrsfluss zwischen Autobahn und Hafenstraße stets aufrecht erhalten bleiben. Die Stadt Bamberg bietet an, für die Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs und die Anbindung des Hafens entsprechende Lösungen ggf. auch über eigenen Grund und Boden zu ermöglichen.

 

- Pumpwerke    

o mtliche erforderlichen Pumpwerke, welche in die Unterhaltslast der Stadt Bamberg übergehen, sind unterstromig von Bauwerken an Standorten zu planen und zu errichten, wo sie problemlos jederzeit mit Lkws zu Unterhaltszwecken angefahren werden können, ohne Rückwärtsfahrt und ohne im öffentlichen Verkehr zu stehen.

 

2.17 Die Stadt Bamberg fordert im Bereich Wasserrecht und Grundwasser:

- Das Benehmen der Stadt Bamberg als zuständige Wasserrechtsbehörde für das Stadtgebiet Bamberg wird daher unter der Bedingung erteilt, dass das Wasserwirtschaftsamt Kronach sowie der Fachbereich Gesundheitswesen am Landratsamt Bamberg im Verfahren gehört und dass deren für erforderlich erachteten Auflagen und Bedingungen im Planfeststellungsbescheid berücksichtigt werden.

- Zudem sind die Einwendungen der Stadtwerke Bamberg als öffentlicher Wasserversorger und Betreiber der Trinkwassergewinnungsanlagen zu berücksichtigen.

- Dem Klima- und Umweltamt ist vom Vorhabenträger ein Ansprechpartner für wasserwirtschaftliche Belange zu benennen.

- Sollte es zu einem Planfeststellungsbeschluss kommen, so ist ein gesonderter Abdruck für das Wasserbuch der Wasserrechtsbehörde zuzuleiten (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG).

 

2.18 Die Stadt Bamberg fordert in Verbindung mit dem Wasserschutzgebiet Trinkwassergewinnungsanlage Stadtwald:

- Die Beweissicherung ist im Vorfeld der Maßnahme mit den Stadtwerke Bamberg und dem Wasserwirtschaftsamt Kronach abzustimmen.

- Das Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg ist unaufgefordert über das Beweissicherungskonzept zu informieren und alle Beprobungsergebnisse sind dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg baubegleitend vorzulegen.

- Es ist von entscheidender Bedeutung, ob durch die Maßnahme der Schutzweck der Verordnung gefährdet wird. Dies ist von den im Aufgabenbereich betroffenen Fachbehörden, insbesondere vom Wasserwirtschaftsamt Kronach als allgemeinen amtlichen Sachverständigen und vom Fachbereich Gesundheitswesen zu beurteilen.

- r die Beurteilung der wasserrechtlichen Zulässigkeit im Rahmen der Planfeststellung ist damit von ganz entscheidender Bedeutung, ob von dort die Zuverlässigkeit und Wirksamkeit der aufgezeigten Vorsorge- und Schutzkonzepte bestätigt werden kann. Besondere Beachtung ist auf die Sicherstellung der Wasserversorgung der Stadt Bamberg während und nach der Bauphase zu legen.

- Unverzichtbar ist bei dem mit dem Projekt verbundenen Eingriffen in wasserwirtschaftlich sensible Bereiche die Durchführung eines abgestimmten Beweissicherungsprogramms vor, während und nach der Bauphase.

- Bei der Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen innerhalb des Wasserschutzgebietes ist ausschließlich nachweislich unbelasteter Boden ohne Fremdbestandteile (natürlich anstehendes bzw. umgelagertes Locker- und Festgestein, das bei Baumaßnahmen ausgehoben wird, unter Einhaltung der Zuordnungswerte Z0 der LAGA Boden) zu verwenden. Boden im Sinne der LAGA M20 (1997), der in Bodenreinigungsanlagen gereinigt wurde bzw. der mineralische Fremdbestandteile bis zu 10% enthält, ist nicht zugelassen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2.2 i.V.m. Anlage 4 Ziffer 6 der Wasserschutzgebietsverordnung).

- Im Wasserschutzgebiet sind Baustellungseinrichtungsflächen und Baustraße vorgesehen - auch in dem an die Schutzzone I angrenzendem Gebiet. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.10) ist die Errichtung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern in der engeren Schutzzone W II verboten. Sofern eine Alternativenprüfung ergibt, dass hier eine Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung erteilt werden kann, sind besondere Maßnahmen zum Schutz des sensiblen Gebiets nach fachlicher Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sowie des Fachbereichs Bodenschutz und Altlasten der Stadt Bamberg festzusetzen.

- Innerhalb des Wasserschutzgebietes (WSG) dürfen nur Gerätschaften eingesetzt werden, die mit biologisch leicht abbaubarem Hydrauliköl (sowie Biodiesel) betrieben werden. Eine stets aktualisierte Liste ist fortlaufend dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg baubegleitend zu übermitteln. Innerhalb des WSG dürfen keine Fahrzeuge gewartet werden. Das Betanken der Fahrzeuge und Baumaschinen hat außerhalb des WSG auf dafür geeigneten Flächen zu erfolgen.

- Gemäß Erläuterungsbericht (Unterlage 0.1), Seite 164 sind auf Baustellungseinrichtungsflächen, die im Wasserschutzzonen liegen Maßnahmen nach RistWag einzuhalten.

- r die Unterhaltung der Anlagenteile sowie zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Havariefall ist u. a. eine Dokumentation der bautechnischen Maßnahmen erforderlich. Eine im Vorfeld durchgeführte Abstimmung für ein Vorgehen im Havariefall sowie die Aufstellung und schriftliche Dokumentation von Alarmierungsplänen und Verhaltensregeln bei Unfällen und Schadensfällen und deren Zugänglichkeit für alle Beteiligten ist zu erstellen und dem Klima- und Umweltamt vorzulegen.

- Es wird empfohlen an zentralen Stellen sowie an jeder größeren Gerätschaft (Bagger, etc.) den Alarmplan mit den wichtigsten Telefonnummern sowie eine ausreichende Menge Ölbindemittel vorzuhalten.

- Haufwerke, die entsprechend der Vorerkundung oder bei der Baumaßnahme angetroffen werden und organoleptischen Auffälligkeiten aufweisen, die voraussichtlich die Zuordnung Z 1.1 nach LAGA M20 (1997) überschreiten, dürfen nicht innerhalb des Wasserschutzgebietes bereitgestellt bzw. gelagert werden.

 

2.19 Die Stadt Bamberg fordert bezüglich der Gewässerkreuzungen und Überschwemmungsgebiete:

- Bei Kreuzungen der Bahntrasse mit Gewässern und Überschwemmungsgebieten ist insbesondere eine Behinderung der Fließverhältnisse und des Hochwasserabflusses zu vermeiden. Brücken und Durchsse sind ausreichend zu bemessen.

- Auf Seite 92 der Anlage 16.2 wird in der Tabelle 10 (Nr. 8.1.10) eine Ausnahme von dem Verbot der Baumaßnahmen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains gem. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 WHG beantragt. Hierzu wird angemerkt, dass das Bauverbot auf § 78 Abs. 4 WHG beruht und von diesem Verbot Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG erteilt werden können. Da sich der Großteil des betroffenen Bereichs, der im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt (Strecke 5107, Hafengleis, SÜ Emil-Kemmer-Str.) auf dem Gebiet des Landkreises befindet, ist das Landratsamt Bamberg hierzu zu hören. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die geplante Bahnanlage in diesem Bereich nicht vom im März 2018 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Landratsamtes Bamberg betroffen ist.

- Weiterhin wird auf Seite 92 der Anlage 16.2 in der Tabelle 11 (Nr. 8.1.11) eine Ausnahme von dem Verbot der Baumaßnahmen im faktischen Überschwemmungsgebiet des Gewässersystems Sendelbach und Kühtränkbach gem. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 WHG beantragt. Grundsätzlich gilt, dass verlorengehender Retentionsraum umfang-, funktions- und zeitglich auszugleichen ist. Maßnahmen in einem faktischen Überschwemmungsgebiet bedürfen keiner förmlichen Ausnahme, da diese vom WHG nur für festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete vorgeschrieben ist (vgl. § 78 WHG). Ungeachtet dessen sind jedoch die materiell-rechtlichen Anforderungen aus § 77 WHG (grundsätzliches Erhaltungsgebot natürlicher Rückhalteflächen, Ausgleichsmaßnahmen) auch bei faktischen oder ermittelten Überschwemmungsgebieten im Zuge der Planfeststellung zu beachten.

- Die im Rahmen des Neubaus der Durchlässe bzw. Eisenbahnüberführungen durchzuführende Verlegung und Anpassung des Laufes bzw. die Neugestaltung der Ufer der o.g. Gewässer stellt einen Gewässerausbau dar, der grundsätzlich gem. § 68 WHG der Planfeststellung bedarf. Diese wurde entsprechend auf Seite 91 der Anlage 16.2 in der Tabelle 8 (Nr. 8.1.8) beantragt. Da es sich um Gewässer 3. Ordnung handelt, besteht keine Genehmigungspflicht gem. § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG. Darüber hinaus wurde bei einem Ortstermin durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach festgestellt, dass im betroffenen Bereich ebenfalls der Teufels- oder Bischofsgraben verläuft. Dieser ist komplett verrohrt und wasserwirtschaftlich bedeutend. Sollte auch für den Teufels- oder Bischofsgraben durch die Baumaßnahme ein Gewässerausbau notwendig werden, bedarf es hierfür ebenfalls der Planfeststellung.

 

2.20 Im Zuge des Trogbauwerkes zur EÜ Kreuzungsbauwerk darf keinerlei Grundwasseraufstau erfolgen.

 

2.21 Die Stadt Bamberg fordert hinsichtlich Schallimmissionen und Erschütterungen (s. Anlage 11):

- rmschutz

o Die Mittelwände müssen soweit wie möglich durchgehend sein und einen ausreichenden Lückenschluss aufweisen.

o Konkret ist zu prüfen, ob durch Einkürzung des Auszuggleises ein Lückenschluss der Mittelwände 5 und 7 zu erreichen ist.

o Durch das EBA sind vorab sämtliche innovative Schallschutzmaßnahmen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Geschwindigkeitszulassung, im Einzelnen zu prüfen und entsprechend in der Prognose einzupflegen (z.B. Schienenstegdämpfer).  

o Im Bereich der Abstellanlage Nord ist juristisch abschließend zu überprüfen, inwiefern die angesetzte Sonderfallbeurteilung nach TA Lärm rechtlich haltbar ist.

- Erschütterungen

o Abhängig von Zugparametern und der Untergrundbeschaffenheit kommt es gezwungenermaßen zu Erschütterungsimmissionen entlang der Bahntrasse. Diese sind durch gutachterliche Einschätzungen zu prognostizieren und an kritischen Standorten durch entsprechende Maßnahmen entgegenzuwirken. Die Grenzen der Zumutbarkeit sind im Einzelfall gemäß der DIN4105-2 Punkt 6.5.3.4. zu beurteilen.

o Nach Inbetriebnahme ist die Einhaltung der Prognose messtechnisch zu überprüfen. Bei Überschreitung der Anhaltswerte nach DIN 4150-2 sind weitere geeignete Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitseinschränkung, zeitliche Beschränkungen) zu veranlassen, die eine Minderung der Immissionen zum Ziel haben. Dies ist durch eine messtechnische Erfassung gutachterlich zu begleiten.

- Sekundärer Luftschall

o Auch die Einhaltung der Grenzwerte des sekundären Luftschalls ist messtechnisch nach TA Lärm zu überprüfen.

 

2.22 Die Stadt Bamberg fordert während der Bauarbeiten:

o Im weiteren Fortschreiten der Planung sind bereits frühzeitig die ausführenden Firmen im Rahmen der Ausschreibungen auf die Themen des Schall-, Erschütterungs-, Staub-, Abgas- und Wasserschutzes zu sensibilisieren.

o Baubegleitend ist für jeden Bauabschnitt eine schalltechnische Untersuchung zu erstellen und im Rahmen der laufenden Bautätigkeit fortzuschreiben, hier sind die Immissionsorte im Vorfeld mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen.

o Stichprobenartig ist die Lärmbelastung messtechnisch zu überwachen, um das Konzept zu verifizieren und um die Betroffenen mit einzubeziehen.

o Es wird dazu geraten, bereits vor Beginn der Baumaßnahme betroffene Anwohner mit passiven Schallschutzmaßnehmen auszustatten.

 

2.23 Die Stadt Bamberg fordert bezüglich des baustellenbedingten Lärms:

- Es ist eine detaillierte Untersuchung des baustellenbedingten Lärms sowie einer Darstellung eventueller Überschreitungen der AVV Baulärm erforderlich.

- Das Konzept muss qualifiziert darstellen, wie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Baustellenlärm sichergestellt werden soll (Details s. Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde).

- Insbesondere in den baustellennahen Bereichen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die „grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle" von 60 dB(A) in der Nacht nicht eingehalten wird.

Insofern sind Bereiche im unmittelbaren Umfeld zur Baumaßnahme durch umfassende Information ausreichend in den Bauablauf einzubinden und ggf. auch Ersatzwohnraum bereitzustellen, um nachteilige Wirkungen und daraus ableitbare weitere Folgemaßnahmen möglichst zu vermeiden.

- Weitergehende Maßnahmen zur Minderung des Baulärms sind erst bei Kenntnis der tatsächlichen Schallimmissionen auf Basis messtechnischer Untersuchungen zweckmäßig.

 

2.24 Die Stadt Bamberg fordert bezüglich der baubedingten Erschütterungen:

- Zu baubedingten Erschütterungen ist ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erstellen, um erhebliche Belästigungen für die Anwohner durch die Baumaßnahme zu vermeiden. Dieses Schutzkonzept kann insbesondere folgende Maßnahme im Sinne der Details in der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde beinhalten.

 

2.25 Die Stadt Bamberg fordert bezüglich der Lichtimmissionen während der Bauzeit:

- Durch entsprechende organisatorische und / oder technische Maßnahmen ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu gewährleisten.

 

2.26 Die Stadt Bamberg fordert bezüglich der Staubimmissionen während der Bauzeit:

- mtliche emissionsrelevante Tätigkeiten sowie die zur Beschränkung der Staubemissionen festgelegten Maßnahmen sind in einem Staubminderungskonzept o.ä. festzuhalten. Dieses muss insbesondere auch den Anforderungen des staubfreien Gemüseanbaues im Erwerbsgartenbau Rechnung tragen.

 

2.27 Die Stadt Bamberg fordert bezüglich des Betriebs von Verbrennungsmotoren während der Bauzeit:

- Da Verbrennungsmotoren auf Baustellen zumeist mit Dieselkraftstoff betrieben werden, haben sie auf Grund der Dieselrußemissionen erheblichen Anteil an den gesundheitsgefährdenden Staubemissionen von Baustellen. Somit ist es von besonderer Bedeutung, die Emissionen zu verringern (Details s. Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde).

 

2.28 Die Stadt Bamberg fordert zum Natur- und Landschaftsschutz:

- Im Rahmen der Ausführungsplanung ist ein detaillierter landschaftspflegerischer Ausführungsplan zu erarbeiten und mit dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg, der Landschaftsplanung im Stadtplanungsamt sowie der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Bamberg (UNB Lkr. BA) abzustimmen, in deren Zuständigkeitsbereich ein Teil der Ausgleichsmaßnahmen fällt.

- Zur ordnungsgemäßen Durchführung der festgesetzten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung einzusetzen. Diese hat das Klima- und Umweltamt, die Landschaftsplanung im Stadtplanungsamt sowie die UNB Lkr. BA regelmäßig und rechtzeitig über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren (wenigstens alle 3 Monate in einem zusammenfassenden schriftlichen Bericht).

- r die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind ein Monitoring und eine abschließende Evaluierung durchzuführen. Die Ergebnisse sind dem Klima- und Umweltamt und der UNB Lkr. BA mitzuteilen.

- Vor Beginn der Eingriffe in Natur und Landschaft ist dem Klima- und Umweltamt sowie der UNB Lkr. BA ein verantwortlicher Ansprechpartner beim Vorhabenträger oder ein mit der ökologischen Baubegleitung Beauftragter zu benennen.

- CEF-Maßnahmen sind rechtzeitig vor Durchführung des Eingriffs umzusetzen. Sie müssen zum Eingriffszeitpunkt funktionsfähig sein.

- Ausgleichsflächen und die auf ihnen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen sind vom Vorhabenträger an das Ökoflächenkataster beim Bayerischen Landesamt für Umwelt zu melden.

- Die aktuelle Biotopkartierung im Stadtgebiet wurde inzwischen amtlich geprüft und ist durch das Landesamt für Umwelt veröffentlicht worden (2019, FIS-Natur, Bayernatlas). Die im Rahmen des Vorhabens durchgeführte Biotoptypenkartierung ist hierauf abzustimmen und ggf. anzupassen. Daraus sich eventuell ergebende Änderungen bei der Eingriffs- und Ausgleichsberechnung sind zu berücksichtigen.

- Kompensation in der MUNA: Beim Waldumbau in „Wald ohne Nutzung" sollten Nadelgehölze stehen bleiben, sofern sie die Naturverjüngung nicht unterdrücken und durch die Konkurrenz standortheimischer Laubgehölze ihr Absterben zu erwarten ist (stehendes Totholz). Auf Pflanzung von Bäumen sollte zugunsten der Naturverjüngung verzichtet werden. Dafür vorgesehene Mittel und Arbeiten sollten stattdessen zusätzlich in die Zurückdrängung invasiver Arten investiert werden, da diese die Naturverjüngung stark mindern (z.B. Prunus serotina). Um den Zielzustand der Ausgleichsmaßnahmen nicht zu beeinträchtigen, sollte festgelegt werden, dass die innerhalb der Ausgleichskulisse liegenden, aber nicht der Kompensation dienenden Waldstücke so bewirtschaftet werden, dass keine negativen Randeffektive auf die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen stattfinden.

- Grünbrücke mit Verkehrsweg"

Die Stadt Bamberg fordert, dass der faunistisch gänzlich unzureichend geplante Wildtierdurchlass im Stadtwald entsprechend dem städtischen Verlangen vom 22.07.2020 (Anlage 3) und auf Grundlage des Bebauungsplanes 251 H / 344 E (Anlage 27) als Grünbrücke geplant und ausgeführt wird. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Weil der Gleiskörper eingezäunt werden soll und der geplante Tierdurchlass nicht den Anforderungen der erwarteten Wanderungskorridore für Rotwild und Luchsen genügt und somit ein Planungsfehler vorliegt, fordert die Stadt Bamberg ausdrücklich, die gesamten Kosten r die Grünbrücke dem Vorhabenträger aufzuerlegen.

 

2.29 Die Stadt Bamberg stimmt den Befreiungen von den Verboten der Verordnung LSG Hauptsmoorwald zu.

 

2.30 Die Stadt Bamberg fordert zum Bodenschutz:

- Es wird eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 oder vergleichbare Qualifikation empfohlen. Diese soll in regelmäßigen Abständen (empfohlen spätestens alle 14 Tage) die Baustelle begehen und nach der Begehung einen kurzen Bericht mit Fotodokumentation an den Bauherren und die zuständigen Behörden übermitteln.

- Bei Arbeiten an Strommasten oder an Brückenteilen, die einen bleihaltigen Korrosionsschutz (v.a. Bleimenninge) aufweisen, sind die „Handlungshilfe für den Rückbau von Mastfundamenten bei Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen" (LfU 2015) sowie „Gemeinsame Handlungsempfehlungen zum Umgang mit möglichen Bodenbelastungen im Umfeld von Stahlgitter-Strommasten im bayerischen Hoch- und Höchstspannungsnetz" (LfU, LfL, LGL 2012) zu berücksichtigen.

- r Rückbauarbeiten, bei denen es Hinweise auf bleihaltige Korrosionsschutzanstriche gibt, sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen den Eintrag von Beschichtungsbestandteilen in den Boden zu treffen (z.B. Abplanen, Einhausen, etc.). Entsprechende notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen sind einzuhalten.

 

2.31 Die Stadt Bamberg fordert zum Umgang mit Kampfmittel:

- Die Stadt Bamberg stellt bezüglich Kampfmitteln klar, dass grundsätzlich keine allgemeine Kampfmittelfreigabe erfolgen kann.

- Entsprechend der Ergebnisse der durch die DB AG beauftragten Voruntersuchungen ist u. U. zusätzlich die Freigabe durch einen Feuerwerker (Zulassung § 7 u. § 20 SprengG) erforderlich und der Einsatz eines KMRD baubegleitend notwendig.

 

2.32 Die Stadt Bamberg fordert zum Umgang Altlastverdachtsflächen und der Beprobung von Aushubmaterial:

- In den Bereichen, für die keine Parameter empfohlen werden, ist der Umfang baubegleitend je nach Bedarf in Abstimmung mit dem Klima- und Umweltamt festzulegen. Mindestens sind zur Ersteinschätzung jedoch MKW, PAK sowie Schwermetalle inkl. Arsen im Feststoff zu untersuchen. Sonst sind generell die genannten Regelwerke LfU-Merkblatt 3.8/1 sowie LAGA M20 (1997) anzuwenden.

 

2.33 Die Stadt Bamberg stimmt dem Abbruch des Einzelbaudenkmales Gundelsheimer Straße 14a (Südlicher Ringlokschuppen) unter Zurückstellung von Bedenken mit dem Ausdruck des größten Bedauerns zu. Die Stadt Bamberg stimmt als Untere Denkmalschutzbehörde den Auslegungsplänen bezüglich der Veränderungen am Einzelbaudenkmal Ludwigstraße 6 (Bahnhofsempfangsgebäude) zu. Dem Vorhabenträger ist in der Wahl seiner Bauabläufe und seiner bautechnischen Verfahren aufzuerlegen, dass er sicherstellen muss, dass Einzeldenkmäler, die sich in der Nähe der Baumaßnahmen des Vorhabenträgers befinden, weder beschädigt noch beeinträchtigt werden.

 

2.34 Die Stadt Bamberg fordert bezüglich der Bodendenkmalpflege:

- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für sämtliche aus der Planung resultierenden Bodeneingriffe im Bereich der unter Ziff. 1-4 genannten Bodendenkmäler und Vermutungsflächen eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erforderlich ist. Diese kann aus hiesiger Sicht unter folgenden Bedingungen erteilt werden:

1) Vorhabensbedingte Beeinträchtigungen von Bodendenkmäler sind im Rahmen der Bauausführung soweit möglich zu vermeiden (z.B. durch konservatorische Maßnahmen) bzw. auf das zur Durchführung der Planung unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.

2) Bei nicht vermeidbaren, vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Bodendenkmäler haben vor Bauausführung entsprechende bodendenkmalfachliche Sicherungsmaßnahmen (Prospektion von Vermutungsflächen bzw. fachgerechte Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation der archäologischen Befunde und Funde) zu erfolgen.

3) Die archäologischen Sicherungsmaßnahmen sind seitens der Vorhabenträgerin zu veranlassen und zu finanzieren. Einzelheiten und Umfang der Sicherungsmaßnahmen sind mit dem BLfD, Referat B VI, Lineare Projekte, abzustimmen und in einer gemeinsamen Vereinbarung festzuschreiben. Die UDSchB/Stadtarchäologie Bamberg ist am Verfahren zu beteiligen.

- r die Ausbauabschnitte, die außerhalb der o.g. Bodendenkmal- und Vermutungsflächen liegen, ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht von einer Gefährdung archäologisch relevanter Befunde oder Funde auszugehen. Auf Art. 8 Abs. 1ff. BayDSchG wird diesbezüglich jedoch ausdrücklich verwiesen: so muss sichergestellt sein, dass im Rahmen der Bauausführung entdeckte archäologische Befunde oder Funde umgehend dem BLfD oder der UDSchB/Stadtarchäologie Bamberg gemeldet werden.

 

2.35 Die Stadt Bamberg fordert in Verbindung mit ihrem Status als UNESCO-Welterbe und zur Wahrung des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO:

- Eingriffe in die Anbauflächen der Bamberger Gärtner außerhalb des Welterbes sind unbedingt zu minimieren. Die Gärtner nehmen durch die Pflege ihrer Anbauflächen eine wichtige Rolle bei der Erhaltung des Welterbes ein. Diese Rolle ist laut Entscheidung 31 COM 13B (https://whc.unesco.org/en/decisions/5197/) des UNESCO-Welterbekomitees zu stärken.

- Die in Verbindung mit dem Bahnausbau geplanten Maßnahmen und deren mögliche Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel und gärtnerische Flächen (auch außerhalb des Welterbes) dürfen das Fortbestehen des Erwerbsgartenbaus in Bamberg nicht gefährden.

- Die Sichträume 9, 12 und 17 aus der Sichtraumstudie von 2017 (Anlage 15) sind in der Ausgestaltung der Lärmschutzwände im Zuge des Gestaltungswettbewerbs und der nachfolgenden Realisierung angemessen umzusetzen.

 

2.36 Die Stadt Bamberg fordert im Bereich Abfall- und Bodenschutz:

- Es darf bereits Material der Zuordnung Z 2 nicht ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen gelagert werden. Zudem sind einfache Folien, die unter einem Haufwerk ausgelegt werden, um potentielle Schadstoffverfrachtungen durch Sickerwasser zu verhindern, in der Praxis oft ungeeignet. Sie zerreißen leicht bei mechanischer Beanspruchung und verlieren ihre potentielle Schutzwirkung. Darüber hinaus führen die Kunststofffolienbestandteile im Haufwerk meist zu Entsorgungsproblemen. Statt einfachen Folien sind gegenüber mechanischer Beanspruchung verstärkte Folien oder auch mechanisch geeignete Matten zu verwenden. Alternativ können die genannten Container verwendet oder flüssigkeitsdichte Flächen (z.B. betoniert oder asphaltiert und an drei Seiten mit Aufkantung und leichtem Gefälle versehen) hergestellt werden.

- Innerhalb des Wasserschutzgebietes dürfen Haufwerke, die entsprechend der Vorerkundung oder bei der Baumaßnahme angetroffenen organoleptischen Auffälligkeiten voraussichtlich die Zuordnung Z 1.1 nach LAGA M20 (1997) überschreiten, nicht bereitgestellt bzw. gelagert werden.

- Wie beschrieben sind alle Haufwerke zusätzlich gegen Durchnässung sowie Staubverfrachtung mit mechanisch geeigneten, UV-stabilen Folien zu sichern. Die Folien sind überlappend anzubringen, gegen Wind zu sichern und müssen das gesamte Haufwerk vollständig bedecken.

- Mit den dargestellten Haufwerksdimensionen besteht Einverständnis. Die Beprobung der Flächen und Zufahrtswege vor der Errichtung der Bereitstellungsfläche (sog. Nullbeprobung) wird begrüßt. Der geplante Parameterumfang ist noch darzulegen. Die gleiche Beprobung ist nach dem Rückbau der entsprechenden BE-Fläche notwendig. Die Beprobungsergebnisse der Nullbeprobung und der Beprobung unmittelbar nach dem Rückbau sin dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg (TB) unaufgefordert vorzulegen.

 

2.37 Die Stadt fordert bezüglich des Baustellenverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Baulast der Stadt Bamberg, dass dem Vorhabenträger die Beweissicherung aufzuerlegen ist. Dem Vorhabenträger ist nach Abschluss seiner Baumaßnahmen die Sanierung aller betroffenen Straßenabschnitte, deren Zustand sich ungewöhnlich stark verschlechtert hat, bereits in der Planfeststellung aufzuerlegen. In der Planfeststellung ist der Vorhabenträger in geeigneter Weise zu verpflichten, sicherzustellen, dass keine Lkw-Fahrten auf anderen Straßen, als in den Auslegungsplänen dargestellt, stattfinden.

 

2.38 Die Stadt Bamberg fordert frühzeitig und umfassend an der Entwicklung des bauzeitigen Sperr- und Umleitungskonzeptes beteiligt zu werden.

 

2.39 Die Stadt Bamberg strebt mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 251 H / 344 E im Bereich der Bahntrasse zwischen Kühtränkgraben und Halbmeilengraben "Grünbrücke Stadtwald" die geordnete städtebauliche Entwicklung an, die sich aus der Anlage 27 ergibt. Diese Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Stadt Bamberg fordert, dass die Planung des Vorhabenträgers an die städtischen Planungen angepasst wird.

 

2.40 Die Stadt Bamberg strebt mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 305 Jr den Bereich südlich der Starkenfeldstraße zwischen Bahnstrecke und Schildstraße "Gleispark Bamberg" die geordnete städtebauliche Entwicklung an, die sich aus der Anlage 28 ergibt. Diese Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Stadt Bamberg fordert, dass die Planung des Vorhabenträgers an die städtischen Planungen angepasst wird. Diese Planung eröffnet dem Vorhabenträger zugleich auch die Möglichkeit Ausgleichsflächen und Baumersatzpflanzungen teilweise östlich statt westlich der Bahn zu realisieren.

 

2.41 Die Stadt Bamberg strebt mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 305 K im Bereich nördlich der Zollnerstraße, zwischen Bahntrasse Erfurt-Nürnberg und Brennerstraße die geordnete städtebauliche Entwicklung an, die sich aus der Anlage 29 ergibt. Diese Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Stadt Bamberg fordert, dass die Planung des Vorhabenträgers an die städtischen Planungen angepasst wird.

 

2.42 Bezüglich der Auswirkungen der Lärmschutzwände in Bereichen, in denen nahe zu diesen Lärmschutzwänden Wohnnutzungen, Arbeitsplätze oder Privatgärten vorhanden sind, sind Verschattungsstudien nach DIN 5034 bezüglich der Auswirkungen auf Belichtung, Besonnung, Aussicht und gesunde Wohn-, Arbeits- und Erholungsbedingungen zu beauftragen, zu erarbeiten und vorzustellen. Wo dies erforderlich ist, sind transparente Elemente in den Lärmschutzwänden zu ergänzen.

 

2.43 Die Stadt fordert im Bereich Landschaftsplanung:

- Die Baum- und Gehölzpflanzungen sind auf Flächen vorzusehen, welche sich in die städtischen Zielsetzungen der Stadt Bamberg einfügen. Insbesondere Grünzüge, die überregional das Stadtgebiet Bamberg mit der freien Landschaft verbinden, sind zu bevorzugen.

- Die rmschutzwände im Bereich des Gleisdreiecks und im Bereich der Abstell- und Behandlungsanlage Nordost müssen ebenfalls Gegenstand des vom Vorhabenträger auszulobenden Gestaltungswettbewerbes werden. Im Bereich der Abstell- und Behandlungsanlage Nordost muss ein so hinreichend breiter Grundstücksstreifen verfahrensgegenständlich bleiben, dass sowohl die Option eines Lärmschutzwalles, als auch die Option einer intensiven Eingrünung flächenmäßig möglich bleiben und den Wettbewerbsteilnehmern offenstehen.

- Die Anforderungen an die Begrünung von Lärmschutzwänden sind im Auslobungstext des Gestaltungswettbewerbs dezidiert aufzunehmen. Dazu bekräftigt der Stadtrat an dieser Stelle nochmals ausdrücklich, dass die DB Netz die Vorgaben zur Gestaltung von Lärmschutzwänden (Stadtratssitzungen vom 06. und 20.03.2018 umsetzen muss. Insbesondere ist an den Forderungen zur anliegerseitigen Begrünung von Lärmschutzwänden festzuhalten.

- Bezüglich der Auswirkungen der Lärmschutzwände auf die Frischluftströme vom Hauptsmoorwald in die Stadt hinein ist durch den Vorhabenträger ein qualifiziertes Fachgutachten zu beauftragen, zu erarbeiten und vorzustellen.

- Eine detaillierte Ausführungsplanung für die Rekultivierung von Baustelleneinrichtungsflächen ist der Stadt spätestens zwei Jahre vor Fertigstellung des jeweiligen Abschnittes zur Abstimmung vorzulegen.

- Der Verlust von Klein- und Privatgartenflächen ist durch eine Neuanlage von Kleingartenparzellen zu kompensieren. Die reale Neuanlage der Parzellen ist notwendig. Die Stadt ist sowohl bei der bauleitplanerischen Ausweisung als auch bei der Eigentumssuche behilflich.

 

2.44 Die Stadt Bamberg fordert hinsichtlich der Belange der Wirtschaft:

- Es ist sicherzustellen, dass Unternehmen, deren Betriebsgelände bzw. Erreichbarkeit direkt von den Baumaßnahmen und/oder dem fertigen Ausbauzustand des Knotens Bamberg betroffen sind, möglichst frühzeitig über die individuellen Auswirkungen informiert werden, auch hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Maßnahmen.

- Die Auswirkungen der Großbaustelle auf die Bamberger Unternehmenslandschaft sind so gering wie möglich zu halten. Es ist deshalb zwingend erforderlich, die Wirtschaftsförderung zu gegebener Zeit in die Erstellung des bauzeitigen Verkehrskonzeptes einzubinden.

- Hinsichtlich der Gewerbeflächenpotenziale sind die eingeleiteten Bebauungspläne 301 D, 305 I, 305 K weiterzuverfolgen.

 

2.45 Die Stadt Bamberg fordert sowohl in kommunaler Selbstverwaltung, als auch in ihrer Eigenschaft als Kreisverwaltungs-, Denkmalschutz-, Naturschutz-, Immissionsschutz-, Abfallrechts-, Bodenschutz-, Altlasten-, Wasserrechts-, Straßenverkehrs-, Straßenbaubehörde, Straßenbaulastträger, Abwasserbeseitigungspflichtiger, etc. die Einarbeitung der vorgenannten Ziffern 2.1 bis 2.44 in die Planung des Vorhabenträgers. Die genannten Beschlussziffern stellen einen Auszug aus den Einzelstellungnahmen der städtischen Behörden, Ämter und Einrichtungen dar. Diese sind als Anlagen 4 bis 19 ausdrücklich Gegenstand des städtischen Beschlusses. Die Stadt Bamberg fordert eine erneute Auslegung der Planfeststellungsunterlagen.

 

2.46 Der Stadtrat verweist ausdrücklich darauf, dass zusätzlich sein Beschluss über Einwendungen Teil 1 vom 10.03.2021 (Anlage 1) sowie die Beschlüsse über das Verlangen der Stadt vom 26.06.2019 (Anlage 2) und 22.07.2020 (Anlage 3) volle Gültigkeit haben und ebenfalls Gegenstand dieses heutigen Beschlusses sind. Darüber hinaus verweist der Stadtrat ausdrücklich auf die Stellungnahme der Stadtwerke Bamberg GmbH.

 

2.47 Der Stadtrat beschließt, dass er sich für den Fall mangelnder Einarbeitung der städtischen Einwendungen und Stellungnahmen in das weitere Verfahren ausdrücklich alle Klageoptionen offenhält.

 

3. Der Stadtrat beauftragt die Stadt Bamberg mit der fristgerechten Zuleitung der Einwendungen aus Beschlussziffer 2 an die Anhörungsbehörde die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, Würzburg zu beauftragen. Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung auch weitere redaktionelle Korrekturhinweise bzgl. der Auslegungsunterlagen mit in das Einwendungsschreiben einzuarbeiten.

 

4. Die Stadt Bamberg bittet im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bau eines Regionalen Omnibusbahnhof (ROB) südlich der Unterführung Zollnerstraße (Bebauungsplan Nr. 305 H) die zeitnahe Aufnahme ergebnisorientierter Verkaufsgespräche mit der Stadt Bamberg.

 

5. Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung bezüglich der Planung einer Fußngerbrücke über die Memmelsdorfer Straße östlich entlang der Bahnstrecke Planungsvereinbarungen mit der Mälzerei Weyermann und der DB Netz AG abzuschließen.

 

6. Der Stadtrat hält unverändert an der Errichtung eines S-Bahn-Halts in Bamberg Süd fest. Die Stadt führt ihre Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern und der DB Netz AG über einen alternativen Standort fort; bestellt der Freistaat keinen anderen Standort oder stimmt die DB Netz AG einer geänderten Bestellung des Freistaates nicht zu, verbleibt es beim bisher beschlossenen Standort.

 

7. Der Antrag des CSU / Bamberger Allianz Stadtratsfraktion vom 08.03.2021(Anlage 30) ist hiermit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

Der Antrag der FW / BuB / FDP Stadtratsfraktion vom 16.03.2021 (Anlage 32) ist hiermit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

Der Antrag der Volt / ÖDP / BM Stadtratsfraktion vom 15.03.2021 (Anlage 33) ist hiermit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

Der Antrag der BBB-Stadtratsfraktion vom 30.03.2021 (Anlage 34) ist hiermit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja- Stimmen: 37 

Nein- Stimmen:  5

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Anlagen zur Vorlage