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Inhalt
ALLRIS - Auszug

29.06.2011 - 3 Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Oberrechtsrat Hinterstein

 

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Beschluss

1.              Vom Inhalt des Sitzungsvortrages wird Kenntnis genommen.

 

2.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Änderungen der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Bamberg gemäß Anlage 1.

 

3.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt den Erlass der folgenden Satzung:

 

 

Satzung

der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

(Ortssatzung)

 

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 32, 33, 34, 35, 40 und 41 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1    Der Stadtrat

§ 2    Senate und Ausschüsse

§ 3    Die Stadtratsmitglieder

§ 4    Der Oberbürgermeister

§ 5    Der zweite Bürgermeister

§ 6    In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Der Stadtrat

 

(1)          Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 44 ehrenamtlichen Mitgliedern einschließlich des/der weiteren Bürgermeister/s;

 

(2)          Der Stadtrat wählt berufsmäßige Stadtratsmitglieder und legt deren Geschäftsbereiche fest.

 

 

§ 2

Senate und Ausschüsse

 

(1)          Der Stadtrat bildet für bestimmte Arbeitsgebiete beschließende Ausschüsse (Senate).

 

(2)          Die Senate beraten in ihrem Arbeitsgebiet auch die Gegenstände vor, über welche die Vollsitzung des Stadtrates zu entscheiden hat (Art. 32 Abs. 2 und 3 GO).

 

(3)          Es werden folgende Senate gebildet:

 

1.      Senat für personelle Angelegenheiten

(„Personalsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

2.      Senat für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Werksenat für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg

(„Bau- und Werksenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

3.      Senat für Finanzen, Wirtschaft, Stiftungen, Vergaben und städtische Beteiligungen

(„Finanzsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

4.      Senat für Umwelt, Klimaschutz und Verkehr

(„Umweltsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

5.      Senat für Bildung, Kultur und Sport

(„Kultursenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

6.      Senat für Soziales, Familie, Senioren und Integration

(„Familiensenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

7.      Feriensenat

(„Feriensenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

 

(4)          Das Aufgabengebiet der Senate im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung (§ 11 Abs. 3), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

Die Stadtratsmitglieder

 

(1)          Die Stadtratsmitglieder wirken mit bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Einzelnen Mitgliedern können besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg (§ 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg) übertragen werden.

 

(2)          Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

 

a)              Jedes Stadtratsmitglied erhält monatlich als Aufwandsentschädigung ein Zwanzigstel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 7 der Bundesbesoldungsordnung B.

 

b)              Das Sitzungsgeld beträgt pauschal 20,00 € für jede wahrgenommene Sitzung. Als Sitzung in diesem Sinne gelten auch bis zu 45 Fraktionssitzungen im Jahr gegen Nachweis. Für Sitzungen, die länger als drei Stunden dauern, beträgt das Sitzungsgeld pauschal 35,00 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld besteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht. Für Sitzungen, bei denen allen oder einzelnen Stadtratsmitgliedern eine Teilnahme freigestellt ist, wird den freiwillig teilnehmenden Stadtratsmitgliedern eine Entschädigung nicht gewährt.

 

c)              Der/Die Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhält eine dreifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a).

 

d)              Stellvertretende Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhalten eine zweifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a). Diese beschränkt sich

 

bei   6 - 10 Fraktionsmitgliedern auf einen Stellvertreter,

bei 11 - 15 Fraktionsmitgliedern auf zwei Stellvertreter,

bei 16 - 20 Fraktionsmitgliedern auf drei Stellvertreter.

 

e)              Der/Die Fraktionssprecher/in jeder Stadtratsfraktion in den Senaten und gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen erhält für jede wahrgenommene Sitzung des Senates oder Ausschusses zusätzlich pauschal ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €.

 

f)               Jede/r Vorsitzende eines Senates oder Ausschusses erhält pro Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld.

 

(3)          Selbständig tätige Stadtratsmitglieder erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung von 11,50 € je angefangene Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(4)          Personen, die nicht anderweitig berufstätig sind und in einem eigenen Hausstand mindestens einen Angehörigen zu versorgen haben, erhalten für jede angefangene Stunde Sitzungsdauer eine Entschädigung in Höhe von 11,50 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(5)          Die Entschädigung wird monatlich gesammelt ausgezahlt.

 

(6)          Abhängig Beschäftigte erhalten entsprechend der tatsächlichen Dauer der Sitzungen im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b außerdem den ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt. Das Stadtratsmitglied weist diesen Verdienstausfall durch Bescheinigung des Arbeitgebers nach.

 

(7)          Genehmigte Dienstreisen der Stadtratsmitglieder, die nicht weitere Bürgermeister sind, werden nach den Grundsätzen des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) in seiner jeweils geltenden Fassung vergütet.

 

(8)          Jede Fraktion erhält einen monatlichen Aufwendungsersatz. Dieser beträgt

 

a)              64,00 € für jedes Fraktionsmitglied,

 

b)              plus einer Fraktionspauschale wie folgt:

bei   3 - 5 Fraktionsmitgliedern von 121,00 €,

bei   6 - 10 Fraktionsmitgliedern von 243,00 €,

bei 11 - 15 Fraktionsmitgliedern von 364,00 €,

bei 16 - 20 Fraktionsmitgliedern von 486,00 €,

bei 21 - 25 Fraktionsmitgliedern von 607,00 €.

 

(9)   Die Wahlperiode der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder beträgt höchstens 6 Jahre. Die Festlegung der jeweiligen Dauer der Wahlperiode erfolgt durch Stadtratsbeschluss. Die Besoldung wird nach Besoldungsgruppe B 2, B 3 der Verordnung zur Besoldung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Bayern (Bayerische Kommunalbesoldungsverordnung - BayKomBesV) in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt.

 

 

§ 4

Der Oberbürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er führt die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeister" (Art. 34 Abs. 1 GO).

 

 

§ 5

Der zweite Bürgermeister

 

(1)          Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister vertreten.

 

(2)          Der zweite Bürgermeister ist berufsmäßig tätig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

(1)   Diese Satzung tritt am 1. August 2011 in Kraft

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Ortssatzung) vom 14.05.2008 außer Kraft.

 

 

 

 

4.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Richtlinie über das Beteiligungscontrolling der Stadt Bamberg (Beteiligungsrichtlinie) gemäß Anlage 3.

 

5.              Der Antrag der Christlich Sozialen Union – Fraktion des Bamberger Stadtrates vom 22.06.2010 ist gemäß der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg, in der Fassung vom 7. Mai 2008, behandelt.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig:             

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Anlagen zur Vorlage