"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

21.03.2013 - 2 Familienbeirat der Stadt Bamberg: Änderung der...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag: Susanne Sennefelder, Leiterin der Koordinierungsstelle für Beiräte und Beauftragte

 

Reduzieren

Beschluss

1. Der Familiensenat nimmt vom Sitzungsvortrag unter I. Kenntnis.

 

2. Der Familiensenat empfiehlt dem Stadtrat, die Beschlussfassung der folgenden Satzung des Familienbeirates der Stadt Bamberg:

 

Satzung

über den Familienbeirat der Stadt Bamberg

(Familienbeiratssatzung)

 

Vom

 

Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Bildung

§ 2 Aufgaben

§ 3 Rechte des Familienbeirates

§ 4 Pflichten der Beiratsmitglieder

§ 5 Zusammensetzung, Amtszeit, Berufung

§ 6 Vorstand und Vorsitzende/r

§ 7 Aufgaben- und Aufwandsentschädigung

§ 8 Familienbeauftragte/r

§ 9 Beteiligung von Sachverständigen

§ 10 Geschäftsgang

§ 11 Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 12 Ehrenamt

§ 13 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Bildung

 

(1) Die Stadt Bamberg errichtet auf der Grundlage dieser Satzung einen Beirat zur Förderung der Familien in der Stadt Bamberg.

 

(2) Der Beirat führt die Bezeichnung „Familienbeirat der Stadt Bamberg“.

 

 

§ 2

Aufgaben

 

(1) Der Familienbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Familien in der Stadt Bamberg zu beraten, insbesondere bei der

-         Planung und Schaffung von Einrichtungen sowie der Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen für Familien,

-          Realisierung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen in der Stadt Bamberg,

-         Unterstützung der Leistungsfähigkeit der Netzwerke für Familien,

-         Förderung der Familienarbeit in ideeller und finanzieller Hinsicht,

-          Konzeption, Aktualisierung und Umsetzung von Familienverträglichkeitsprüfungen.

 

(2) Der Familienbeirat kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse berührt ist, Projekte und Maßnahmen selbst durchführen.

 

§ 3

Rechte des Familienbeirates

 

(1) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der Familienbeirat Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben.

 

(2) Anträge und Empfehlungen des Familienbeirates an die Verwaltung sind in den zuständigen Gremien der Stadt Bamberg in angemessener Frist zu behandeln. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Senate und Ausschüsse notwendig ist.

 

(3) Dem Familienbeirat ist sowohl vom Stadtrat, den Fachsenaten wie auch von der Stadtverwaltung bei allen seinen Aufgabenbereichen berührenden Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(4) Der Familienbeirat kann fachkundige Bedienstete der Stadt Bamberg anhören.

 

 

§ 4

Pflichten der Beiratsmitglieder

 

(1) Die Mitglieder des Familienbeirates sind verpflichtet, die Arbeit des Beirates nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Familienbeirates teilzunehmen.

 

(2) Auf Empfehlung des Familienbeirats kann der Stadtrat ein Mitglied abberufen, wenn es innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hat. Der Familienbeirat beschließt über die Frage der Antragstellung mit einfacher Mehrheit.

Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten oder seine Äerungen dem Familienbeirat unmittelbar oder im Ansehen Schaden zufügt.

 

(3) An die Stelle des abberufenen Mitgliedes tritt im Falle eines / einer

- Verbandsvertreters / in eine andere vom Verband benannte Person,

- Vertreters / in der Bürgerschaft oder der Wirtschaft  der/die nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 chste Ersatzkandidat/in.

 

 

§ 5

Zusammensetzung, Amtszeit, Berufung

 

(1) Die folgenden Institutionen sind berechtigt eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Familienbeirat zu entsenden:

 

1. Caritasverband für die Stadt Bamberg e. V.

2. Diakonisches Werk Bamberg-Forchheim e. V.

3. Arbeiterwohlfahrt - Kreisverband Bamberg Stadt und Land e. V.

4. Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. Bamberg

5. Familienbund der Katholiken - Kath. Elternschaft Deutschlands - Diözesanverband Bamberg

6. Deutscher Familienverband - Bund der Kinderreichen

7. Arbeitskreis Allein Erziehen Bamberg

8. pro familia Bamberg e. V.

9. Deutscher Kinderschutzbund - Kreisverband Bamberg e. V.

10. Migranten- und Integrationsbeirat

11. Mehrgenerationenhaus Mütterzentrum Känguruh e. V.

 

(2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Institutionen und Verbände schlagen Vertreter/ -innen zur Entsendung in den Beirat vor. Diese werden vom Stadtrat berufen.

 

(3) Weiterhin gehören dem Beirat der/die Familienbeauftragte, zehnrger/ -innen der Stadt Bamberg als Vertreter/ -innen der Familien sowie zwei Vertreter/ -innen der Bamberger Wirtschaft an. Die Bürger- und Wirtschaftvertreter/ -innen werden jeweils vom amtierenden Familienbeirat dem Stadtrat vorgeschlagen.

Die Bewerberinnen und Bewerberr die Bürger- und Wirtschaftsvertreter/- innen werden zuvor mittels öffentlichen Aufrufs ermittelt. Eine Bewerbung und Wiederbenennung amtierender Bürger- und Wirtschaftsvertreter/- innen ist möglich. Über die Bewerbungen stimmt der amtierende Familienbeirat ab und vergibt nach den Stimmverhältnissen die Listenplätze auf der Vorschlagsliste, ergänzt um mehrere Ersatzkandidaten.

 

(4) Die vom Familienbeirat vorgeschlagenen Vertreter/ -innen aus der Bürgerschaft und Wirtschaft werden für die Dauer von drei Jahren - beginnend mit dem Schuljahr - vom Stadtrat in das Ehrenamt berufen. Bei Ausscheiden eines /einer Bürgervertreters/- in bzw. eines /einer Wirtschaftsvertreters /-in im Verlauf der dreijährigen Amtszeit rückt der / die nächste Ersatzkandidat/-in auf der Vorschlagsliste - nach erfolgter Berufung in das Ehrenamt - nach.

 

(5) Als beratendes Mitglied gehört dem Familienbeirat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Sozial- und Umweltreferates sowie des Seniorenbeirates der Stadt Bamberg an.

 

(6) Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Beirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten weiter, wenn die Neukonstituierung aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.

 

§ 6

Vorstand und Vorsitzende/r

 

Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem Familienbeauftragten und vier weiteren Personen, die vom Familienbeirat auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

 

§ 7

Aufgaben und Aufwandsentschädigung

 

(1) Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte für den Familienbeirat wahr. Er bereitet insbesondere die Sitzungen des Beirates vor. Der Vorstand kann im Rahmen der Aufgaben des Familienbeirates Presseerklärungen abgeben, Resolutionen beschließen und in sonstiger Weise gegenüber der Öffentlichkeit Stellung nehmen, wenn eine Einberufung des Familienbeirates aus Zeitgründen nicht möglich ist. Der Vorstand hat der Stadtverwaltung gegenüber ein Auskunftsrecht in allen die Familien betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten der Stadt Bamberg unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes. Der Vorstand informiert den Familienbeirat über seine Tätigkeit in der jeweils folgenden Beiratssitzung.

 

(2) Der Vorstand wird von der bzw. vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

(3) r die Geschäftsführung kann der Familienbeirat dem Vorstand im Rahmen der dafür zur Vergung gestellten Haushaltsmittel eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.

 

 

§ 8

Familienbeauftragte/r

 

Die bzw. der vom Stadtrat bestellte Familienbeauftragte ist kraft Amtes Mitglied im Familienbeirat und zugleich Mitglied im Vorstand, ohne dass es einer gesonderten Wahl bedarf. Sie bzw. er hat volles Stimmrecht.

 

§ 9

Beteiligung von Sachverständigen

 

Jeweils nach den Themenschwerpunkten können Sachverständige oder Vertreter von Einrichtungen, die nicht dem Familienbeirat angehören, zu Sitzungen eingeladen werden.

 

§ 10

Geschäftsgang

 

(1) Der bzw. die Vorsitzende beruft den Familienbeirat nach Bedarf - mindestens vierteljährlich - zu Sitzungen ein. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder beruft er bzw. sie den Beirat binnen drei Wochen ein. Der Antrag muss einen bestimmten Beratungsgegenstand bezeichnen.

 

(2) Die Beratungsgegenstände werden dem Familienbeirat durch den bzw. die Vorsitzende bei der Einladung mitgeteilt. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin bei den Beiratsmitgliedern schriftlich vorzuliegen.

 

(3) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Bestimmung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 11

Öffentlichkeit der Sitzungen

 

Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Beirat.

 

§ 12

Ehrenamt

 

Die Tätigkeit im Familienbeirat ist ehrenamtlich.

 

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 17. Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Familienbeirat der Stadt Bamberg vom 07.07.2008 außer Kraft.


 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig: ja

 

JA- Stimmen: 12 

Nein- Stimmen: 0

 

Die Ergänzung in § 5 Abs. 5 sowie des Seniorenbeirates der Stadt Bamberg erfolgt auf Antrag von Frau Stadträtin Karin Gottschall, SPD-Stadtratsfraktion.