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Inhalt
ALLRIS - Auszug

24.07.2013 - 7 Novellierung und Zusammenführung der Verordnung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Berufsm. Stadtrat Haupt

 

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Beschluss

1.              Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

2.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende

 

Verordnung der Stadt Bamberg über besondere sicherheits- und gaststättenrechtliche Bestimmungen während der Sandkirchweih

(Sandkirchweihverordnung - SKVO)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gaststättengesetzes (GastG) i.d.F. der Bek. vom 20.November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (HemAbbG 2) vom 7.September 2007 (BGBl I 2007 S. 2246), in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 10 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl 1986 S. 295), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) vom 9. Februar 2010 (GVBl 2010 S. 103) und aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG) i.d.F. der Bek. vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG 2010) vom 12. April 2009 (GVBl 2010 S. 169), folgende Verordnung:

 

 

Inhaltsübersicht:

 

§ 1              Begriffsbestimmung, räumlicher Geltungsbereich

§ 2              Zeitlicher Geltungsbereich

§ 3              Sperrzeit

§ 4              Abgabe von Behältnissen aus Glas und Keramik

§ 5              Ordnungswidrigkeiten

§ 6              In-Kraft-Treten

 

§ 1

Begriffsbestimmungen, räumlicher Geltungsbereich

 

(1)                  Festgebiet: Das Festgebiet der Sandkirchweih umfasst folgende Straßen und Plätze:

 

    •                                  Am Kranen (linke Straßenseite vom Obstmarkt bis zum südlichen Beginn Am Kranen 1)
    •                                  Markusplatz (linke Straßenseite vor Hausnummern 1 und 3 bis Einmündung Steinertstraße, die davor befindliche Grünanlage einschließlich des umgebenden Gehweges)
    •                                  Untere Sandstraße (ab Einmündung Markusbrücke)
    •                                  Obere Sandstraße
    •                                  Grünhundsbrunnen
    •                                  Katzenberg
    •                                  Kasernstraße
    •                                  Am Leinritt (bis Hausnummer 30)
    •                                  Sandbad
    •                                  Dominikanerstraße
    •                                  Ringleinsgasse
    •                                  Untere Brücke
    •                                  Straße zwischen Karolinenstraße und Dominikanerstraße (sogenannte Kernsgasse)
    •                                  Obere Brücke (ab westliche Seite bis Beginn des Alten Rathauses)
    •                                  Geyerswörtplatz
    •                                  Geyerswörthsteg
    •                                  Geyerswörthstraße (bis Ende Hausnummer 2)
    •                                  Parkplatz an der Schranne sowie der Gehweg zwischen Herrenstraße und Geyerswörtplatz (Schrannenseite)
    •                                  Untere Mühlbrücke (bis Hausnummer 5)
    •                                  Karolinenstraße (ab Einmündung Herrenstraße bis zur Oberen Brücke)
    •                                  Herrenstraße

 

Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem in Anlage 1 beigefügten Gebietsgrenzenplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

(2)              Umgebung des Festgebietes: Der räumliche Geltungsbereich der Umgebung des Festgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

§ 2

Zeitlicher Geltungsbereich

 

Diese Verordnung gilt r die Dauer der „Sandkirchweih“ des Bürgervereins IV. Distrikt im Stadtgebiet von Bamberg während der gesamten Veranstaltung, beginnend um 00:00 Uhr des ersten Veranstaltungstages (Donnerstag) und endend um 06:00 Uhr des auf den letzten Veranstaltungstag folgenden Tages (Dienstag).

 

§ 3

Sperrzeit

 

(1)              Im Festgebiet wird die Sperrzeit unter Abweichung von der Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 7. März 2011 für alle dort befindlichen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gast- und Vergnügungsstätten einheitlich auf 01:00 Uhr vorverlegt.

 

(2)              r die Umgebung des Festgebietes wird die Sperrzeit unter Abweichung von der Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 7. März 2011 für alle dort befindlichen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gast- und Vergnügungsstätten einheitlich auf 03:00 Uhr festgesetzt.

 

(3)              § 11 der Gaststättenverordnung bleibt unberührt.

 

§ 4

Abgabe von Behältnissen aus Glas und Keramik

 

(1)              Es ist allen Betreibern von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes innerhalb des Festgebietes untersagt, Getränke in Behältnissen aus Glas und Keramik auf die Straße abzugeben. Ausgenommen hiervon ist die Ausgabe zum Verzehr innerhalb genehmigter Freischankflächen.

 

(2)              Die Betreiber dieser Gaststätten haben durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ihre Gäste und Kunden keine Behältnisse aus Glas und Keramik aus ihrem Lokal und den dazugehörigen genehmigten Freischankflächen mit auf die Straße nehmen.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)              Nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer

 

1.              vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,

 

2.              als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

 

(2)              Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 3 dieser Verordnung festgelegte Sperrzeit verstößt, soweit die Tat nicht bereits nach Abs. 1 mit einer Geldbuße geahndet wurde.

 

(3)              Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Betreiber einer Gaststätte im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes innerhalb des Festgebietes Getränke in Behältnissen aus Glas und Keramik auf die Straße abgibt oder es versäumt durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass seine Gäste und Kunden Behältnisse aus Glas und Keramik aus dem Lokal und den dazugehörigen genehmigten Freischankflächen mit auf die Straße nehmen.

 

§ 6

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

(1)              Diese Verordnung tritt am 10. August 2013 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

(2)                Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung, treten die Verordnung über Ausnahmen von der Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 02.05.2005 und die Verordnung der Stadt Bamberg über das Verbot des Verkaufs von Getränken in Behältnissen aus Glas und Keramik zum Verzehr auf der Straße während der Sandkirchweih (Gläserverkaufsverbotsverordnung) vom 3. August 2011 außer Kraft.

 

 

 

3.               Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gaststättengesetzes (GastG) i.d.F. der Bek. vom 20.November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (HemAbbG 2) vom 07.September 2007 (BGBl I 2007 S. 2246), in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 10 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl 1986 S. 295), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) vom 09. Februar 2010 (GVBl 2010 S. 103) folgende Verordnung:

 

§ 1

Die Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 7. März 2011 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 25.03.2011 Nr. 7) wird wie folgt geändert:

 

§ 1 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:

 

(5) Die Regelungen der Verordnung der Stadt Bamberg über besondere sicherheits- und gaststättenrechtliche Bestimmungen während der Sandkirchweih (Sandkirchweihverordnung - SKVO) vom 1. August 2013 bleiben unberührt.“

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 10. August 2013 in Kraft.

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage