03.06.2025 - 2 Änderung der Verordnung über das Taxigewerbe in...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2
- Sitzung:
-
Sitzung des Mobilitätssenates
- Gremium:
- Mobilitätssenat
- Datum:
- Di., 03.06.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 31 Straßenverkehrsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss:
Der Mobilitätssenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
1. Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat beschließt folgende Verordnung über das Taxigewerbe in der Stadt Bamberg:
Verordnung
über das Taxigewerbe in der Stadt Bamberg
(Taxiordnung)
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund von § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist und § 11 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ordnung auf Taxiständen
§ 3 Einzelheiten des Dienstbetriebs
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 In-Kraft-Treten
§ 1
Geltungsbereich
Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxis, die in der Stadt Bamberg ihren Betriebssitz haben.
§ 2
Ordnung auf Taxiständen
(1) Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Auf § 47 Abs. 2 PBefG wird hingewiesen.
(2) Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.
(3) Die an den Standplätzen bereitgestellten Taxis müssen durch Anwesenheit des Fahrpersonals stets fahrbereit sein.
(4) Die Fahrgäste sind an jedem Standplatz jeweils an das erste Fahrzeug zu verweisen, es sei denn, sie wählen ein anderes Taxi; diesem ist die unverzügliche Abfahrt zu ermöglichen.
(5) Kann das Fahrpersonal einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist der Auftrag an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist eine Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.
(6) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden freien Taxis weitest möglich vorzufahren und dort Fahraufträge entgegenzunehmen.
(7) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.
(8) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.
(9) Taxis dürfen auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jegliche Verunreinigung auf den Standplätzen ist untersagt. Ebenso ist auf den Standplätzen jede vermeidbare Belästigung anderer Verkehrsteilnehmender und Anwohnender untersagt.
§ 3
Einzelheiten des Dienstbetriebs
(1) Fahrgästen gegenüber besteht nur eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.
(2) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.
(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen elektronische Geräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht; eine Störung der Fahrgäste durch den Betrieb elektronischer Geräte ist möglichst zu vermeiden. § 8 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bleibt unberührt.
(4) Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten. Das Fahrpersonal hat beim Ein- und Ausladen von Gepäck sowie von Handgepäck, Kinderwagen, Rollstühlen und Gehhilfen behilflich zu sein. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis müssen uneingeschränkt nutzbar sein.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
1. des § 2 Abs. 1, 2 und 3 über das Aufstellen von Taxis an Standplätzen sowie die Anwesenheit des Fahrpersonals
2. des § 2 Abs. 4 und 5 über die Ausführung des Beförderungsauftrages
3. des § 2 Abs. 7 und 8 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und gegenüber der Straßenreinigung
4. des § 2 Abs. 9 über Instandsetzen und Waschen auf Standplätzen sowie über vermeidbare Belästigungen
5. des § 3 Abs. 1 über die Wartepflicht sowie Fahrtunterbrechungen
6. des § 3 Abs. 2 über die Mitnahme dritter Personen sowie eigener Haustiere während der Fahrgastbeförderung
7. des § 3 Abs. 3 über die Lautstärke von elektronischen Geräten
8. des § 3 Abs. 4 über die Hilfe für hilfsbedürftige Personen, das Ein- und Ausladen von Gepäck sowie von Handgepäck, Kinderwagen, Rollstühlen und Gehhilfen sowie die Nutzbarkeit des Fahrgastraumes und des Gepäckraumes zuwiderhandelt.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 01. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Bamberg über das Taxigewerbe in der Stadt Bamberg (Taxiordnung) vom 10.06.1980 außer Kraft.
