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Inhalt
ALLRIS - Auszug

16.07.2025 - 4 Ehemalige Muna Bamberg:...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:

Herr Berufsmäßiger Stadtrat Hinterstein

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Beschluss

Beschluss:

 

1. Der Konversions- und Sicherheitssenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2. Der Konversions- und Sicherheitssenat empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Bamberg die nachfolgende Verordnung zu beschließen:

 

Verordnung

über ein Betretungsverbot im Bereich

der ehemaligen Heeresmunitionsanstalt Bamberg

 

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, folgende Verordnung:

 

 

Inhaltsübersicht:

 

§ 1   Geltungsbereich

 

§ 2   Verbote

 

§ 3   Ausnahmen und Befreiungen

 

§ 4   Ordnungswidrigkeiten

 

§ 5   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist. Der räumliche Geltungsbereich ist dort mit einer roten Linie umfasst. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

 

§ 2

 

Verbote

 

Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit wird im Geltungsbereich nach § 1 dieser Verordnung das Betreten und Befahren mit Fahrzeugen aller Art von Flächen und nichtöffentlichen Wegen verboten, soweit diese nicht freigegeben sind.

 

 

 

§ 3

 

Ausnahmen und Befreiungen

 

(1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind die öffentlichen Wege. Für sie wird auf Art 26 Abs. 1 Satz 2 LStVG hingewiesen. Insbesondere für die Abschnitte Geisfelder Straße bzw. Staatsstraße 2276 (im Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, durch grüne Markierung gekennzeichnet) sind allein die verkehrlichen Anordnungen nach StVO maßgeblich.

 

(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 2 dieser Verordnung sind Bedienstete der Sicherheitsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bzw. in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich nach § 1 dieser Verordnung und deren Beauftragte. Die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer bleibt unberührt.

 

(3) Die Stadt Bamberg kann von den Verboten des § 2 dieser Verordnung im Einzelfall befreien, wenn Gefahren für Leben und Gesundheit dem nicht entgegenstehen.

 

§ 4

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 LStVG und § 17 Abs. 1 OWiG kann mit Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro belegt werden, wer einem Verbot in § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

§ 5

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

 

 

Bamberg,         

Stadt Bamberg

 

 

 

 

Andreas Starke

Oberbürgermeister

 

Anlage 1

Lageplan

 

 

3. Die Anfrage der Stadtratsfraktion Grünes Bamberg vom 13.05.2025 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage