"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2022/5223-R5

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

  1. Sitzungsvortrag:

 

Das Sozial- und Umweltreferat hat im Vollzug der Nr. 3 des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Bamberg vom 29.11.2017 (VO/2017/1328-15) in der Dienstanweisung vom 12.12.2017 für das Amt für soziale Angelegenheiten und das Jobcenter Stadt Bamberg das ab 01.01.2018 gültige Verfahren zur Anwendung der Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten festgeschrieben.

 

Die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten schließt auch eine Prüfung der angemessenen Heizkosten ein. Gemäß den Vorgaben des Bundesssozialgerichtes ist für die Prüfung der angemessenen Heizkosten der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen, wenn es keinen regionalen Heizspiegel gibt.

 

Der aktuelle bundesweite Heizspiegel für Deutschland 2021 auf Grundlage des Abrechnungsjahres 2020 wurde im Oktober 2021 veröffentlicht. Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Bayreuth können bei der konkreten – individuellen Einzelfallprüfung monatliche Heizkosten bis zu der Verschwendungsgrenze (Heizspiegel für Deutschland, Spalte „zu hoch“) als noch angemessene Heizkosten anerkannt werden.

 

Da aufgrund der starken Steigerung der Energiepreise seit der zweiten Hälfte des Jahres 2021 eine Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten in der bisherigen Form unbillig wäre, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit von Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2021 in erster Linie auf den „Verbrauch in Kilowattstunden je m2 und Jahr“ und nicht mehr auf die „Kosten in Euro je m2 und Jahrabzustellen.

Durch den Wechsel des Bezugswertes auf den Verbrauch in Kilowattstunden je m2, wird der nach dem Heizspiegel 2021 angemessene Verbrauch von Heizenergie unabhängig von der Höhe des verrechneten Energiepreises berücksichtigt.

 

Der Abschnitt „Verbrauch in Kilowattstunden“ in der entsprechenden Tabelle des bundesweiten Heizspiegels war auch in den bisherigen Heizspiegeln enthalten, wurde aber aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nur in Einzelfällen bzw. zur Kontrolle der Verschwendungsgrenze bei größeren Abweichungen angewendet.

 

Aufgrund der neuen Betrachtungsweise ergeben sich folgende maximal zu berücksichtigenden Heizkosten bzw. Verbrauchsgrenzen bis zur Verschwendungsgrenze im Jahr 2022:

 

Zahl der Haushaltsmitglieder

1

2

3

4

5

weitere Person

Wohnungsgröße in qm

50

65

75

90

105

15

Heizöl:

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW in kWh im Jahr

11.450

14.885

17.175

20.610

24.045

3.435

Verschwendungsgrenze

ohne. WW in kWh im Jahr

10.250

13.325

15.375

18.450

21.525

3.075

Erdgas:

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW in kWh im Jahr

11.250

14.625

16.875

20.250

23.625

3.375

Verschwendungsgrenze

ohne. WW in kWh im Jahr

10.050

13.065

15.075

18.090

21.105

3.015

Fernwärme:

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW in kWh im Jahr

10.550

13.715

15.825

18.990

22.155

3.165

Verschwendungsgrenze

ohne. WW in kWh im Jahr

9.350

12.155

14.025

16.830

19.635

2.805

Wärmepumpe

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW in kWh im Jahr

4.600

5.980

6.900

8.280

9.660

1.380

Verschwendungsgrenze

ohne. WW in kWh im Jahr

4.120

5.928

6.840

8.208

9.576

1.368

Umrechnung: 1Liter Heizöl bzw. 1 m3 Gas entspricht ca. 10 kWh

 

 Die in der Dienstanweisung vom 20.12.2021 vorhandenen Werte der Tabelle in der Ziffer 2 Festsetzung der angemessenen Heizkosten ab dem 01.01.2020“ werden durch die Werte aus der obigen Tabelle ab dem 01.01.2022 ersetzt.

 

 Besitzstandswahrung:

Sollte in einem Einzelfall in der Vergangenheit eine Entscheidung (z.B. eine höhere Heizkostenvorauszahlung aus dem Vorjahr) getroffen worden sein, die günstiger als die Werte in dieser Regelung ist, hat der Leistungsbezieher einen zu wahrenden Besitzstand. Die ursprüngliche Leistung wird bis zur Vorlage der nächsten Heizkostenabrechnung weiterbewilligt.

 

Maßnahmen um den Energieverbrauch in einkommensschwachen Haushalten in den Griff zu bekommen, werden im Rahmen der Arbeit der Klima- und Energieagentur (KEA) kostenlose Vor-Ort-Energieberatungen für einkommensschwache Haushalte in Stadt und Landkreis Bamberg angeboten. Die Jobcenter sind über dieses kostenlose Angebot informiert und vermitteln von Energiearmut betroffene Kund*innen an die KEA weiter. Da anzunehmen ist, dass der Beratungsbedarf durch die aktuellen Energiepreisentwicklungen steigt, wird dieses Angebot zeitnah zielgruppenspezifisch ausgeweitet werden. Die Stadtverwaltung ist aktuell in internen Abstimmungsprozessen bemüht geeignete Maßnahmen zu entwickeln, die dabei helfen können Energiearmut vorzubeugen oder zu lindern.

 

Ein Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird gefertigt.

 

Die Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften und Personen im Bereich des SGB XII und SGB II kann aus der beigefügten Anlage „Entwicklung der Leistungsempfänger SGB XII und SGB II“ entnommen werden.

 

Die betroffenen Personen, insbesondere Familien und Senior*innen, werden über die bereits bestehenden Strukturen und Netzwerke (SG Erwachsenenhilfe, Beratungsstellen, Stadtteiltreffs etc.) sehr gut erreicht.

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Stadtrat stimmt dem Bericht der Verwaltung zu und beschließt, die in der Tabelle aufgeführten Werte als angemessene Heizkosten bzw. angemessene Verbrauchsgrenzen ab 01.01.2022 im SGB II und SGB XII anzuerkennen.

 

  1. Der Antrag der BaLi-Die PARTEI-Stadtratsfraktion vom 18.01.2022 ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

  1. Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 17.02.2022 ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

  1. Der Antrag der BBB-Stadtratsfraktion vom 07.03.2022 ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von 100.000 € für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...