Beschlussvorlage - VO/2010/1230-62
Grunddaten
- Betreff:
-
KIZ GmbH Neubau einer Spielhalle und einer Kfz-Werkstatt, Hallstadter Str. 47
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Zistl-Schlingmann Hans
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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15.09.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Die vorhandene Bebauung auf dem Anwesen Hallstadter Str. 47 soll abgebrochen werden. Stattdessen werden zwei Gebäude errichtet, eine Spielhalle sowie eine Kfz-Werkstatt. Die Spielhalle ist eingeschossig und erhält ein Flachdach, die Werkstatt ist teilweise zweigeschossig und wird
mit Pultdach (Dachneigung 8 Grad) errichtet.
Größe des Bauvorhabens:
- Spielhalle
Breite: 20,16 m Länge: 37,68 m 6,54 m
- Kfz-Werkstatt
Breite: 15,00 m Länge: 33,25 m Traufhöhe: ca. 8,00 m Firsthöhe: ca. 10,30m
Antragseingang: 01.06.2010
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes - Nr.: 211 E
rechtsverbindlich seit: 14.07.2006
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): GE (§ 8 BauNVO)
vorgesehene Abweichung:
Ausnahme bezüglich der Nutzung als Spielhalle
Begründung:
Gemäß § 30 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist die Spielhalle als Ausnahme zulässig.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: 2 x (Fl.Nrn. 6783/3, 6809/1) nein: 1 x (Fl.Nr. 6792/6)
Das benachbarte Grundstück Fl.Nr. 6792/6 wird für kirchliche Zwecke genutzt. Die Eigentümerin dieses Grundstückes hat schriftliche Einwände gegen die Spielhalle vorgebracht. Gemäß § 30 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ist im Gewerbegebiet sowohl eine Nutzung für kirchliche Zwecke als auch eine Vergnügungsstätte gleichermaßen als Ausnahme zulässig. Für eine entsprechende Entscheidung ist ein Ermessen im Einzelfall gegeben. Für diese Ermessensausübung sind allein planungsrechtliche Gesichtspunkte anzuführen, alles andere wäre unzulässig.
Beide Nutzungen sind für sich gesehen nicht typisch für ein Gewerbegebiet. Sie sind deshalb auch nicht allgemein geeignet für solche Standorte. Wenn dennoch entsprechende Genehmigungen ausgesprochen werden, kann diese Nutzung keinen erhöhten Schutz gegenüber dort auch zulässigen anderen Nutzungen beanspruchen. Wenn hier also eine Kirchengemeinde in ein Gewerbegebiet hineingebaut hat, kann sie nicht beanspruchen, dass in der Nachbarschaft keine Vergnügungsstätte errichtet werden darf.
Dennoch wird versucht im zumutbaren Rahmen durch folgende Maßnahmen eine Entflechtung der beiden Nutzungen vorzunehmen:
- Im Rahmen der Freiflächengestaltung ist an der Grenze zum benachbarten Grundstück Fl.Nr. 6792/6 als optische Abschirmung der Spielhalle zum Kirchengrundstück eine 2,0 bis 3,0 Meter hohe Hecke zu pflanzen.
- Obwohl hier Werbeanlagen grundsätzlich verfahrensfrei sind, ist vor Erteilung
der Baugenehmigung ein stadtgestalterisch ansprechendes Werbeanlagenkon-
zept vorzulegen. Das Konzept ist so abzustimmen, dass die Beeinträchtigungen
für die Kirchengemeinde möglichst gering sind.
Weiterhin sind die nach BayBO erforderlichen Abstandsflächen eingehalten.
Öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte werden somit durch die Baumaßnahme nicht verletzt. Die nicht zustimmende Nachbarin erhält daher eine Ausfertigung des Baubescheides.
Kfz Stellplätze:
erforderlich: 63 anrechenbar: -/- nachzuweisen: 63
gemäß Stellplatzsatzung (Beschränkungszonen) sind abzulösen: -/-
Nachweis auf Baugrundstück: 63 Nachbargrundstück: -/-
Ablösung der Stellplatzpflicht: -/-
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Der Bebauungsplan enthält grünordnerische Festsetzungen. Die Einhaltung dieser Festsetzungen ist in einem noch vorzulegenden Freiflächengestaltungsplan nachzuweisen.
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich