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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0046-61

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Der „Stadtumbau“ ist zum einen in den § 171 a bis 171 d des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Zum anderen gibt es flankierend hierzu das entsprechende Städtebauförderungsprogramm „Stadtumbau“, dieses wiederum aufgeteilt in die Programme „Stadtumbau-Ost“ und „Stadtumbau-West“.

Der Einstieg der Stadt Bamberg in die Revitalisierung der Erba ist nur möglich gewesen, weil es im Jahr 2003 gelungen ist, die Erba in das Programm „Stadtumbau-West“ aufzunehmen. Denn mit Mitteln aus dem Stadtumbau-West ist sodann der Grunderwerb für diejenigen Flächen erfolgt, auf denen später der Fischpass realisiert worden ist und auf denen sich die Flächen der Landesgartenschau in der Umsetzung befinden.

Im Weiteren wurden Mittel des Stadtumbau-West für eine ganze Reihe von Erschließungsimpulsen zur Revitalisierung der Erba eingesetzt. So für den Erba-Altarmsteg, die Erba-Notzufahrt, die Uferwege, weiteren Grunderwerb und bestimmt Abbruchmaßnahmen. Auch eine Teilförderung des Platzes beim Universitätsgebäude sind im Rahmen des Stadtumbau-West angedacht.

Ohne den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln, aber im Rahmen des Stadtumbaugebiets wurde das Sanierungsgebiet „Erba-Süd“ förmlich festgesetzt. Durch diese Sanierungsgebietsausweisung ist die Sanierung der denkmalgeschützten Hochbauten im Bereich des Baumwolllagers, der Schlichterei, der Spinnerei, des Kesselhauses, des Direktoriums, des Beamtenwohnhauses, des Pförtnerhauses und des Batteurgebäudes überhaupt erst möglich geworden.

Die positive Entwicklung der privaten Sanierungsinvestitionen, der Universitätsansiedlung, der Fischpassfertigstellung und der Landesgartenschau, die Zusammenarbeit zahlreicher privater und öffentlicher Akteure und das Ineinandergreifen vieler Investitionen zeigen den großen Erfolg des Stadtumbaus in Bamberg.

Seit Jahren werden die Erba und ein entsprechend großer Umgriff als Stadtumbaugebiet behandelt, jedoch wurde hierzu noch nicht ein entsprechender Beschluss des Stadtrates gefasst. Hintergrund ist der § 171 b des Baugesetzbuches, der zwar einerseits regelt, dass es sich beim Beschluss zur Festlegung eines Stadtumbaugebietes nicht um eine Satzung handelt, sondern lediglich um einen formlosen Beschluss. Andererseits regelt der § 171 b aber auch, dass ein solcher Beschluss nur auf der Grundlage eines Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gefasst werden kann, eines Entwicklungskonzeptes, dessen Erarbeitung wiederum die Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger voraussetzt und in welchem die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind.

Nachdem nunmehr die Verabschiedung des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für Bamberg in der Vollsitzung des Stadtrates am 25. Mai 2011 unmittelbar bevorsteht, wird damit die in der Vollsitzung am 25. Mai die formale Voraussetzung erfüllt sein, um für die nördliche Insel in einem großzügigen Umgriff ein Stadtumbaugebiet formlos festzusetzen.

Der vorliegende Beschlussantrag hat folglich diese formlose Festlegung des Stadtumbaugebietes für Bamberg zum Inhalt. Das zur Festsetzung vorgeschlagene Gebiet umfasst dabei alle öffentlichen und privaten Flächen auf der Erba einschließlich der ehemaligen Werkssiedlung und den angrenzenden Flussläufen und den angrenzenden Straßen und zusätzlich weitere Grundstücke der Stadt bzw. städtischer Gesellschaften sowie die privaten Gärten im Bereich des Schiffbauplatzes und zusätzlich die Flächen zwischen Main-Donau-Kanal und Margaretendamm, denn auch hier stehen Herausforderungen des Stadtumbaus, insbesondere im Bereich des Hallenbades zu erwarten. Der Abgrenzungsvorschlag folgt damit den Empfehlungen des Stadtentwicklungskonzeptes, in welchem auch die Ziele und Maßnahmen für das Stadtumbaugebiet formuliert sind.

Nachdem das Stadtentwicklungskonzept auch für andere Flächen in Bamberg Stadtumbaupotenziale festgestellt hat, ist bleibt es möglich und zulässig, künftig auch noch andere Stadtumbaugebiete festzulegen, wenn entsprechender Bedarf besteht. Ebenso ist es auch möglich, die Abgrenzung des Stadtumbaugebietes „Nördliche Insel“ bei entsprechendem Bedarf durch entsprechenden Stadtratsbeschluss weiterzuentwickeln.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

1.              Der Stadtentwicklungssenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

2.              Der Stadtentwicklungssenat empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen:

„1.              Der Stadtrat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

2.              Der Stadtrat beschließt die Festlegung des Stadtumbaugebietes „Nördliche Insel“ entsprechend dem Plan in der Anlage.“

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

x

1.

keine Kosten.

Im Gegenteil: Der Beschluss ist Voraussetzung, um die bereits geflossenen Städtebauförderungsmittel abzusichern und Voraussetzung für die Bewilligung weiterer Städtebauförderungsmittel.

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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