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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0111-38

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Im Jahr 2001 wurde vom Stadtrat die Verordnung über die Vermeidung von unnötigem Lärm im Stadtgebiet von Bamberg, die sogenannte Lärmschutzverordnung, neu erlassen.

 

Das Amt für Umwelt, Brand- und Katastrophenschutz hat aufgrund von Rechtsänderungen (Wegfall der Rasenmäherlärmverordnung/Erlass der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) die Verordnung dem aktuellen Rechtsstand angepasst.

 

In der Lärmschutz-Verordnung werden unter anderem zeitliche Einschränkungen für die Ausführung von ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten und die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten ausgesprochen. In der Lärmschutzverordnung vom 10.07.2001 wurde festgelegt, dass im Bereich der Stadt Bamberg ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten werktags von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr nicht ausgeübt werden dürfen.

 

Um dem steigendem Ruhebedürfnis der Bewohner – insbesondere von Familien mit Kleinkindern und Senioren nachzukommen – soll die Zeit, in der ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten erlaubt sind, nunmehr auf den Zeitraum von 7.00 Uhr – 12.30 Uhr und 14.30 Uhr – 19.00 Uhr beschränkt werden.

 

Dies entspricht nicht nur dem Zeitrahmen der früheren Rasenmäher-Verordnung, sondern liegt im Vergleich auch mit den Regelungen umliegender Städte im Einklang. Städte im Umkreis, die ebenfalls über eine Lärmschutz-Verordnung verfügen haben folgende Ruhezeiten:

 

Schweinfurt:              13.00 Uhr - 15.00 Uhr und 20.00 Uhr – 08.00 Uhr

Nürnberg:              12.00 Uhr - 15.00 Uhr und 19.00 Uhr – 08.00 Uhr

Bayreuth:              12.00 Uhr - 14.00 Uhr und 20.00 Uhr – 07.00 Uhr

 

Die 8. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärmverordnung) wurde durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung) abgelöst. Die damit einher gegangenen Rechtsänderungen wurden nunmehr in die Lärmschutzverordnung eingearbeitet.

 

So beschränkt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes den Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Laubbläsern und Laubsammlern für die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung 1980/200/EG nicht vergeben worden ist auf die Zeit werktags zwischen 9.00 Uhr und 12.30 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr.

Die bisherige Lärmschutzverordnung soll daher durch den Erlass einer aktualisierten - neuen - Verordnung abgelöst werden, um weiterhin einen rechtmäßigen Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen und eine ordnungsgemäße Ahndung von Verstößen sicher zu stellen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Stadtentwicklungssenat empfiehlt dem Stadtrat die nachfolgende neue Verordnung über die Vermeidung von unnötigem Lärm im Stadtgebiet von Bamberg zu beschließen.

 

 

Verordnung über die Vermeidung von unnötigem Lärm

im Stadtgebiet von Bamberg (Lärmschutzverordnung)

 

Vom

 

Aufgrund des Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466), erlässt die Stadt Bamberg folgende Verordnung:

§ 1

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

 

(1)          Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle üblicherweise in Hausanwesen und –gärten anfallenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit erheblich zu stören.

 

Hierunter fallen insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und sonstigen Gegenständen sowie das Hämmern, Sägen, Hacken von Holz und die Benutzung von Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Kreis- oder Motorsägen, Bodenfräsen, Laubbläsern und Laubsammlern, Häckslern für Gartenabfälle, motorbetriebenen Heckenscheren, Dampfdruckgeräten, Grastrimmern, Freischneidern, Rasenmähern oder Motorsensen.

 

Als Haus- und Gartenarbeiten zählen auch Bau- oder Renovierungsarbeiten, die von Hausbewohnern oder Dritten entgeltlich (gewerblich) oder unentgeltlich als Heimwerkerleistung im Haus bzw. in der Wohnung oder im Freien durchgeführt werden, wie z.B. das Abschlagen von Verputz oder Fliesen, das Bohren von Löchern, das Schneiden von Holz oder Platten.

 

Nicht unter Absatz 1 fallen Arbeiten, die keine  Heimwerkerleistung sind, sondern typischerweise durch Gewerbebetriebe erbracht werden, sowie Arbeiten an öffentlichen Grün- und Verkehrsanlagen durch Behörden.

 

(2)              Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten im Sinne von Absatz 1 dürfen zu folgenden Zeiten nicht ausgeführt werden:

 

von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr und

12.30 Uhr bis 14.30 Uhr.

 

Die Bestimmungen

 

-          der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), insbesondere solche für den Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Laubbläsern und Laubsammlern, für die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung 1980/2000/EG nicht vergeben worden ist (Altgeräte),

-          des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21.05.1980 (BayRS 1131-3-1) sowie

-          des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes – BayImSchG vom 8.Oktober 1974 (Bay RS 2129-1-1-UG), insbesondere Artikel 12 BayImSchG (Motoren)

 

in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

 

3)              Ausgenommen vom Verbot des Abs. 2 sind:

 

1.            Unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind,

2.            Arbeiten, die einen akuten Notstand verhindern oder beseitigen.

 

§ 2

Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten

 

(1)              Bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragsgeräten und Tonwiedergabegeräten in Häusern, Wohnungen, sonstigen Räumen und auf privaten Grundstücken im Freien ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.

 

(2)              In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr dürfen Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte nicht benutzt werden, soweit andere in ihrer Nachtruhe dadurch gestört werden können.

 

 

§ 3

Haustierhaltung

 

(1)              Haustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt wird.

 

(2)              Zum Schutz vor unnötigen Störungen sind Haustiere, insbesondere Hunde, während der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Nacht- und Mittagsruhezeiten so in geschlossenen Räumen zu halten oder zu beaufsichtigen, dass keine Belästigung entstehen kann.

 

§ 4

Ausnahmen

 

(1)              Die Stadt Bamberg kann Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Der Ausnahmebescheid kann unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt ergehen.

 

(2)              Die Ausnahmegenehmigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung gerechtfertigt hätten.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.              ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 2 festgelegten Zeiten ausführt,

 

2.              Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte entgegen den Verboten in § 2 benutzt,

 

3.              Haustiere entgegen den Vorschriften in § 3 hält oder

 

4.              einer Auflage oder Bedingung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 zuwiderhandelt.

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft, sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vermeidung von unnötigem Lärm im Stadtgebiet von Bamberg vom 10.07.2001 außer Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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