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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0166-61

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

1.                      Anlass der Flächennutzungsplannderung

Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Grafensteinstraße und Zollnergäßchen ist die Änderung des Baulinienplanes Nr. 107 C durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 311 B für das Gebiet Grafensteinstraße 30 – 34. Die Baugenossenschaft für den Stadt- und Landkreis Bamberg e.G. plant auf den Fl.Nrn. 5540 und 5536 ein Wohnbauvorhaben mit insgesamt 36 Wohneinheiten.

Das Ziel der Flächennutzungsplan-Änderung ist die Umwidmung des Geltungsbereiches von bisher „gemischte Baufläche“ in „Wohnbaufläche“, um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zu genügen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 311 B geändert. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung wird im Vergleich zum Bebauungsplan um die Fl.Nrn. 5533/2, 5533/3, 5535 und 5536/1 erweitert, um die Darstellungen des Flächennutzungsplans zu aktualisieren (Entfall der bisher dargestellten Gemeinbedarfsfläche für eine kirchliche Einrichtung auf der Fl.Nr. 5535).

Für die Flächennutzungsplan-Änderung wird eine Umweltprüfung vorgenommen.

 

 

2.              Lage des Plangebietes

Das Plangebiet liegt zwischen Grafensteinstraße und Zollnergäßchen und umfasst die Fl.Nrn. 5533/2, 5533/3, 5535, 5536, 5536/1 und 5540.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung umfasst ca. 0,91 ha.

3.              Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan

Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1996 als „gemischte Baufläche“ dargestellt. Der südwestliche Teil des Flurstücks Nr. 5535 am Zollnergäßchen enthält im wirksamen Flächennutzungsplan die Eintragung „Fläche für Gemeinbedarf – kirchliche Einrichtung“. Diese Nutzung ist jedoch seit längerer Zeit nicht mehr vorhanden und wurde durch Wohnnutzung ersetzt.

4.              Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan

Aufgrund der Aufgabe der gewerblichen Nutzung durch einen REWE-Einkaufsmarkt und dem Entfall der kirchlichen Einrichtung wird das gesamte Plangebiet zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt.

Diese Darstellung entspricht der bestehenden und beabsichtigten Nutzung der Bauflächen im Geltungsbereich und fügt sich in die schon vorhandenen Wohnbauflächen im Umfeld des Geltungsbereiches ein.

Der Teilplan Landschaftsplan weist den Geltungsbereich bereits als Wohnsiedlungsbereich aus, so dass hier keine Änderung veranlasst ist. Lediglich die Gemeinbedarfseinrichtung und die bisher entlang der Grafensteinstraße auf dem ehemaligen REWE-Parkplatz dargestellte Gehölzpflanzung müssen entfallen, da die straßenständige Blockrandbebauung entlang der Grafensteinstraße aus städtebaulichen Gründen weitergeführt werden soll. Durch die Umwidmung zu Wohnbaufläche im parallelen Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage eines konkreten Wohnbau-Vorhabens ist jedoch davon auszugehen, dass eher eine Verbesserung für den Naturhaushalt eintritt, mit der die bisher geplanten Gehölzpflanzungen an der Grafensteinstraße kompensiert werden können. Ansonsten werden die Darstellungen des Landschaftsplanes (Lage des Gebietes an einer Grünverbindung) beibehalten.

5.              Umweltbericht

Die Änderung des Flächennutzungsplans ist für die einzelnen Schutzgüter nur in geringem Maße erheblich. Alle betrachteten Schutzgüter erfahren durch das, der beabsichtigten Nutzungsänderung zugrunde liegende, konkrete Wohnungsbau-Vorhaben eine Verbesserung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

1.                   Der Stadtentwicklungssenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

2.                   Der Stadtentwicklungssenat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans für das im Plan des Stadtplanungsamtes vom 13.04.2011 abgegrenzte Gebiet.

3.                   Der Stadtentwicklungssenat billigt das Flächennutzungsplan-Konzept gemäß Plan des Stadtplanungsamtes vom 13.04.2011.

4.                   Der Stadtentwicklungssenat beauftragt das Baureferat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen eines 3-wöchigen Aushanges (Unterrichtung) mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung durchzuführen.

5.                   Der Stadtentwicklungssenat beauftragt das Baureferat die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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