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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2011/0190-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Im Juli und August 2010 erschien in der Kommunalen Steuer-Zeitschrift unter der Überschrift „Die Mobilfunkmastensteuer – eine neue Einnahmequelle der Gemeinden?“ ein zweiteiliger Artikel von Frau Rechtsanwältin Dr. Susann Funke, Leipzig, über die Besteuerung von Mobilfunkmasten bzw. Mobilfunksendeanlagen. Der Artikel löste bei vielen Gemeinden, so auch bei der Stadt Bamberg, reges Interesse aus.

 

Gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Funke ist eine derartige Steuer aus mehreren Gründen interessant. Die wesentlichen Vorteile einer Mobilfunkmastensteuer wären:

 

·         Steuerungsmöglichkeit bezüglich der Anzahl der Mobilfunkmasten (städtebaulicher Aspekt) oder bezüglich der Anzahl der Sendeanlagen (Minimierung der Anzahl der Strahlungsquellen) je nach Wahl des Besteuerungsobjektes.

 

·         Geringer Aufwand der Besteuerung, da es nur vier Steuerschuldner (Mobilfunknetzbetreiber) gibt.

 

·         Laut Umweltamt gibt es 52 Mobilfunkstandorte in Bamberg. Bei einer Steuer von 2.000 Euro / Jahr pro Sendestandort ergäbe dies vorsichtig gerechnet eine Einnahme von 104.000 Euro / Jahr. Bei einem höheren Steuertarif oder Besteuerung von Sendeanlagen könnte diese Einnahme auch entsprechend höher ausfallen.

 

Die Idee der Mobilfunkmastensteuer entstammt dem europäischen Ausland. In verschiedenen Nachbarländern, wie Belgien, Frankreich, Spanien oder Österreich, existiert eine derartige Steuer oder wurde bereits über eine Einführung diskutiert. In Deutschland gibt es noch keine Kommune, die eine Mobilfunkmastensteuer eingeführt hat. Damit wäre bei einer Einführung die Genehmigung des Staatsministerium des Innern erforderlich (Art. 2 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz –KAG- und Vollzugsbekanntmachung  zu Art. 3 KAG Ziffer 4).

 

Die Erhebung einer Mobilfunkmastensteuer durch eine Gebietskörperschaft ist nach der aktuellen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich zulässig (EuGH, Urteil vom 8.9.2005, C-544/03 und C-545/03). Sie ist demnach durch die mit der Errichtung eines Mastes verbundene Inanspruchnahme von Grund und Boden und im Hinblick auf die Lenkung der Errichtung der Mobilfunkmasten gerechtfertigt.

 

Nach dem Kommunalabgabenrecht können Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, solange sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 KAG). Bei der Mobilfunkmastensteuer handelt es sich um eine kommunale Aufwandsteuer ohne vergleichbare bundesgesetzliche Regelung.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfahlen (StGB NRW) hat bereits im August 2010 die Ausführungen von Frau Dr. Funke kritisch betrachtet:

 

·         Aufwandsteuern sind Steuern, die auf besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen, welche in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Hierfür muss ein besonderer Aufwand vorliegen (vgl. Schieder/Happ: Kommunalabgabengesetz, Erl. zu Art. 3 KAG Ziffer 3.1.3 Randnummer 13). Es stelle sich laut Städte- und Gemeindebund NRW die Frage, ob mit der Steuer überhaupt ein besonderer Aufwand besteuert würde. Die Nutzung der Mobiltelefone sei heute etwas Alltägliches und spiegelt keine besondere Leistungsfähigkeit wieder. Viele Personen verzichten inzwischen zugunsten des (teils günstigeren) Mobiltelefons auf einen Festnetzanschluss.

 

·         Eine Aufwandsteuer kann schon begrifflich juristische Personen nicht erfassen (vgl. Schieder/Happ: Kommunalabgabengesetz, Erl. zu Art. 3 KAG Ziffer 3.1.3 Randnummer 14). Der Städte- und Gemeindebund NRW führt aus, dass nur privater Aufwand besteuert werden dürfe, Mobilfunk würde jedoch auch gewerblich genutzt. Die Einführung einer Mobilfunkmastensteuer würde somit auch Gewerbetreibende treffen.

 

·         Des Weiteren muss sich die Steuer auf das Hoheitsgebiet der Stadt oder Gemeinde beschränken (sog. „örtlicher Bezug“ der Aufwandsteuer). Dies täte sie nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes nicht, da auch teilweise Nachbargemeinden von den Sendeanlagen abgedeckt würden.

 

·         Letztlich wäre die Mobilfunkmastensteuer für den Ausbau der Infrastruktur für mobile Kommunikation, insbesondere im ländlichen Raum kontraproduktiv. Die mobile Kommunikation solle durch eine derartige Steuer nicht erschwert werden.

 

In einem Artikel der Badischen Zeitung (Freiburg) vom 09.10.2010 zur Mobilfunkmastensteuer warnten Wissenschaftler zudem davor, dass eine Konzentration von Sendeanlagen zu einer stärkeren Strahlung führen würde, da wenige Anlagen viel stärker strahlen müssten, um das gleiche Ergebnis zu erzielen. Eine Rücksprache mit dem Umweltamt bestätigte, dass bei einem engmaschigeren Mobilfunknetz die Strahlung der einzelnen Sendeanlage geringer ist. Die Leistung einer Sendeanlage steigt mit der zu überbrückenden Entfernung.

 

Der Beirat Kommunalabgaben und Steuern des Deutschen Städtetages hat sich ebenfalls bereits mit dem Thema befasst. Auch hier kommt man zu dem Schluss, dass die Einführung einer Steuer auf Mobilfunkmasten oder –sendeanlagen rechtlich unzulässig sein dürfte, da sich bereits kein geeigneter Steuermaßstab finden lässt, welcher den notwendigen örtlichen Aufwands- bzw. Verbrauchssteuer-Charakter aufweise.

 

Die Stadt Fürth hat bezüglich der Einführung einer Mobilfunkmastensteuer die Regierung von Mittelfranken um Stellungnahme gebeten.

 

Die Regierung von Mittelfranken teilte der Stadt Fürth in einem Antwortschreiben vom 25.10.2010 mit, dass eine „Aufwandssteuer“ schon begrifflich juristische Personen (hier: Mobilfunkbetreiber) nicht erfassen kann. Der Grund für eine Besteuerung sei die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (s. Schieder/Happ, KAG, Teil Chronologie des Verfahrens: Art. 3 KAG Rd. Nr. 14, BVerwG 26.07.79 in BayVBl 1979, 758, VGH Ba.-Wü. 09.12.87, 2 S 2335/86).

 

Nicht besteuert werde der Aufwand, der nicht der Einkommensverwendung, sondern dem Einkommenserwerb diene. Eine Ausnahme wäre nur bei nicht unerheblicher Privatnutzung gegeben. Typische Beispiele seien die Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer und Hundesteuer.

 

Soweit man auf die Benutzung des Telefons als Steuergegenstand abstelle und zur Vereinfachung den Mobilfunkbetreiber heranziehen möchte, fehle es nach Ansicht der Regierung aus zwei Gründen am Begriff der Örtlichkeit:

 

Zum Einen wird der Mobilfunkmast nicht nur vom Gebiet der Stadt (Fürth) aus benutzt. Auch von außerhalb eingehende Gespräche müssen über diesen Mast geführt werden.

 

Zum Zweiten können die den Betreibern entstehenden Kosten nicht nur auf die in der Stadt (Fürth) wohnhaften Telefonbenutzer umgelegt werden.

 

Die Stadt Fürth hat die Einführung einer Mobilfunkmastensteuer aus den genannten Gründen bis auf Weiteres gestoppt.

 

Ähnlich verhält es sich bei der Stadt Stuttgart. Auch hier kam man nach Prüfung zu dem Schluss, dass die Einführung einer Mobilfunkmastensteuer rechtlich unzulässig sei.

 

Rein fiskalisch macht eine Mobilfunkmastensteuer Sinn. Allerdings teilt die Verwaltung im Wesentlichen die rechtlichen Bedenken und hält die Mobilfunkmastensteuer ebenfalls aus den genannten Gründen für rechtswidrig. Ob die durch eine Mobilfunksteuer beabsichtigten Steuerungseffekte überhaupt eintreten oder sinnvoll sind, ist zudem fraglich.

 

Gemäß den Aussagen von Frau Dr. Funke fielen durch die Besteuerung Sendeanlagen weg, die über eine Grundversorgung hinausgingen. Nachdem jede Sendeanlage nur eine begrenzte Anzahl an Verbindungen aufnehmen kann, würde dies nach Ansicht der Verwaltung aber auch bedeuten, dass für Zeiten einer besonders hohen Netzauslastung, z.B. bei größeren Veranstaltungen oder in Notfällen, aus Kostengründen keine ausreichenden Kapazitätsreserven durch die Netzbetreiber vorgehalten werden könnten.

 

Des Weiteren gibt es im Rahmen des Mobilfunkpaktes bereits Absprachen bezüglich der Standorte zwischen Netzbetreibern und der Stadt Bamberg. Sofern die Stadt Bamberg die erste oder einzige Kommune in Bayern mit einer derartigen Steuer wäre, bestünde die Gefahr, dass die Mobilfunkbetreiber bei den Absprachen für Vorschläge der Stadt Bamberg nicht mehr zugänglich wären.

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist ein eigenständiges Forcieren und die Übernahme einer Vorreiterrolle in Bezug auf die Einführung einer Mobilfunkmastensteuer, insbesondere mangels hinreichender rechtlicher Erfolgsaussichten, bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht empfehlenswert.

 

Auf Grund der nicht geklärten Rechtslage in Deutschland (Kritik des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und des Deutschen Städtetages) und in Bayern (Ablehnung der Mobilfunkmastensteuer auf Anfrage der Stadt Fürth durch die Regierung von Mittelfranken), einer nicht auszuschließenden „Klimabeeinträchtigung“ des Mobilfunkpaktes zwischen der Stadt Bamberg und den Netzbetreibern im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit und einer verstärkten Strahlung bei einer Konzentration der Sendeanlagen auf wenige Standorte (Aussage von Wissenschaftlern und des Umweltamts der Stadt Bamberg) empfiehlt die Verwaltung im vorliegenden Fall auf die Übernahme einer Vorreiterrolle zu verzichten und von der Einführung einer Mobilfunkmastensteuer in Bamberg bis auf Weiteres abzusehen. Stattdessen soll die Verwaltung die weitere Diskussion zu diesem Thema verfolgen und bei neuen Erkenntnissen zur Mobilfunkmastensteuer dem Stadtrat zu gegebener Zeit neu berichten.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Vom Sitzungsvortrag wurde Kenntnis genommen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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