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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0195-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Nach Art. 102 Abs. 2 der Bayer. Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Stadtrat vorzulegen. Dieser prüft die Jahresrechnung entweder selbst oder überweist sie einem Ausschuss zur Prüfung. Bei der Stadt Bamberg wurde diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung stellt der Stadtrat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest (Art. 102 Abs. 3 GO). Zu den Rechnungsergebnissen 2010 der einzelnen Stiftungen darf auf die Anlage 1 verwiesen werden.

 

Die von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen unterliegen den Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Neben dem Stiftungsrecht stellt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 bis 68 AO) der Verwaltung von Stiftungen insbesondere bei der Rücklagenbildung und bei der Mittelverwendung zusätzliche Vorgaben:

·      Die Zuführung zur freien Rücklage gemäß § 58 Nr. 7a AO ist jährlich begrenzt auf höchstens 1/3 des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung. Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Sie braucht während des Bestehens der Körperschaft nicht aufgelöst werden, muss jedoch für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Die Mittel der freien Rücklage können im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung, das heißt, sie dürfen dem Dotationskapital z. B. zum Ausgleich von Inflationsverlusten zugeführt werden.

·      Neben der freien Rücklage dürfen im Bereich der Vermögensverwaltung laut Nr. 3 AEAO zu § 55 AO für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden im Sinne des § 21 EStG so genannte Instandhaltungsrücklagen gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand von Gebäuden zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

·      Zu den genannten Rücklagen ist gemäß § 58 Nr. 6 AO eine eigenständige Rücklage für konkrete satzungsgemäße Projekte zulässig. Es können Mittel für bestimmte Vorhaben, die steuerbegünstigte Satzungszwecke verwirklichen, angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

·      Bei verschiedenen Stiftungen (siehe Anlage 2) war es nicht möglich, die gesamten Erträge des laufenden Jahres noch im selben Jahr für die Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen. Es entstand ein so genannter Verwendungsrückstand. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel laut § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Mittel sind in einer Mittelverwendungsrücklage nachzuweisen und werden im Folgejahr erneut für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

In der Anlage 2 wird dargelegt,

a)      welcher Gesamtüberschuss aus dem Bereich Vermögensbewirtschaftung bei den einzelnen Stiftungen verblieben ist,

b)      mit welchem Überschuss bzw. Defizit der gemeinnützige Bereich bei den jeweiligen Stiftungen abschloss,

c)      in welcher Höhe bei den jeweiligen Stiftungen der Stiftungszweck verwirklicht werden konnte,

d)      welche Rücklagen bei den einzelnen Stiftungen und in welcher Höhe sie gebildet wurden und

e)      welche Mittel bei einzelnen Stiftungen noch als Verwendungsrückstand verblieben sind, die im Folgejahr 2011 zu verwenden sind.

 

Es wird gebeten, die Jahresrechnungen der Stiftungen im Vollzug des Art. 103 GO dem Rech-nungsprüfungsamt der Stadt Bamberg zur Prüfung zuzuleiten.

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung:

 

1.              Der Stadtrat nimmt von dem Ergebnis der Jahresrechnungen der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2010 im Vollzug des Art. 102 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 81 Abs. 2 KommHV Kenntnis.

 

2.    Die Jahresrechnungen sind im Vollzug des Art. 103 GO zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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