Beschlussvorlage - VO/2011/0215-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmungsverfahren: Umbau und Nutzungsänderung in Kindertagesstätte Bamberg, Markusstr. 6
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Ilk Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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11.05.2011
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I. Sitzungsvortrag:
Bauherr: Staatliches Bauamt Bamberg
Entwurfsverfasser:
Kurzbeschreibung:
Das bestehende zweigeschossige Gebäude (sog. Ärztevilla) soll zu einer Kindertagesstätte, bestehend aus Kinderkrippe im EG und Kindergarten im OG um- und ausgebaut werden. Wegen den brandschutztechnischen Erfordernissen und aus Gründen der Personenrettung wird an der südwestlichen Giebelseite eine Außentreppe als Fluchttreppe angebaut.
Betriebsträger des auch von der Allgemeinheit nutzbaren Kinderhauses ist das Diakonische Werk.
Auf den Sitzungsvortrag des Jugendamtes für den Jugendhilfeausschuss vom 19.10.2010 wird
verwiesen.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 12,20m Länge: 14,81m 11,00m
Antragseingang: 03.03.2011
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 107 C
rechtsverbindlich seit: 14.08.2009
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Sondergebiet - Universität
vorgesehene Abweichung:
- Außentreppe außerhalb des Baurahmens
Begründung:
- Die Abweichung berührt nicht die Grundzüge der Planung und ist städtebaulich vertretbar.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: nein: Fl.Nr. 721; 716 (Teileigentümer)
Die Nachbarn wurden von der geplanten Baumaßnahme in Kenntnis gesetzt und um Zustimmung gebeten. Einwände wurden nicht vorgebracht, sie wollen jedoch nicht unterschreiben wegen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der laufenden Baumaßnahme auf dem Gelände.
Kfz Stellplätze:
erforderlich: 2 anrechenbar: 2 nachzuweisen: kein zusätzlicher
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Sowohl die Kinderkrippe im EG, als auch die Kindergartengruppe im OG sind nicht barrierefrei erreichbar. Ein Einbau eines Aufzuges wurde geprüft und erwies sich als unverhältnismäßig. Der Flächenverlust wäre zu groß und der Eingriff in die denkmalgeschützte Bausubstanz zu massiv. Über die Abweichung gem. Art. 48 Absatz 5 BayBO entscheidet nicht die Stadt Bamberg. Die Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, somit auch
dafür, notwendigenfalls einen Antrag auf Abweichung von Art. 48 BayBO (Barrierefreiheit) bei der
Regierung von Oberfranken zu stellen.
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
Bei Bauvorhaben des Bundes, der Länder und Bezirke tritt gem Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Denkmalschutzgesetz die Höhere Denkmalschutzbehörde anstelle der Unteren Denkmalschutzbehörde (Stadt Bamberg), so dass in diesem Verfahren eine denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch die örtliche Denkmalpflege nicht vorgesehen ist
Das BlfD hat dem Vorhaben zugestimmt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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319,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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837,1 kB
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