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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0215-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Staatliches Bauamt Bamberg

Entwurfsverfasser:                           

 

Kurzbeschreibung:             

Das bestehende zweigeschossige Gebäude (sog. Ärztevilla) soll zu einer Kindertagesstätte, bestehend aus Kinderkrippe im EG und Kindergarten im OG um- und ausgebaut werden. Wegen den brandschutztechnischen Erfordernissen und aus Gründen der Personenrettung wird an der südwestlichen Giebelseite eine Außentreppe als Fluchttreppe angebaut.

              Betriebsträger des auch von der Allgemeinheit nutzbaren Kinderhauses ist das Diakonische Werk.

Auf den Sitzungsvortrag des Jugendamtes für den Jugendhilfeausschuss vom 19.10.2010 wird

verwiesen.

 

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:              12,20m              Länge:              14,81m              11,00m

             

                       bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               03.03.2011

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 107 C

                            rechtsverbindlich seit: 14.08.2009

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Sondergebiet - Universität

 

              vorgesehene Abweichung:

- Außentreppe außerhalb des Baurahmens

              Begründung:

-          Die Abweichung berührt nicht die Grundzüge der Planung und ist städtebaulich vertretbar.

 

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                 nein: Fl.Nr. 721; 716 (Teileigentümer)             

Die Nachbarn wurden von der geplanten Baumaßnahme in Kenntnis gesetzt und um Zustimmung gebeten. Einwände wurden nicht vorgebracht, sie wollen jedoch nicht unterschreiben wegen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der laufenden Baumaßnahme auf dem Gelände.

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 2              anrechenbar:              2              nachzuweisen:              kein zusätzlicher

 

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen

 

Sowohl die Kinderkrippe im EG, als auch die Kindergartengruppe im OG sind nicht barrierefrei erreichbar. Ein Einbau eines Aufzuges wurde geprüft und erwies sich als unverhältnismäßig. Der Flächenverlust wäre zu groß und der Eingriff in die denkmalgeschützte Bausubstanz zu massiv. Über die Abweichung gem. Art. 48 Absatz 5 BayBO entscheidet nicht die Stadt Bamberg. Die Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, somit auch

dafür, notwendigenfalls einen Antrag auf Abweichung von Art. 48 BayBO (Barrierefreiheit) bei der

Regierung von Oberfranken zu stellen.


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

              Besonderheiten:

 

 

 

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

 

Bei Bauvorhaben des Bundes, der Länder und Bezirke tritt gem Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Denkmalschutzgesetz die Höhere Denkmalschutzbehörde anstelle der Unteren Denkmalschutzbehörde (Stadt Bamberg), so dass in diesem Verfahren eine denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch die örtliche Denkmalpflege nicht vorgesehen ist

 

              Das BlfD hat dem Vorhaben zugestimmt.

             

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Senat stimmt dem Vorhaben zu und ermächtigt die Verwaltung das gemeindliche

Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch zu erklären.

 

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Anlagen

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