"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0303-10

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.              Sitzungsvortrag:

 

Im Rahmen des durch den Stadtrat initiierten Evaluationsprozesses für die Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg vom 7. Mai 2008 wurde, entsprechend des Beschlusses des Grundsatzsenates vom 22.06.2010 (Anlage 4), in einem gemeinsamen Abstimmungsprozess zwischen Stadtrat und Verwaltung, auf Basis eines durch die Verwaltung unterbreiteten Änderungsvorschlages, die bestehende Geschäftsordnung überarbeitet und in Teilbereichen angepasst (Anlage 1 – Änderungsentwurf).

 

Der mit diesem Sitzungsvortrag dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegte Änderungsentwurf ist das Ergebnis dreier Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen und der Verwaltung am 24.02., 14.04. sowie 13.05.2011. Nach - im Hinblick auf die Beratungen zur Geschäftsordnung 2008 - als bewährt zu bezeichnendem Verfahren, wurde der durch die Verwaltung vorgelegte Änderungsentwurf mehrfach im Rahmen der Workshops diskutiert und überarbeitet sowie schließlich einstimmig als Em­pfehlung an die Vollsitzung endberaten.

 

Im Wesentlichen handelt es sich bei den Änderungen vielfach um Anpassungen und punktuelle Änderungen. Insbesondere bei der bisherigen Regelung zur Anzahl und Inhalt der Senate (§ 11 der Geschäftsordnung) ergeben sich aber grundlegende Änderungen durch den künftigen Entfall des Grundsatzsenates, die Zusammenführung der Themenfelder Bauleitplanung, Bauordnung und Werksenat für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg im (neuen) Bau- und Werksenat sowie der Wiedereinführung eines Umwelt- und Verkehrsenates unter künftigem Entfall des bisherigen Stadtentwicklungssenates. Damit wird auch dem Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 22.06.2010 (Anlage 5) entsprochen.

 

Ebenfalls vorgelegt wird der in Verbindung mit einer Änderung der Senate notwendige Entwurf der neuen Satzung der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes (Anlage 2 - Ortssatzung).

 

Änderungen sowohl in der Geschäftsordnung, als auch der Ortssatzung sind jeweils im Text rot und kursiv besonders kenntlich gemacht.

 

Gemeinsam mit der Änderung der Geschäftsordnung wird der ebenfalls intensiv, sowohl mit den Geschäftsführern der Stadtwerke GmbH, der Stadtbau GmbH, der Bamberg Event & Congress GmbH sowie dem Stiftungsvorstand der Sozialstiftung Bamberg und den Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen in den genannten Workshops, abgestimmte Entwurf einer Richtlinie über das Beteiligungscontrolling der Stadt Bamberg zur Entscheidung vorgelegt (Anlage 3).

 

Empfohlene weitere Vorgehensweise:

 

1.              Stadtratssitzung am 29.06.2011:             

 

Beschlüsse über

a)              Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg

b)              Änderung der Ortssatzung der Stadt Bamberg

c)              Einführung der Beteiligungsrichtlinie der Stadt Bamberg

 

2.              Stadtratssitzung am 27.07.2011:             

 

Entscheidung über die Besetzung der Senate, soweit erforderlich.

 

3.              1. August 2011: Inkrafttreten der geänderten Geschäftsordnung und der geänderten Ortssatzung.

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag:

 

1.              Vom Inhalt des Sitzungsvortrages wird Kenntnis genommen.

 

2.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Änderungen der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Bamberg gemäß Anlage 1.

 

3.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt den Erlass der folgenden Satzung:

 

 

Satzung

der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

(Ortssatzung)

 

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 32, 33, 34, 35, 40 und 41 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1    Der Stadtrat

§ 2    Senate und Ausschüsse

§ 3    Die Stadtratsmitglieder

§ 4    Der Oberbürgermeister

§ 5    Der zweite Bürgermeister

§ 6    In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Der Stadtrat

 

(1)           Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 44 ehrenamtlichen Mitgliedern einschließlich des/der weiteren Bürgermeister/s;

 

(2)           Der Stadtrat wählt berufsmäßige Stadtratsmitglieder und legt deren Geschäftsbereiche fest.

 

 

§ 2

Senate und Ausschüsse

 

(1)           Der Stadtrat bildet für bestimmte Arbeitsgebiete beschließende Ausschüsse (Senate).

 

(2)           Die Senate beraten in ihrem Arbeitsgebiet auch die Gegenstände vor, über welche die Vollsitzung des Stadtrates zu entscheiden hat (Art. 32 Abs. 2 und 3 GO).

 

(3)           Es werden folgende Senate gebildet:

 

1.       Senat für personelle Angelegenheiten

(„Personalsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

2.       Senat für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Werksenat für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg

(„Bau- und Werksenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

3.       Senat für Finanzen, Wirtschaft, Stiftungen, Vergaben und städtische Beteiligungen

(„Finanzsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

4.       Senat für Umwelt, Klimaschutz und Verkehr

(„Umweltsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

5.       Senat für Bildung, Kultur und Sport

(„Kultursenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

6.       Senat für Soziales, Familie, Senioren und Integration

(„Familiensenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

7.       Feriensenat

(„Feriensenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

 

(4)           Das Aufgabengebiet der Senate im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung (§ 11 Abs. 3), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

Die Stadtratsmitglieder

 

(1)           Die Stadtratsmitglieder wirken mit bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Einzelnen Mitgliedern können besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg (§ 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg) übertragen werden.

 

(2)           Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

 

a)              Jedes Stadtratsmitglied erhält monatlich als Aufwandsentschädigung ein Zwanzigstel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 7 der Bundesbesoldungsordnung B.

 

b)              Das Sitzungsgeld beträgt pauschal 20,00 € für jede wahrgenommene Sitzung. Als Sitzung in diesem Sinne gelten auch bis zu 45 Fraktionssitzungen im Jahr gegen Nachweis. Für Sitzungen, die länger als drei Stunden dauern, beträgt das Sitzungsgeld pauschal 35,00 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld besteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht. Für Sitzungen, bei denen allen oder einzelnen Stadtratsmitgliedern eine Teilnahme freigestellt ist, wird den freiwillig teilnehmenden Stadtratsmitgliedern eine Entschädigung nicht gewährt.

 

c)              Der/Die Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhält eine dreifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a).

 

d)              Stellvertretende Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhalten eine zweifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a). Diese beschränkt sich

 

bei   6 - 10 Fraktionsmitgliedern auf einen Stellvertreter,

bei 11 - 15 Fraktionsmitgliedern auf zwei Stellvertreter,

bei 16 - 20 Fraktionsmitgliedern auf drei Stellvertreter.

 

e)              Der/Die Fraktionssprecher/in jeder Stadtratsfraktion in den Senaten und gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen erhält für jede wahrgenommene Sitzung des Senates oder Ausschusses zusätzlich pauschal ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €.

 

f)               Jede/r Vorsitzende eines Senates oder Ausschusses erhält pro Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld.

 

(3)           Selbständig tätige Stadtratsmitglieder erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung von 11,50 € je angefangene Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(4)           Personen, die nicht anderweitig berufstätig sind und in einem eigenen Hausstand mindestens einen Angehörigen zu versorgen haben, erhalten für jede angefangene Stunde Sitzungsdauer eine Entschädigung in Höhe von 11,50 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(5)           Die Entschädigung wird monatlich gesammelt ausgezahlt.

 

(6)           Abhängig Beschäftigte erhalten entsprechend der tatsächlichen Dauer der Sitzungen im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b außerdem den ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt. Das Stadtratsmitglied weist diesen Verdienstausfall durch Bescheinigung des Arbeitgebers nach.

 

(7)           Genehmigte Dienstreisen der Stadtratsmitglieder, die nicht weitere Bürgermeister sind, werden nach den Grundsätzen des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) in seiner jeweils geltenden Fassung vergütet.

 

(8)           Jede Fraktion erhält einen monatlichen Aufwendungsersatz. Dieser beträgt

 

a)              64,00 € für jedes Fraktionsmitglied,

 

b)              plus einer Fraktionspauschale wie folgt:

bei   3 - 5 Fraktionsmitgliedern von 121,00 €,

bei   6 - 10 Fraktionsmitgliedern von 243,00 €,

bei 11 - 15 Fraktionsmitgliedern von 364,00 €,

bei 16 - 20 Fraktionsmitgliedern von 486,00 €,

bei 21 - 25 Fraktionsmitgliedern von 607,00 €.

 

(9)    Die Wahlperiode der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder beträgt höchstens 6 Jahre. Die Festlegung der jeweiligen Dauer der Wahlperiode erfolgt durch Stadtratsbeschluss. Die Besoldung wird nach Besoldungsgruppe B 2, B 3 der Verordnung zur Besoldung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Bayern (Bayerische Kommunalbesoldungsverordnung - BayKomBesV) in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt.

 

 

§ 4

Der Oberbürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er führt die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeister" (Art. 34 Abs. 1 GO).

 

 

§ 5

Der zweite Bürgermeister

 

(1)           Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister vertreten.

 

(2)           Der zweite Bürgermeister ist berufsmäßig tätig.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

(1)    Diese Satzung tritt am 1. August 2011 in Kraft

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Ortssatzung) vom 14.05.2008 außer Kraft.

 

 

 

 

4.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Richtlinie über das Beteiligungscontrolling der Stadt Bamberg (Beteiligungsrichtlinie) gemäß Anlage 3.

 

5.              Der Antrag der Christlich Sozialen Union – Fraktion des Bamberger Stadtrates vom 22.06.2010 ist gemäß der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg, in der Fassung vom 7. Mai 2008, behandelt.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...