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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2011/0510-45

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

§ 7 der aktuell gültigen Gebührensatzung der Städt. Musikschule regelt die Möglichkeiten der Gebührenermäßigung, u. a. aus sozialen Gründen. Um künftig Unklarheiten bei der Berechnung der Höhe der Ermäßigung zu vermeiden, sollten nach Auskunft der Rechtsabteilung des Ref. 1 die Ermäßigungsvoraussetzungen, insbesondere auch der Begriff „Nettofamilieneinkommen“, in § 7 Abs. 3 deutlicher formuliert bzw. erläutert werden. Zur Änderung der Musikschulgebührensatzung ist deshalb der Erlass einer Änderungssatzung notwendig. Im folgenden Text werden die zur bisherigen Fassung des § 7 Abs. 3 Musikschulgebührensatzung geänderten bzw. ergänzten Textteile kursiv gedruckt:

 

 

Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

für die Städtische Musikschule Bamberg

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Bamberg vom 12.04. 2011 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 21.04.2011 Nr. 9) wird wie folgt geändert:

 

 

§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Sozialermäßigung

Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Geschwister- bzw. Mehrfachermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt. Der Antrag muss bis 1. Oktober des Schuljahres, für das die Ermäßigung beantragt wird eingereicht und jedes Jahr neu gestellt werden. Die Ermäßigung wird nur soweit gewährt, wie der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung nachgewiesen hat.

 

Die Sozialermäßigung wird in der nachfolgend genannten Höhe gewährt, wenn das Familiennettoeinkommen den Vergleichsbetrag, das ist die Summe der jeweils geltenden doppelten Regelsätze nach SGB II/XII zuzüglich der (einfachen) Kosten für Unterkunft (Miete, Mietnebenkosten) einschließlich Heizung, nicht übersteigt.

 

Das Familiennettoeinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe aller monatlichen Bruttoeinkommen der Familie, insbesondere Lohn, Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Trennungsgeld, Unterhalt, Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG, Wohngeld/Lastenzuschuss, Sozialleistungen, unter Abzug

1. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

2. der unmittelbar auf die Einkünfte zu entrichtenden Steuern,

jedoch ohne Abzug von sonstigen Steuern, sonstigen Versicherungsbeiträgen und sonstigen (notwendigen) Ausgaben.

 

Die Gebühren werden bei einem Familiennettoeinkommen

- bis 100 % des Vergleichsbetrages                             um 25 %

- bis  75 % des Vergleichsbetrages                             um 50 %

- bis  60 % des Vergleichsbetrages                            um 75 %

- bis  50 % des Vergleichsbetrages                            um 90 %

ermäßigt. In besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz erlassen werden.

 

Zugrunde zu legen sind die Einkommensverhältnisse der letzten 3 Monate vor Antragstellung. Bei Selbständigen genügt insoweit der Nachweis der Vorjahreseinkünfte.

“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

             

Der Kultursenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu beschließen:

 

Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

für die Städtische Musikschule Bamberg

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Bamberg vom 12.04. 2011 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 21.04.2011 Nr. 9) wird wie folgt geändert:

 

 

§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Sozialermäßigung

Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Geschwister- bzw. Mehrfachermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt. Der Antrag muss bis 1. Oktober des Schuljahres, für das die Ermäßigung beantragt wird eingereicht und jedes Jahr neu gestellt werden. Die Ermäßigung wird nur soweit gewährt, wie der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung nachgewiesen hat.

 

Die Sozialermäßigung wird in der nachfolgend genannten Höhe gewährt, wenn das Familiennettoeinkommen den Vergleichsbetrag, das ist die Summe der jeweils geltenden doppelten Regelsätze nach SGB II/XII zuzüglich der (einfachen) Kosten für Unterkunft (Miete, Mietnebenkosten) einschließlich Heizung, nicht übersteigt.

 

Das Familiennettoeinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe aller monatlichen Bruttoeinkommen der Familie, insbesondere Lohn, Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Trennungsgeld, Unterhalt, Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG, Wohngeld/Lastenzuschuss, Sozialleistungen, unter Abzug

1. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

2. der unmittelbar auf die Einkünfte zu entrichtenden Steuern,

jedoch ohne Abzug von sonstigen Steuern, sonstigen Versicherungsbeiträgen und sonstigen (notwendigen) Ausgaben.

 

Die Gebühren werden bei einem Familiennettoeinkommen

- bis 100 % des Vergleichsbetrages                             um 25 %

- bis  75 % des Vergleichsbetrages                             um 50 %

- bis  60 % des Vergleichsbetrages                            um 75 %

- bis  50 % des Vergleichsbetrages                            um 90 %

ermäßigt. In besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz erlassen werden.

 

Zugrunde zu legen sind die Einkommensverhältnisse der letzten 3 Monate vor Antragstellung. Bei Selbständigen genügt insoweit der Nachweis der Vorjahreseinkünfte.

„

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bamberg, 12. Oktober 2011

Schul- und Kulturreferat                                                        Städtische Musikschule

 

 

                                                                                                  gez.

 

 

Werner Hipelius                                                                      Martin Erzfeld

Bürgermeister                                                                                    Leiter der Musikschule

 

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Anlagen

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