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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0120-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Baugenossenschaft für den Stadt- und Landkreis Bamberg

Entwurfsverfasser:                            Herr Dipl.-Ing.(FH) Ludwig Seibert

 

Kurzbeschreibung:             

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 5621 soll ein Studentenwohnheim mit 151 Wohneinheiten errichtet werden. Da 15 Wohnungen eine Vier- bzw. Fünffachbelegung vorsehen, sind insgesamt 206 Betten geplant. Die Einpersonenwohnungen haben Wohnflächen von 19,67 m² bis 51,68 m², die Mehrpersonenwohnungen von 122,97 m² bis 159,11 m². Der Baukörper ist 4-geschossig mit Flachdach, wobei das oberste Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet wird. Die Geschosse gruppieren sich um einen Innenhof in dem sich die Treppenhäuser befinden. Die Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen, weitere 13 Stellplätze befinden sich oberirdisch auf dem Baugrundstück.

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:  48,52 m              Länge:  65,02 m                11,64 m             

             

                          bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               01.03.2012

                                    vollständig:            ---             

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Zulässigkeit nach § 34 BauGB

                            Eigenart der näheren Umgebung: WA (§ 4 BauNVO)

 

                    In der Sitzung des Stadtentwicklungssenates vom 23.11.2010 wurde gebilligt, dass eine

                    Bebaubarkeit für das Baugrundstück an der Brennerstrasse nach § 34 BauGB zugelassen

                    werden kann, wenn bei einer Grundstücksgröße von ca. 6000 m² eine GRZ von max. 0,4 und

                    eine Geschossigkeit von 3 + D eingehalten wird.

                    Beantragt wurde nun ein Studentenwohnheim mit drei Normalgeschossen und zurückgesetztem

                    Penthaus. Die vorgegebene Grundflächenzahl GRZ wird mit ca. 0,4 eingehalten. Aus

                    planungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht kann die vorliegende Planung befürwortet

                    werden, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:

              Die Nachbarbeteiligung wird zurzeit durchgeführt. Öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte

              werden durch die beantragte Baumaßnahme nicht verletzt. Die Nachbarn, deren Unterschriften

              nicht vorliegen, erhalten eine Ausfertigung der Baugenehmigung.

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 69              anrechenbar:              -/-              nachzuweisen:              69

              gemäß Stellplatzsatzung (Beschränkungszonen) sind abzulösen:              -/-

              Nachweis auf Baugrundstück:              69               Nachbargrundstück:              -/-

              Ablösung der Stellplatzpflicht:              -/-

              Zur Absicherung des Stellplatzschlüssels „Studentenwohnheim“ ist von der Bauherrin eine

              Erklärung abzugeben, dass der Betrieb des Studentenwohnheimes auf Dauer durch die

              Beauftragung eines für die Verwaltung des gesamten Wohnheimes zuständigen Betreibers

              gewährleistet wird. Dieser Betreiber darf die Wohnungen nur an Studenten

              vermieten. Alternativ ist es auch möglich, durch Grundbucheintrag sicherzustellen, dass die

              Wohnungen ausschließlich von Studenten genutzt werden.

 

         Fahrradstellplätze: 340 geplant

 

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:             

                   erforderlich: Die Planung wird zurzeit von der Behindertenbeauftragten geprüft.


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

              Besonderheiten:

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist das Bauvorhaben zulässig. Die vom Schienenlärm betroffenen Fassaden sind mit einer Schalldämmung zu versehen.

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

              Der Senat stimmt der baurechtlichen Genehmigung zu.

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Anlagen

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