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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0133-61

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Anlass

Der Stadtrat der Stadt Bamberg hat in seiner Sitzung vom 29.09.2010 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "AP" - "Schulplatz-Hölle" beschlossen. Die Sanierungssatzung trat mit Veröffentlichung im Rathaus Journal der Stadt Bamberg vom 22.10.2010 in Kraft.

Inzwischen beantragte die Eigentümerin des Anwesens Pfarrgasse 3 die Aufnahme in das Sanierungsgebiet.

 

Städtebauliche Missstände

Bei der Überprüfung des Antrages auf Aufnahme in das Sanierungsgebiet wurde festgestellt, dass der Sanierungsbedarf des Einzeldenkmals Pfarrgasse 3 sehr hoch und unübersehbar ist.

Stadtstrukturell bestehen dieselben Missstände, die im Rahmen der Voruntersuchung für das gesamte Sanierungsgebiet ermittelt worden sind.

 

Ziel und Maßnahmen

Ziel der Stadtsanierung auch in diesem Bereich ist die umfassende stadtstrukturelle Stabilisierung des gesamten Sanierungsgebietes, die letztendlich auch die Sanierung des Anwesens Pfarrgasse 3 beinhaltet.

 


Finanzierung

Die Sanierungsmaßnahmen am Anwesen Pfarrgasse 3 sind von den Eigentümern allein zu finanzieren, was durch die Ausweisung eines Sanierungsgebietes steuerlich erleichtert wird. Eine finanzielle Beteiligung der Stadt ist nicht vorgesehen.

 

Begründung

Die Eigentümerin, die Oberpfarr-Frühmeß- und Schneidersche Benefiziumstiftung, beabsichtigt ihr Anwesen Pfarrgasse 3, verwaltet von der Pfarrkirchenstiftung Unsere Liebe Frau Bamberg, zu veräußern. Der Erlös soll für die Finanzierung der Sanierung der Oberen Pfarre (Unserer-Lieben-Frau-Kirche) verwendet werden.

Durch die Aufnahme in das erweiterte Sanierungsgebiet werden bessere Verkaufsmöglichkeiten und damit einhergehend eine höhere Gewinnerzielung erwartet. Diese dringend benötigten Mittel sollen in die aufwendige Dachsanierung der Oberen Pfarre fließen.

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Betroffenen

Aufgrund des geringen Ausmaßes der Erweiterung des Sanierungsgebietes um eine einzige Liegenschaft wird auf die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verzichtet. Die Betroffenen sind dadurch beteiligt, dass die Initiative von der Eigentümerin selbst ausging.

 

Zusammenfassung

In der Gesamtbetrachtung muss festgestellt werden, dass auch im erweiterten Sanierungsgebiet "AP" - "Schulplatz-Hölle" städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen.

Durch die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme kann die bauliche Struktur entsprechend den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt und die Gestaltung des Ortsbildes unter besonderer Berücksichtigung der Bayerischen Verfassung und unter voller Rechnungstragung der Erfordernisse des Denkmalschutzes erheblich verbessert werden.

Hinsichtlich der Vorschriften über sanierungsrechtliche Genehmigungen ist es sinnvoll, die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht genau so zu handhaben, wie im zugrunde liegenden Sanierungsgebiet "AP" - "Schulplatz-Hölle".

Die entsprechende Satzung wird im Beschlussantrag vorgeschlagen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

1.      Der Bau- und Werksenat nimmt den Sachstandsbericht und dessen Ergebnis des Baureferates zur Kenntnis.

 

2.      Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

 

    „              1. Der Stadtrat nimmt den Bericht des Baureferats zur Kenntnis.

2. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

„Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS

2020-1-1-l) in der zuletzt geänderten Fassung und des § 142 Abs. 3 des

Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt geänderten Fassung, beschließt der

Stadtrat der Stadt Bamberg in seiner Sitzung vom 25.04.2012 folgende:

 

 

SATZUNG

zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "AP" - "Schulplatz-Hölle"

 

§ 1 Erweiterung des Sanierungsgebietes

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "AP" - "Schulplatz-Hölle" gemäß Beschluss des Stadtrates vom 29.09.2010, veröffentlicht im Mitteilungsblatt (Rathaus Journal) der Stadt Bamberg Nr. 22 vom 22.10.2010 wird wie folgt ergänzt:

Die in § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes aufgeführten Flurnummern werden ergänzt um die Flurnummer 2342 der Gemarkung Bamberg. Der als Anlage beigefügte Plan des Stadtplanungsamtes vom 18.04.2012 wird Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit dem Tage der Veröffentlichung im Rathaus Journal (Mitteilungsblatt) der Stadt Bamberg in Kraft.“

 

 

3.      Das Baureferat wird beauftragt,

·         die Satzung mit folgendem Hinweis bekannt zu machen:

 

Hinweis:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bamberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

·         die Sanierungssatzung dem Grundbuchamt mitzuteilen um den Sanierungsvermerk an dem in diesem Gebiet zusätzlich gelegenen Grundstück eintragen zu lassen.“

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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