Beschlussvorlage - VO/2012/0406-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung einer Holzlege, Bamberg, Am Tännig 16
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Ilk Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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10.10.2012
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I. Sitzungsvortrag:
Bauherr: Stadt Bamberg
Entwurfsverfasser: Gößwein Albert
Kurzbeschreibung:
Auf dem Grundstück Am Tännig 16 (Forsthaus) soll eine Holzlege (Satteldach, Dachneigung 40 Grad) mit Überdachung (Pultdach, Dachneigung 15 Grad) errichtet werden.
Größe des Bauvorhabens:
- Holzlege
Breite: 4,50 m Länge: 6,00 m ca. 3,70 m Firsthöhe: ca. 4,60 m
- Überdachung
Breite: 2,50 m Länge: 6,00 m Traufhöhe: ca. 2,50 m Firsthöhe: ca. 3,20 m
Antragseingang: 01.09.2011
vollständig: 01.09.2011
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Nach Flächennutzungsplan Gebietscharakter:
Fläche für die Landwirtschaft
Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB als Sonstiges Vorhaben zulässig. Öffentliche Belange werden durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt, die Erschließung ist gesichert.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Kfz Stellplätze:
Nicht erforderlich
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
- Vonseiten des Naturschutzes ist das Bauvorhaben zulässig.
- Das Bauvorhaben liegt in der Engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes. Daher
wird ein wasserrechtliches Verfahren eingeleitet.
- Auf dem beiliegenden Lageplan ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 4443 eine weitere bauliche
Anlage dargestellt. Bei diesem Gebäude handelt es sich um einen Geräteunterstand für
den Forstbetrieb der Stadt Bamberg. Er dient zur Unterbringung der forstlichen
Gerätschaften, die zur Bewirtschaftung der eigenen Wälder erforderlich sind. Gemäß der
Stellungnahme des Amtes für Ernährung; Landwirtschaft und Forsten Bamberg sind die
Voraussetzungen zur Privilegierung erfüllt. Das Bauvorhaben ist somit nach § 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB im Außenreich zulässig und nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO
verfahrensfrei.
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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112,3 kB
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