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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2012/0422-29

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bislang wird der städtische Schlacht- und Viehhof steuerrechtlich als sogenannter "nicht steuerbarer Hoheitsbetrieb" geführt. Seitens der Verwaltung ist beabsichtigt einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu errichten:

 

 

1.              Steuerrechtliche Rahmenbedingungen:

 

              Grundlage für die steuerrechtliche Einordnung als Hoheitsbetrieb ist der durch Ortsrecht erlassene Benutzungszwang (§ 3 der Satzung über die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg), wonach im Stadtgebiet Schlachtungen nur im Schlacht- und Viehhof durchgeführt werden dürfen. Ein solcher Benutzungszwang wird von der Finanzverwaltung bis heute als wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Hoheitsbetriebs gesehen (R 9 Abs. 1 Körperschaftsteuerrichtlinien – KStR). Während diese Rechtsauffassung die Finanzverwaltung für die Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) derzeit noch bindet, ist im Bereich der Umsatzsteuer aufgrund aktueller Rechtsprechung bereits kurzfristig mit einer Änderung der Verwaltungspraxis (Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE) zu rechnen.

 

              Nach nationalem Recht ist eine Kommune mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) sowie der Land- und Forstwirtschaft steuerpflichtig (§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz).

 

              Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU unterliegt eine Kommune bei entsprechenden steuerbaren Umsätzen immer dann der Steuerpflicht, wenn diese

 

·         auf privatrechtlicher Basis (privatrechtliche Verträge) handelt

oder

·         hoheitlich tätig ist, wenn durch eine Nichtbesteuerung auch nur rein fiktiv Wettbewerbsverzerrungen drohen.

 

              Letzteres ist für einen kommunalen Schlachthof stets zu bejahen, da ohne Zweifel eine Konkurrenzsituation mit privaten Anbietern, auch außerhalb des Hoheitsgebietes, gegeben ist.

 

              Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) legt die Umsatzsteuerpflicht EU-richtlinienkonform aus, mit der Folge, dass der Städtische Schlacht- und Viehhof Bamberg umsatzsteuerrechtlich im Falle eines finanzgerichtlichen Rechtsstreites schon heute aller Voraussicht nach als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb eingestuft würde.

 

 

2.              Einzelaspekte

 

2.1              Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug

 

              Als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus laufenden Kosten, wie auch aus anstehenden Investitionen. Dies bringt erhebliche Einsparungen (vgl. Ziffer 2.2).

 

              Andererseits bestünde im Falle eines weiteren Abwartens die Gefahr, dass der Schlachthof bei einer künftigen Betriebsprüfung oder bei einem finanzgerichtlichen Rechtsstreit auch ohne aktives Zutun als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb eingestuft würde, möglicherweise mit der Folge, dass einerseits zwar umsatzsteuerpflichtige Tatbestände besteuert würden, andererseits ein Vorsteuerabzug vorangegangener Jahre aus laufenden Kosten und insbesondere auch Investitionen ganz oder teilweise verloren wäre.

 

              Ein aktives Berufen einer Kommune auf die aktuelle EU-Rechtsansicht und die BFH-Rechtsprechung (Annahme, dass es sich auch ohne aktives Handeln, sprich ohne Errichtung eines BgA, ggf. selbst ohne Aufhebung des Benutzungszwangs, um einen steuerpflichtigen Betrieb handelt), wird derzeit seitens der Finanzverwaltung dahingehend ausgelegt, dass diese Kommune alle wirtschaftlichen, bisher hoheitlich behandelten Tätigkeiten offenlegen und steuerpflichtig behandeln muss, z.B. auch Beistandsleistungen. Auch dies kann durch eine aktive Gestaltung der Situation, d.h. durch die Aufhebung des Benutzungszwangs und damit durch die nach allen Rechtsansichten unproblematische Errichtung eines BgA, vermieden werden.

 

 

2.2              Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht

 

              Durch die Errichtung als Betrieb gewerblicher Art wird der Schlachthof ertragsteuerpflichtig. Die steuerlichen Vorteile durch den Vorsteuerabzug reichen jedoch bis weit in die Zukunft.

 

 

2.3              Förderung von anstehenden Investitionen in Kältetechnik

 

              Staatliche Förderungen zu Investitionen in moderne, umweltfreundliche Kältetechnik sind an eine gewerbliche Eigenschaft des betreffenden Betriebs geknüpft. Als Nachweis wird gefordert, dass der Betrieb zumindest dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt ist, was im Falle der Errichtung eines BgA gewährleistet ist. Die Förderungen bewegen sich im sechsstelligen Bereich. Aufgrund von gesetzlichen Vorgaben muss im städtischen Schlachthof bis spätestens Ende 2014 die Kältetechnik für den Rinderbereich erneuert werden (Verbot des Kältemittels) und wird längerfristig auch die Kältetechnik für den Bereich "Schwein" altersbedingt ausgewechselt werden müssen.

 

 

2.4              Belastung der Kunden durch die Umsatzsteuerpflicht

 

              Während gewerbliche Kunden des Schlachthofs durch die zusätzlich zu erhebende Umsatzsteuer im Ergebnis nicht zusätzlich belastet werden, da sie selbst wiederum vorsteuerabzugsberechtigt sind, würden Kunden die Endverbraucher sind (i.d.R. private Einzelschlachtungen von Schweinen) zusätzlich mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belastet. Um dies zu vermeiden, ist beabsichtigt, das Entgelt für das erste Schwein etwas zu senken und die Mindereinnahmen durch entsprechende Gestaltung der Preisstaffel wieder auszugleichen. Die Zahl der privaten Einzelschlachtungen ist für das Gesamtbetriebsergebnis nicht von Bedeutung.

 

 

2.5              Aufgabe des Benutzungszwangs

 

              Die Aufgabe des Benutzungszwangs bringt letztlich keine Nachteile mit sich. Benutzungszwang bedeutet lediglich, dass im Stadtgebiet, außer im Schlacht- und Viehhof, keine Schlachtungen durchgeführt werden dürfen. Die tierschutz-, lebensmittel- und fleischhygienerechtlichen Vorschriften sind heute selbst für Privatleute derart umfänglich und streng, dass Schlachtungen außerhalb von größeren Schlachtanlagen, kaum mehr bzw. nur mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten möglich sind. Auch in den ländlichen Regionen, in denen die sogenannten Hausschlachtungen früher absolut gängig waren, hat die Zahl extrem nachgelassen. Sofern sich die Familien überhaupt noch die Arbeit machen, lassen sie die Schweine oftmals in den nächstgelegenen Schlachthöfen schlachten und holen sich diese fertig geschlachtet zur weiteren Verarbeitung nach Hause.

 

 

2.6              Organisatorische Einbindung und Personal

 

              Der "Betrieb gewerblicher Art" ist ein rein steuerrechtliches Konstrukt und hat, anders als es der Begriff vermuten lässt, grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rechtspersönlichkeit und die Organisation des Betriebs oder das Personal. Die örtliche Personalvertretung ist in den Prozess eingebunden und begrüßt den beabsichtigten Schritt als eine Maßnahme zur Zukunftssicherung des Betriebs ausdrücklich.

 

 

2.7              Privatrechtliches Handeln und Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

              Verbunden mit der beabsichtigten Errichtung eines BgA (vgl. Ziffer 1) wäre das Handeln des Schlachthofs zukünftig privatrechtlicher Natur. Den rechtlichen Rahmen für ein flexibles Agieren im Markt sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bilden.

 

 

2.8              Steuerliche Bewertung des Betriebsvermögens

 

              Für den BgA ist jährlich eine Steuerbilanz zu erstellen. Dazu ist im Vorfeld insbesondere das Anlagevermögen neu zu bewerten. Steuerrechtlich besonders relevant dürfte dabei der heutige Wert der größtenteils historischen und denkmalgeschützten Betriebs- und Verwaltungsgebäude des Schlachthofs sein. Um hier eine rechtssichere Kalkulationsgrundlage zu erhalten, soll ein vereidigter Sachverständiger mit der Bewertung beauftragt werden.

 

 

3.              Fazit:

 

              Nach europäischer Rechtslage und aktueller nationaler Rechtsprechung wäre der Städtische Schlacht- und Viehhof Bamberg bereits heute als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb einzustufen. Durch rechtzeitiges Handeln können steuerliche Nachteile vermieden und langfristig Einsparungen generiert werden. Mit der Errichtung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) wird eine entscheidende Grundlage für staatliche Förderungen von Investitionen in moderne Kältetechnik geschaffen. Die organisatorische Einbindung des Schlachthofs in die Stadtverwaltung Bamberg bleibt unberührt. Auch für das Personal ändert sich nichts. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt werden.

 

              Letztlich ist die Weiterentwicklung des bislang noch hoheitlich geführten Städtischen Schlacht- und Viehhofs zu einem Betrieb gewerblicher Art ein wichtiger Schritt, um den Schlachthof auch zukünftig wirtschaftlich führen und seinen Erhalt als kommunale Einrichtung für die örtliche Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger in der Stadt und der Region sichern zu können.

 

 

4.              Nächste Schritte:

 

              Neubewertung des Betriebsvermögens.

              Erarbeitung von allgemeinen Geschäftsbedingungen.

              Neukalkulation der Entgelte.

              Vorbereitung der Satzungen zur Aufhebung der Benutzungs- und der Gebührensatzung für den städtischen Schlacht- und Viehhof.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2.              Der Finanzsenat stimmt der Errichtung eines Betriebs gewerblicher Art zu.

3.              Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen beauftragt.

.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

Keine Kosten

x

2.

Kosten in Höhe von 8.500 € für die Neubewertung des Betriebsvermögens durch einen Gutachter, für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist.

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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