"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2012/0558-38

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

 

I.              Sitzungsvortrag:

 

1. Die Entwicklung der Fernwärme ist ein wesentlicher Baustein  zur CO2 Minderung, um die selbstauferlegten Klimaschutzziele der Stadt zu erreichen. Eine Minderung des CO2-Ausstosses um 10% und eine Halbierung bis 2030 ist neben anderen Maßnahmen unumgänglich. Weitere Motivationen zum Ausbau sind:

 

a.       Ersatz der fossilen Brennstoffe

b.       Minderung der Feinstaubbelastung durch Kleinfeuerungsanlagen.

 

Zur Umsetzung der Vorrangigkeit einer Fernwärmeversorgung im Stadtgebiet sollte von der Verwaltung geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht per Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang für

Fernwärme umzusetzen.

 

Die Ermächtigungsnorm zum Erlass von Satzungen findet sich in Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung. Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:

 

„in den Satzungen können die Gemeinden insbesondere

 

Nr. 3 „für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluß an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluss aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen,“

 

ein Anschluss- und Benutzungszwang an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme kann demnach nur in Neubau- und Sanierungsgebieten, also nicht in Bestandsgebieten, ausgesprochen werden.

 

Im letzten Halbsatz „ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen“ lässt der Gesetzgeber gleichrangig und ausdrücklich den Einbau von emissionsfreien (Heizungsbetrieb ohne feste, flüssige, gasförmige Brennstoffe) Heizungen (z.B. Solar, Geothermie, Wind, Wasser) neben einer Fern- und Nahwärmeversorgung zu, da es von ihm nicht gewollt ist, neue Technologien zu behindern.

 

In Sanierungsgebieten muss darüber hinaus der Nachweis einer Erheblichkeit umweltschädlicher Einflüsse oder städtebaulicher Mängel durch Kleinfeuerungsanlagen gegeben sein bzw. muss im Einzelfall nachgewiesen werden, wobei hier die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Zweckerreichung sowie die Zumutbarkeit zu beachten sind.

 

Einschlägige Rechtssprechung hierzu ist zum Beispiel ergangen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – Urteil vom 07.03.2007, Thüringer Oberverwaltungsgericht – Urteil vom 24.09.2007 sowie Verwaltungsgericht Gera mit Urteil vom 10.03.2010.

 

Nach Masson Samper, Kommentar zur Bayerischen Gemeindeordnung, ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zugunsten der Fernwärmeversorgung nur zulässig aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes – besondere städtebauliche Gründe liegen danach vor, wenn Gebiete eine spezifische, über die gängigen städtebaulichen Interessenskonflikte hinausgehende Problematik aufweisen. Dazu gehören nach der amtlichen Begründung Gebiete, die als besonders schutzwürdig gegenüber Luftverunreinigungen erscheinen, wie etwa Teile von  Kurorten, Krankenhausviertel, Naherholungsräume oder Räume, bei denen die Frischluftzufuhr aufgrund besonderer geographischer Verhältnisse gefährdet ist, insbesondere bei häufiger Inversionslage.

 

Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, bedarf der Erlass einer entsprechenden Satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang einer umfangreichen rechtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen. Aus Sicht der Verwaltung sollte ins Auge gefasst werden, entsprechende Satzungen für Neubaugebiete zu erlassen. Alternativ könnte ein Wärmeversorgungskonzept durch den Investor bei Planeinreichung als gleichwertig anerkannt werden (insbesondere bei Sicherstellung, dass emissionsfreie Heizeinrichtungen betrieben werden).

 

 

2. Fernwärmepotenzial Stadt Bamberg – Entwicklung und Ausbau

 

Die Fernwärme Bamberg GmbH hat bereits im Jahr 2009 eine Studie in Sachen Fernwärme zum Thema "Energieeinsparkonzepte und Potentialanalyse im Stadtgebiet Bamberg" bei dem Institut für Energietechnik an der Hochschule Amberg / Weiden in Auftrag gegeben. Inhaltlich wurde wie folgt vorgegangen:

Zunächst erfolgte eine Aufnahme des Ist-Zustandes und der Infrastruktur, wobei unter anderem eine Einteilung der Verbrauchgruppen, eine Unterscheidung in nichtleitungsgebundenen und leitungsgebunden Energieträgern samt CO2 - Ausstoß vorgenommen wurde mit dem Ergebnis, dass zwei Handlungsfelder - nämlich Altstadt Bamberg und Bamberg Ost ausfindig gemacht wurden. Diese wurden im weiteren Verlauf der Studie näher beleuchtet.

Vor dem Ausbau- und Erweiterungsszenarien in den bestehenden Fernwärmenetzen wurden Maßnahmen zur Effizienzsteigerung in den bestsehenden Fernwärmenetzen unterbreitet. Die Studie beinhaltet unter der Rubrik Ausbau- und Erweiterungsszenarien folgende Nahwärmeverbundlösungen im Stadtgebiet:

- Stadtteil Gereuth

- Neubau Magelithgelände

- Abwärmenutzung Michelin

In der Zusammenfassung wurde der Nahwärmeverbundlösung im Stadtteil Gereuth bescheinigt, dass diese ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist.

Nach Erhalt der Studie hat die Fernwärme Bamberg GmbH Ihre Aktivitäten zunächst auf die aufgeführten Nahwärmeverbundlösungen konzentriert.

Diese Themenkomplexe wurden eingehend geprüft und zum Teil umgesetzt (Stadtteil Gereuth).

Im Einzelnen werden insbesondere die Nahwärmeverbundlösungen in der Sitzung des  anhand einer Power Point Präsentation dargestellt.

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, eine Mustersatzung im Hinblick auf die Fernwärmeversorgung in Neubaugebieten zu entwerfen und sie dem Senat zur Beratung bis spätestens Ende Juli 2013 vorzulegen.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Loading...