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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0026-62

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Stadtbau GmbH Bamberg

Entwurfsverfasser:                            Architekt Stephan Gleisner

 

Kurzbeschreibung:             

Es wird beabsichtigt eine Jugendfreizeitstätte mit umfangreichen Sportmöglichkeiten zu errichten. Das Vorhaben verfolgt das Ziel eine innovative und deutschlandweit einzigartige Jugendfreizeitstätte zu schaffen. Es kombiniert Ansätze, wie Verbindung der offenen Jugendarbeit mit Sport sowie mit ergänzenden und außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. Hausaufgabenbetreuung, offener Treff, außerschulische Bildungsangebote, kultur- und medienpädagogische Projekte). Neben der Halle und dem Jugendbereich wird im 1. Obergeschoss ein gesondertes Areal für die „Brose Baskets“, errichtet. Dieses beinhaltet Umkleiden, einen Fitnessbereich und Büros für den Trainerstab. Für das 2. Obergeschoss ist eine Büronutzung vorgesehen.

Das geplante Gebäude besteht aus 3 Bauteilen:

-              Trainingshalle (1-geschossig mit Satteldach, Dachneigung ca. 10 Grad und umlaufender

Attika);

              -              Anbau (3-geschossig mit Flachdach);

              -              offener Eingangsbereich (1-geschossig mit Flachdach);

 

              Größe des Bauvorhabens:

              -              Trainingshalle

              Breite:  20,59 m              Länge:  40,57 m              Gesamthöhe:  ca. 11,00 m

              -              Anbau

              Breite:  9,45   m              Länge:  48,10 m                  Höhe:                 ca. 11,00 m

              -              Eingangsbereich

                            Breite:  3,00 m bzw. 17,74 m              Länge:  7,21 m bzw. 32,80 m              Höhe:  ca. 3,60 m

 

                      bereits ausgeführt:   ja    nein

 

                            Antragseingang:               09.01.2013

                                    vollständig:            18.01.2013             

 

 

 

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 91 L / 247 A

                            rechtsverbindlich seit: 17.12.1965

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)

 

              vorgesehene Abweichung:

-          Überschreitung der Baugrenze an der Straße

-          Überschreitung der zulässigen Geschossigkeit (zulässig 1 Gewerbegeschoss, geplant sind teilweise 3 Geschosse);

              Begründung:

                              Dem Vorhaben kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als

                              Anlage für soziale und sportliche Zwecke in einem Stadtteil mit besonderem

                              Entwicklungsbedarf ausnahmsweise in einem festgesetzten Gewerbegebiet

                              planungsrechtlich zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

             

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                 nein:                       

-          Die erforderliche nordwestliche Abstandsfläche kann nicht auf dem Baugrundstück

       nachgewiesen werden. Die betroffene Nachbarin, Eigentümerin der Fl.Nr. 4466/9, hat einer

       Abstandsflächenübernahme zugestimmt.

-      Gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen

       liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die erforderliche nordöstliche Abstandsfläche

       überschreitet die Straßenmitte und liegt teilweise noch auf dem gegenüberliegenden

       Grundstück Fl.Nr. 4467/35. Auch für dieses Grundstück liegt eine Zustimmung zur

       Abstandsflächenübernahme durch die betroffene Grundstückseigentümerin vor.

 

 

Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 32              anrechenbar:              -/-              nachzuweisen:              32

              Nachweis auf Baugrundstück:              23              

Das Bauvorhaben soll auf dem Gelände des Bauhofs einer Baufirma errichtet werden. Die noch verbleibende Grundstücksfläche soll zu einem späteren Zeitpunkt überplant werden. Die Stellplätze für das beantragte Bauvorhaben werden als Provisorium direkt an der Kornstraße angeordnet. Somit stehen lediglich 23 Stellplätze zur Verfügung. Dies ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht übergangsweise hinnehmbar. Sobald die Gesamtplanung für das Areal rechtskräftig ist, sind die Stellplätze entsprechend der Planung zu ändern. Weiterhin ist dann die erforderliche Anzahl von 32 Stellplätzen herzustellen. Die Stellplätze entlang der Kornstraße werden daher auf Widerruf genehmigt.

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:

                   Die Freizeitstätte soll auch Jugendlichen mit Behinderungen zur Verfügung stehen. Zurzeit

                   wird durch die Behindertenbeauftragte geprüft ob die gesetzlichen Vorgaben diesbezüglich

                   eingehalten werden.


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

              Besonderheiten:

Umweltrechtliche Belange werden zurzeit noch geprüft.

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Senat stimmt den erforderlichen Befreiungen sowie der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

 

 

 

 

 

 

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