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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2013/0124-A6

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

 

Das Phänomen „Wettbüros“ war für Bamberg lange Zeit kein Thema, da diese in Bayern verboten waren. Das Glücksspielrecht hat sich allerdings zum 01.07.2012 geändert. Dazu teilt das Sozial- und Umweltreferat und das Ordnungsamt Folgendes mit:

 

„Durch den seit 01.07.2012 geltenden 1. Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland wurde das staatliche Sportwettenmonopol im Rahmen einer Experimentierklausel für einen Zeitraum von 7 Jahren ausgesetzt und der Markt im Bereich der Sportwetten für private Anbieter geöffnet.

 

Mit einer Konzession dürfen Sportwetten also nunmehr auch von privaten gewerblichen Anbietern veranstaltet werden (§ 10a Abs. 1 und 2 GlüStV). Die Höchstzahl der Konzessionen wurde auf 20 festgesetzt (§ 10a Abs. 3 GlüStV) und werden nach § 9a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV vom Bundesland Hessen erteilt.

 

Die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV. Die notwendige Erlaubnis kann ausschließlich der Veranstalter = Konzessionsnehmer für den jeweiligen Vermittler seiner Sportwetten beantragen (§ 10a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Die zuständige Erlaubnisbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung (Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland).

 

Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 2), keine Live-Wetten vermittelt werden (§ 21 Abs. 4 Satz 2) und die Vermittlung nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex stattfindet, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet (§ 21 Abs. 2). Durch die Firma Tipico wurde Interesse an dem Standort Luidpoldstraße 37 in Bamberg (ehem. Schlecker-Filiale) und am Gebäude des Play-Off an der Stechert-Arena bekundet.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Änderung der Rechtslage sowie drei anhängige Bauanträge geben den Anlass für diesen Sitzungsvortrag, mit dem die Verwaltung den Stadtrat informieren möchte.

 

Baurechtlich ist hierzu insbesondere die planungsrechtliche Situation von Bedeutung. „Wettbüros“, im Rechtsdeutsch „Wettvermittlungsstellen“ genannt, gehören nach den Kategorien der Baunutzungsverordnung zu den sog. Vergnügungsstätten. Zu diesen Vergnügungsstätten wiederum gehören auch die Spielhallen. Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2006 sind wiederum diese Wettvermittlungsstellen ein Unterfall der Spielhallen. Das hat zur Konsequenz, dass unsere Bebauungspläne, in denen u. a. Spielhallen ausgeschlossen sind, hier für die Wettbüros auch Anwendung finden. Eine besondere Änderungsnotwendigkeit ergibt sich deshalb nicht.

 

Daraus folgt folgende planungsrechtliche Einschätzung:

1. Luitpoldstraße Nr. 37:

Der Flächennutzungsplan weist eine gemischte Baufläche aus.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht existiert hier ein einfacher Bebauungsplan (Einschränkung städtebaulich-bedenklicher Nutzungen – Spielhallen Rechtsverbindlichkeit vom 02.09.1994). Dieser regelt dezidiert die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit von Spielhallen. Der angefragte Bereich liegt im Gebiet Nr. 3. Hier ist nur eine Spielhalle mit einer maximalen Nutzfläche von 370 qm² zulässig. Da bereits eine bestehende Spielhalle in der direkt benachbarten Nr. 35 vorhanden ist, wurde das Maß bereits ausgeschöpft, für diese gilt Bestandsschutz. Eine weitere Spielhalle und damit auch eine Wettvermittlungsstelle ist also hier nicht zulässig.

 

2. Standort Stechert-Arena/Forchheimer Straße:

Die o. g. Halle mit der integrierten Nutzungseinheit „Play-Off“ liegt im Geltungsbereich des seit 13.08.1999 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 251 F. Dieser setzt ein Sondergebiet mit den Nutzungsschwerpunkten Sport / Kultur / Freizeit fest.

Der Nutzungskatalog unter A Festsetzungen Abs. 1.2.3 sagt dazu aus:

„Außen – (Open-Air) Veranstaltungen und Vergnügungsstätten (z. B. Diskotheken) sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht zulässig“.

Da Wettbüros / Wettvermittlungsstellen zu den Vergnügungsstätten zählen, ist eine solche hier also nicht zulässig.

 

Die Anträge zu 1. und 2. werden deshalb von der Verwaltung abschlägig beschieden werden.

 

3. Hallstadter Straße 43:

Das Gebäude wurde 1936 als Tankstelle mit Büro im EG genehmigt, im OG und DG befinden sind Wohnungen. Z. Zt. werden im EG Skulpturen für Gärten u. ä. verkauft. Die Fläche gehört zum Baulinien-Plan 211a aus dem Jahr 1957, der dort auf allen drei Ebenen Wohnen festsetzt. Für eine gewerbliche Nutzung im EG könnte allerdings noch Bestandschutz  bestehen. Die Nutzungsänderung in eine Vergnügungsstätte wäre dort gem. § 6 Abs. 3 Bau VO nur ausnahmsweise zulässig (in der Umgebung handelt es sich um ein typisches Mischgebiet).  Damit besteht ein Ermessen bei der Genehmigungsprüfung. Die umzunutzende Fläche ist mit knapp 90 m² zwar relativ klein. Trotzdem sollte die Genehmigung verwehrt werden, damit die Tendenz dieses Bereichs der Hallstadter Straße zum Gewerbe gestoppt wird. Wenn seitens des Bausenates dazu kein Einwand erhoben wird, soll die Ablehnung der Genehmigung im Büroweg erteilt werden.

 

 

 

 

Die Möglichkeit zur Errichtung von Wettvermittlungsstellen liegt in Bamberg damit vor allem in der Umnutzung vorhandener Spielhallen. Da diese Wettbüros ebenfalls zum Unterfall der Spielhalle gehören, wäre dafür noch nicht einmal eine baurechtliche Umnutzungsgenehmigung erforderlich.

 

Zur Erläuterung wurden diesem Sitzungsvortrag Pläne beigefügt. Dies ist zum einen ein Bestandsplan der vorhandenen Spielhallen sowohl in Bamberg als auch im angrenzenden Bereich von Hallstadt, wobei auch ein Standort eingezeichnet ist, der zwar genehmigt aber noch nicht umgesetzt wurde.

Zum zweiten ist dies ein Übersichtsplan über die Teile des Stadtgebietes, wo durch Bebauungspläne speziell die Einrichtung von Spielhallen reglementiert wurde.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

  x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

 

 

Bamberg, den 20.09.2013

Baureferat

 

 

 

 

 

 

Thomas Beese                                                                                    FB 6A:                            ……………………...

stellv. Baureferent                                                                                                                Bernd Bauer-Banzhaf

 

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Anlagen

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