"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0125-62

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Immobilien Bassanese GmbH

Entwurfsverfasser:                            Architekt Stephan Gleisner

 

Kurzbeschreibung:             

Die bestehende Baulücke an der Kettenbrückstraße soll geschlossen werden. Es ist ein unterkellertes, zur Straße dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit einem Satteldach und einem außen-liegenden Treppenturm mit Aufzug geplant. Das Satteldach soll im Hofbereich angehoben werden,

um in den Hofbereich hinein noch ein volles Geschoss zu erhalten. Im Erdgeschoss ist ein Cafe mit Freischankfläche im umbauten Hof (Ruine) vorgesehen. Im 1. und 2. Obergeschoss sind Büroräume und im 3. OG mit Dachgeschoss (Spitzboden) eine Wohnung geplant. Das rückwärtige Gebäude soll als dreigeschossiges Wohngebäude mit einem flach geneigtem Satteldach und einem außenliegenden Treppenhaus errichtet werden. Im Erdgeschoss des Rückgebäudes sind 4 Stellplätze angeordnet. Die vorhandene Passage von der Kettenbrückstraße zur Stadtbücherei bleibt erhalten.

             

              Größe des Bauvorhabens:

                                     Breite:                   Länge:              Firsthöhe:                                

              Vorderhaus:     10,00 m        14,85 m                16,61 m            

              Rückgebäude:    9,20 m        15,89 m                11,10 m        

             

                                        bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               23.08.2012

                                    vollständig:               16.02.2013

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr.: 225 D und 225 E

                            rechtsverbindlich seit: 19.09.1995 und 13.07.2012

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Mischgebiet

 

 

 

 

              vorgesehene Abweichungen:

 

                            - Überschreitung der Baugrenzen durch das Vordergebäude (VG) und Rückgebäude (RG)

              - Überschreitung der zulässigen Traufhöhen und Firsthöhen (VG und RG), Zahl der Vollgeschosse (VG), Abweichung von Dachform und Dachneigung (RG)

 

              Traufhöhe:

              zul. =    9,65 m für das Vordergebäude sowie 6,00 m für das Rückgebäude

gepl. = 10,60 m für das Vordergebäude/Straßenseite u. 13,80 m auf der Hofseite sowie 9,00 m für das Rückgebäude

 

              Firsthöhe:

              zul. =  15,25 m für das Vordergebäude sowie 9,00 m für das Rückgebäude

              gepl. = 16,51 m für das Vordergebäude sowie 11,10 m für das Rückgebäude

 

Vordergebäude - Vollgeschosse:

zul.= 3+D; gepl.= 3+D (hofseitig 4)

Rückgebäude – Dachform und Dachneigung:

zul.= Pultdach; gepl.= Satteldach

zul. = max. 15°; gepl.= 25°

 

-                      Gehrecht für die Öffentlichkeit an anderer Stelle als festgesetzt

 

 

                            Befreiung von der Festsetzung des einfachen Bebauungsplanes „Einschränkung städtebaulich bedenklicher Nutzungen für die Siechenstraße bis zur Nürnberger Straße“

                            rechtsverbindlich seit: 27.03.1998

 

vorgesehene Abweichung:

 

              - neue Gaststätte in der Kettenbrückstraße (einfacher Bebauungsplan schließt hier neue Gaststätten aus)

 

              Begründung:

Da die Abweichungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, sind sie städtebaulich vertretbar: Die viergeschossige Erscheinungsform des Vordergebäudes zur Hofseite und die daraus resultierenden wesentlichen Erhöhung der Traufe kann im Hinblick auf das ebenfalls viergeschossige Nachbargebäude Hs.Nr. 4 mit ähnlicher Traufhöhe städtebaulich befürwortet werden. Ebenso fügt sich das geplante dreigeschossige Rückgebäude mit seinem außen liegenden Treppenhaus harmonisch in die vorhandene umliegende Bebauung ein. Insgesamt ist der geplante Lückenschluss aus städtebaulicher Sicht sehr zu begrüßen.

Die Stadt Bamberg begrüßt auch, wenn es in der weiteren Bearbeitung im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gelingt, die vertikale Erschließung des Vorderhauses direkt an der Grenze zum Anwesen Kettenbrückstraße 4 zu errichten, um auf diese Weise die Belichtung des Hofes, die Belichtung der Passage, die Orientierung in der Passage und die städtebauliche Gesamtkonfiguration weiter zu verbessern. Details, wie z.B. die Situierung des Treppenhauses sind noch abzustimmen.

Die geplante Gastronomie im Erdgeschoss mit Freischankfläche im Hof trägt zur Aufwertung der

Kettenbrückstraße bei. Die notwendige Befreiung von den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes kann für diesen Einzelfall in Aussicht gestellt werden, wenn sich der Antragsteller im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages verpflichtet, sich dort tatsächlich auf eine Cafe-Nutzung zu beschränken und keine anderweitige gastronomische Nutzung anzustreben.

             

 

 

 

 

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                            Fl.Nr. 807, 810, 812

                            nein:              Fl.Nr. 806 (Nachbarinteressen sind allenfalls
unwesentlich beeinträchtigt)

 

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 16              nachzuweisen: 16

              Nachweis auf Baugrundstück: 4

              Ablösung der Stellplatzpflicht: nach der vorliegenden Planung 12

 

Im Rahmen des Vorbescheides ist noch kein Stellplatznachweis vorzulegen. Nach der Planung sind 16 Kfz-Stellplätze erforderlich. 4 Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen, 12 Stellplätze müssten somit abgelöst werden, da sie nicht auf dem Baugrundstück bereitgestellt werden können.

 

 

 

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.   Beschlussvorschlag

 

Der Senat stimmt den Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne und dem Antrag

auf Vorbescheid zu.

 

 

Reduzieren

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...