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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0150-51

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit der Novellierung des BayKiBiG wurde auch der Art. 27 BayKiBiG geändert, was grundlegende Auswirkungen auf die künftige Zuschusspraxis der Stadt Bamberg für FAG-Maßnahmen bei Kindertageseinrichtungen hat. Für den Ersatzneubau des Kindergarten Maria Hilf wurde der Beschluss über die Finanzierung bereits im Juli 2012 gefasst, aufgrund der Bereitstellung der Mittel im Haushalt 2013 konnte jedoch der Antrag an die Regierung von Oberfranken in 2012 nicht mehr erfolgen. Zum 01.01.2013 hat der Gesetzgeber dann aber kurz vor Weihnachten die Änderung des BayKiBiG (Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungs-gesetz) beschlossen. Diese im nachfolgenden beschriebene Änderung gilt für alle Maßnahmen, welche noch nicht für eine staatliche Förderung angemeldet sind, somit auch für den Kindergarten Maria Hilf.

 

Art. 27 BayKiBiG - ALT

Art. 27 BayKiBiG - NEU

(1) Von den notwendigen Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einer Kindertageseinrichtung hat der Träger wenigstens ein Drittel aufzubringen.

(2) Zu den restlichen zwei Dritteln gewährt der Staat den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genannten kommunalen Trägern Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt für den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Mittel, wenn sich die Baumaßnahme auf Plätze beschränkt, die als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt sind.

(3) 1Bei Kindertageseinrichtungen kommunaler Träger nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 sowie freigemeinnütziger oder sonstiger Träger haben die Gemeinden, welche die Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, und bei fehlender Leistungsfähigkeit kreisangehöriger Gemeinden die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit einen Baukostenzuschuss in Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten zu leisten.

1 Der Staat gewährt nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der jeweils geltenden Fassung Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen.

2 Die Gewährung von Finanzhilfen setzt zudem voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 förderfähig ist.

3 Sie beschränken sich auf den nach Art. 7 anerkannten Bedarf.

Dies bedeutet, dass es keinen gesetzlich festgelegten Trägeranteil und damit auch keine kommunale Zuschusshöhe mehr gibt. Somit bleibt der Anteil der Kommune an den Investitionsmaßnahmen der freien Aushandlung mit den freigemeinnützigen Trägern überlassen. Allerdings hat die Neuregelung auch zur Folge, dass der kommunale Anteil, dann auch seitens des Staates durch die FAG-Zuwendungen in vollem Umfang gefördert wird und nicht wie bisher auf 66 2/3 % der förderfähigen Kosten beschränkt ist.

 

Mit den Kostenberechnungen des Ersatzneubaus des Kindergarten Maria Hilf wurden deshalb verschiedene Vergleichsberechnungen durchgeführt, die alle zur Grundlage hatten, dass sich die Stadt Bamberg künftig ausschließlich an den förderfähigen Kosten beteiligt. Die nichtförderfähigen Kosten sind alleine Angelegenheit des Trägers. Aus den Vergleichsberechnungen hat sich in diesem Fall herauskristallisiert, dass bei einem Zuschuss von 85 % der förderfähigen Kosten sowohl die Stadt Bamberg als auch die Kath. Kirchenstiftung Maria Hilf von der höheren staatlichen Förderung profitieren (siehe Tabelle)

 

 

 

 

 

Da es aber noch keine weiteren Erfahrungswerte gibt und auch andere Kommunen gerade dabei sind für diese neue gesetzliche Vorgabe einheitliche grundsätzliche Vorgehensweisen festzulegen, muss natürlich überprüft werden, inwieweit die in diesem Fall getroffene Zuschussregelung für alle künftigen Fälle trägt, oder ob Anpassungen vorgenommen werden müssen.

 

Allerdings sollte im Hinblick auf die Gleichbehandlung der freigemeinnützigen Träger in der Stadt Bamberg eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Förderung von Investitionsmaßnahmen mit FAG-Förderung angestrebt werden.

 

Hinsichtlich des Ersatzneubaus des Kindergarten Maria Hilf muss jetzt allerdings eine Entscheidung getroffen werden, damit die Maßnahme für die alles schon vorbereitet ist und Einrichtung, Träger und Architekt in den “Startlöchern“ stehen, nach der Bewilligung durch die Regierung von Oberfranken begonnen werden kann.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb folgende Beschlussfassung vor:

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Finanzsenat nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.

2.              Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

a)              Dem Bauträger der Maßnahme, der Kath. Kirchenstiftung Maria Hilf, wird unter dem Vorbehalt einer staatlichen Finanzhilfe und der Bereitstellung von Finanzmitteln im städtischen Haushalt ein Investitionskostenzuschuss in Höhe von 85 % der staatlich anerkannten, förderfähigen Kosten bis zu einem Betrag von insgesamt maximal 1.145.289,00 € in Aussicht gestellt.

b)              Bei der für den Kindergarten Maria Hilf angewendeten prozentualen Bezuschussung, die sich aufgrund der Änderung des BayKiBiG ergibt, handelt es sich ausdrücklich um eine Einzelfallentscheidung.

c)              Die Verwaltung wird beauftragt, über neue Fördermodalitäten im Kindergartenbereich gesondert zu berichten.

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von 1.104.567,00 €, für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

X

3.

Bruttokosten in Höhe von 40.722 € für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

Mehreinnahmen durch höhere staatliche Förderung mit 86.458,00 €

 

4.

Neue Kosten in künftigen Haushaltsjahren: jährlich: von ca. €

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Seitens des Finanzreferates wird ausdrücklich begrüßt, dass sich die Förderung der Stadt Bamberg zukünftig im Anklang an die staatliche Förderung nur auf die förderfähigen Kosten beschränkt.

 

Wie aus der als Anlage beigefügten Tabelle des Kämmereiamtes hervorgeht, profitieren von der im aktuellen Fall vorgeschlagenen 85%-Regelung sowohl der Kindergartenträger als auch der städtische Haushalt. Insoweit besteht als Einzelfallentscheidung Einverständnis mit der aufgezeigten Regelung.

 

Allerdings ist bei jeder zukünftigen Entscheidung über die Beteiligung an den Investitionskosten für Kindergärten eine ebensolche Einzelfallbeurteilung im Vergleich zur alten Regelung zu treffen. Aus der Übersicht lässt sich nämlich auch ablesen, dass der Vorteil für die Stadt Bamberg in dem Maße sinkt, wie der Anteil der förderfähigen Kosten an den Gesamtkosten steigt.

 

In diesem Zusammenhang wären Richtlinien, die eine Bezuschussung der förderfähigen Kosten im Verhältnis ihres Anteils an den Gesamtkosten regeln, erforderlich und würden auch bei den Trägern für Planungssicherheit sorgen.

 

Bamberg, 28.03.2013

Referat 2

 

 

 

Bertram Felix

Berufsm. Stadtrat

 

 

 

Amt 20              ____________________

              Thomas Friedrich

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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