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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0165-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Förderverein  Zelt der Religionen e.V.

Entwurfsverfasser:                            Ursula Sowa

 

Kurzbeschreibung:             

 

Der Förderverein plant die Errichtung des Zeltes der Religionen auf dem Markusplatz. Der Förder-verein pflegt das Zelt und ist auch Betreiber der künftig darin stattfindenden Veranstaltungen. Es   handelt sich dabei um dasselbe Zelt, das bereits während der Landesgartenschau als Projekt Zelt der Religionen aufgestellt war.

Im Förderverein sind die katholische, evangelische, jüdische und islamische Glaubensrichtung ver-treten.

Die Häufigkeit der Veranstaltungen richtet sich nach den üblichen „Gottesdienstzeiten“, also etwa vier- bis sechsmal im Monat, für max. 2 Stunden im Zeitraum vom 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werk-, Sonn- und Feiertagen, wobei die Nutzungszeiten flexibel gehalten werden müssen.

Die Teilnehmerfrequenz im Zelt ist mit ca. 40 Personen geplant. Das Zelt soll während den Ver-

anstaltungen beleuchtet werden.

Das evangelische Bildungswerk, Markusplatz 1, garantiert den Zugang zu Toiletten etc. während den Veranstaltungen.

Für das Vorhaben ist keine Umzäunung oder Umwegung geplant.

             

 

              Größe des Bauvorhabens:

              Durchmesser: 9,0 m                            Höhe: 6,12 m

             

                          bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               21.03.2013

                                    vollständig:               02.04.2013

 

 

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

             

                            Zulässigkeit nach § 34 BauGB i.V.m. § 6 Bau NVO

                            Eigenart der näheren Umgebung: Mischgebiet

Das geplante Zelt der Religionen ist nach § 34 BauGB innerhalb des im Zusammenhang

bebauten Ortsteiles am Markusplatz zu beurteilen. Der Markusplatz wird durch eine öffentliche Grünfläche geprägt, die im westlichen Bereich mit der Trafostation und im östlichen Teilbereich abgetrennt durch die Straße mit einem Verkaufspavillon bebaut ist und zudem durch das     Kriegerdenkmal der Freiwilligen Feuerwehr Bamberg sowie ein Kunstobjekt eines        

Bamberger Künstlers gestaltet wird.

Das Vorhaben fügt sich sowohl nach der Art als auch nach dem Maß der Nutzung in die

Eigenart der näheren Umgebung des Markusplatzes ein.

Die Erschließung über den öffentlichen Platz ist gesichert.

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch öffentliche Bekannt-                            machung im nächstmöglichen Rathaus Journal ersetzt

                            (Art. 66 Abs. 4 BayBO)

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 2              anrechenbar:              0              nachzuweisen:              2

             

              Ablösung der Stellplatzpflicht:              2

Aufgrund der kulturellen Einrichtung des Zeltes der Religionen kann einer zinslosen Stundung des Ablösebetrages bis auf Widerruf bei Wegfall der Nutzung zugestimmt werden.

 

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

 

 

              Besonderheiten:

Eine generelle nächtliche Beleuchtung des Zeltes außerhalb der Veranstaltungszeiten wird mit Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft abgelehnt. Das Ende jeder Veranstaltung und somit auch der Zeltbeleuchtung wird auf 22:00 Uhr festgelegt. Nach dem Immissionsschutzgesetz beginnt die Nachtzeit um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

Der Standort des Zeltes ist mit der Sandkerwa Veranstaltungs GmbH und dem Ordnungsamt       bezüglich der Sandkirchweih (Teilbereich Fischerei) abgestimmt.

 

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag:

Der Senat stimmt der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

 

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Anlagen

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