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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0193-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Im Zuge der Umsetzung der Verbesserungsvorschläge der Arbeitsgruppe „Domberg – Museen um den Bamberger Dom“ wurde auch der Vorschlag zur Verringerung von nicht zwingend erforderlichen Verkehrsmasten unterbreitet.

Störende Verkehrsmasten im Bereich vor dem Anwesen Domplatz 1, welche den freien Blick auf das Diözesanmuseum einschränken (Anlage 1), könnten vollständig entfallen, wenn der kurze Straßenbereich vor den Anwesen Domplatz 1 – 3 ebenso wie der komplette Domplatz in eine Fußgängerzone umgewidmet werden würde.

Einer Umwidmung stehen keine grundsätzlichen Hindernisse im Wege.

Fußgängerbereiche (Fußgängerzonen) sind Verkehrsflächen, die straßenrechtlich als Gehwege gewidmet (zeitweise Lieferverkehr, Anliegerverkehr kann zugelassen sein) verkehrsrechtlich entsprechend beschildert sind.

Der straßenverkehrsrechtlichen Einrichtung eines Fußgängerbereichs hat die Widmung nach dem Straßenrecht und, sofern es sich um bereits gewidmete Straßen für einen uneingeschränkten öffentlichen Verkehr handelt, die nachträgliche Einschränkung der Widmung oder die Umstufung vorauszugehen. Erst dann darf eine auf § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO gestützte verkehrsrechtliche Anordnung ergehen.

Ferner dürfen Fußgängerbereiche, von Versuchen oder Erprobungen abgesehen, in aller Regel nur dann eingerichtet werden, wenn die baulichen Voraussetzungen (Beseitigung der Gehsteige, niveaugleicher Ausbau) vorliegen.

In dem Bereich Domplatz 1 – 3 bestehen mehrere Grundstückszufahrten, sowie zwei Sonderparkplätze für Schwerbehinderte und zwei Stellplätze für Taxen (Anlage 2).

Zwar soll in einer Fußgängerzone grundsätzlich kein Fahrverkehr stattfinden.

Nachdem jedoch im Jahre 2004 der überwiegende Teil des Domplatzes als Fußgängerzone mit zeitlich unbefristetem Durchfahrtsverkehr (in Schrittgeschwindigkeit) gekennzeichnet wurde (Anlage 3), bestehen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken, wenn der Bereich Domplatz 1 -3 in die bestehende Fußgängerzonenregelung einbezogen wird.

 

Angesichts des zulässigen Durchfahrtsverkehrs bestehen keine Bedenken, die vorhandenen zwei Stellplätze für Schwerbehinderte und Taxen in dem erweiterten Teil der Fußgängerzone zu belassen. Dies liegt auch im erheblichen öffentlichen Interesse.

Bei der Behandlung der Angelegenheit in der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe Routinegespräch „Verkehr“ am 10.04.2013 (Teilnehmer/-Innen: Vertreter/-Innen der Polizei, des EBB, Stadtplanungsamt, Straßenverkehrsamt, Feuerwehr, Verkehrsbetrieb) wurden keine Bedenken gegen die Einbeziehung des  Bereichs Domplatz 1 – 3 in die Fußgängerzonenregelung erhoben (Niederschrift wurde noch nicht erstellt).

Der erweiterte Fußgängerbereich erstreckt sich bis etwa auf Höhe der Abfahrt vom Domplatz in den Hinteren Bach (Anlage 4).

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.              Die Verwaltung wird beauftragt, die widmungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Bereich Domplatz 1 – 3 in die Fußgängerzonenregelung entsprechend dem Beschilderungsplan (Anlage 5) einbezogen werden kann.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von 375 € für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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