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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0210-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Nach Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Stadtrat vorzulegen. Dieser prüft die Jahresrechnung entweder selbst oder überweist sie einem Ausschuss zur Prüfung. Bei der Stadt Bamberg wurde diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung stellt der Stadtrat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest (Art. 102 Abs. 3 GO). Zu den Rechnungsergebnissen 2012 der einzelnen Stiftungen darf auf die Anlage 1 verwiesen werden.

 

Die von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen unterliegen den Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Neben dem Stiftungsrecht stellt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 bis 68 AO) der Verwaltung von Stiftungen insbesondere bei der Rücklagenbildung und bei der Mittelverwendung zusätzliche Vorgaben:

?      Entsprechend § 58 Nr. 7a AO ist die Bildung einer freien Rücklage für alle Körperschaften bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig. Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Mittel der freien Rücklage können im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung, das heißt, sie dürfen dem Dotationskapital z. B. zum Ausgleich von Inflationsverlusten zugeführt werden.

?      Neben der freien Rücklage dürfen im Bereich der Vermögensverwaltung laut AEAO Tz. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden im Sinne des § 21 EStG so genannte Instandhaltungsrücklagen gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand von Gebäuden zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

?      Zu den genannten Rücklagen ist gemäß § 58 Nr. 6 AO eine eigenständige Rücklage für konkrete satzungsgemäße Projekte zulässig. Es können Mittel für bestimmte Vorhaben, die steuerbegünstigte Satzungszwecke verwirklichen, angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

?      Bei verschiedenen Stiftungen (siehe Anlage 2) war es nicht möglich, die gesamten Erträge des laufenden Jahres noch im selben Jahr für die Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen. Es entstand ein so genannter Verwendungsrückstand. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel laut § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Mittel sind in einer Mittelverwendungsrücklage nachzuweisen und werden im Folgejahr erneut für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

Die Anlage 2 zeigt

a)      den Gesamtüberschuss aus dem Bereich Vermögensbewirtschaftung,

b)      den Überschuss bzw. das Defizit des gemeinnützigen Bereiches,

c)      die Höhe der Ausschüttung,

d)      die Zuführungen an die verschiedenen Rücklagen und

e)      den im Folgejahr 2013 noch auszuschüttenden Verwendungsrückstand des Haushaltsjahres 2012

der einzelnen Stiftungen auf.

 

Es wird gebeten, die Jahresrechnungen der Stiftungen im Vollzug des Art. 103 GO dem Rech-nungsprüfungsamt der Stadt Bamberg zur Prüfung zuzuleiten.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

1.              Der Stadtrat nimmt von dem Ergebnis der Jahresrechnungen der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2012 im Vollzug des Art. 102 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 81 Abs. 2 KommHV Kenntnis.

 

2.      Die Jahresrechnungen sind im Vollzug des Art. 103 GO zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  r die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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