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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0220-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Krempl Werner und Dr. Schöppner Andrea

Entwurfsverfasser:                            Architekt Jochen Eis
 

Kurzbeschreibung:
Das flachgeneigte Satteldach des bestehenden Einfamilienwohnhauses soll entfernt und durch ein an drei Seiten zurückgesetztes Penthaus ersetzt werden. Weiterhin werden noch Grundriss- und Fassadenänderungen vorgenommen.

             
              Größe des Bauvorhabens:

-          bestehendes Unter- und Erdgeschoss:

                   Breite: 7,87 m bzw. 13,18 m                  Länge: 11,43 m bzw. 13,24 m

-          neues Penthaus:

     Breite: 7,81 m                                                                          Länge:  9,56 m

-          Gesamthöhe: 7,00 m bzw. 9,41 m

 

                      bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               28.03.2013

                                    vollständig:            09.04.2013             

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 43 C

                            rechtsverbindlich seit: 10.01.1962

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): WA (§ 4 BauNVO)

 

              vorgesehene Abweichung:

Anzahl der Wohnschichten (zulässig: Wohngebäude mit einer Wohnschicht; geplant: Wohngebäude mit einer zweiten Wohnschicht im Obergeschoss als Penthaus)

              Begründung:

Der o.g. Bebauungsplan lässt nur ein erdgeschossiges Wohngebäude mit einer Wohnschicht und einem flachgeneigten Sattel- oder Walmdach (kein Vollgeschoss) zu. Demnach ist für das geplante Penthaus mit Schlafzimmer, Ankleide und Bad eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. In der Straße „Auf dem Lerchenbühl“ wurde bei den zwei neuen Wohngebäuden Hsnrn. 19 und 28 jeweils ein kleines Penthaus als Galeriezimmer unter der Maßgabe, dass das Penthaus in einem zulässigen Sattel- oder Walmdach eingepasst werden könnte, genehmigt und errichtet. Das nun beantragte Penthaus wurde an der Straßenseite sowie nach Nordwesten und Südosten so angeordnet, dass es zurückgesetzt in Erscheinung tritt und es zum darunter liegenden Erdgeschoß eine untergeordnete Grundfläche aufweist. Aus städtebaulicher Sicht kann die beantragte Abweichung befürwortet werden. Das Vorhaben ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

             

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

              Nachbarzustimmung:              ja:                 nein: Fl.Nr. 3703/5 (Auf dem Lerchenbühl 19)                    

              Öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte werden durch die Baumaßnahme nicht verletzt.

     Die Nachbarn erhalten eine Ausfertigung der Baugenehmigung.

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 1              anrechenbar:              1              nachzuweisen:              -/-

             

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen

              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein
 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

             

Der Senat stimmt der erforderlichen Befreiung sowie der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

 

 

 

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Anlagen

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