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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0339-29

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Auf den Sitzungsvortrag zum Tagesordnungspunkt VO/2013/0337-29 „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg (Schlacht- und Viehhofsatzung)“ wird verwiesen.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Finanzsenat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

2.              Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachfolgende

 

 

Satzung

über den Betrieb des Schlachthofs der Stadt Bamberg

(Schlachthofsatzung)

Vom

 

 

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Zweck und räumlicher Geltungsbereich

§ 2              Leitung

§ 3              Allgemeine Verhaltensregeln

§ 4              Ahndung von Zuwiderhandlung

§ 5              Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 6              In-Kraft-Treten

 

 

 

§ 1

Zweck und räumlicher Geltungsbereich

 

Die Stadt Bamberg betreibt in der Liegenschaft „Fleisch-Zentrum Bamberg“, Bamberg, Lichtenhaidestraße 1, einen Schlachthof als öffentliche Einrichtung. Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus dem als Anhang beigefügten Lageplan.

 

 

 

§ 2

Leitung

 

Die Leitung des Schlachthofes obliegt der Schlachthofdirektion. Sie überwacht die Einhaltung aller für den Betrieb des Schlachthofes geltenden Vorschriften und sorgt für den ungestörten und reibungslosen Ablauf des Betriebes.

 

 

 

§ 3

Allgemeine Verhaltensregeln

 

(1)     Der Aufenthalt im Schlachthof ist Personen nur im Rahmen und für die Dauer der zweckgemäßen Benutzung, insbesondere in Zusammenhang mit dem Entladen und Aufstallen von Schlachttieren, dem Schlachten von Schlachttieren, dem Kühlen von Schlachtkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung und dem Verladen von Schlachtkörpern und Nebenprodukten erlaubt, sofern sich die Aufenthaltsberechtigung nicht aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvereinbarungen (z.B. Aufent­halt des Personals der ansässigen Firmen im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit und von Kunden in den Verkaufsräumen der ansässigen Betriebe) oder anderweitig ergibt. Dies gilt in besonderer Weise für die als „Betriebsbereich des Schlachthofs“ und als „Innerer Betriebsbereich des Schlachthofs“ in dem als Anhang beigefügten Lageplan gekennzeichneten Flächen.

 

Die zweckgemäße Benutzung kann generell oder im Einzelfall eingeschränkt werden, etwa durch die Festsetzung von Schlachttagen, Anliefer- und Abholzeiten. Im „Betriebsbereich des Schlachthofs“ ist Kindern unter 14 Jahren ohne Aufsicht zutrittsberechtigter Erwachsener der Zutritt verboten. Das Betreten des „Inneren Betriebsbereichs des Schlachthofs“ während des Schlachtbetriebs ist Kindern unter 14 Jahren auch dann untersagt, wenn sie sich in Begleitung zutrittsberechtigter Erwachsener befinden. Die Ausübung des Hausrechts bleibt unbenommen.

 

 

(2)     Alle Personen haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jede nach den Umständen vermeidbare Verunreinigung der Flächen und Betriebseinrichtungen ist untersagt. Die Betriebseinrichtungen sind schonend zu behandeln und dürfen nur sachgemäß und bestimmungsgerecht benutzt werden. Schäden sind unverzüglich der Schlachthofdirektion zu melden.

 

 

(3)     Weitere detailliertere Regelungen, insbesondere zum Betriebsablauf, zur Arbeitssicherheit und zur Gewährleistung der Hygiene regelt eine Betriebsordnung („Schlachthofordnung“), die durch die Schlachthofdirektion erlassen wird. Die aktuelle Schlachthofordnung kann in den Geschäftsräumen des Schlachthofs zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Aushang an geeigneter Stelle hinzuweisen.

 

 

 

§ 4

Ahndung von Zuwiderhandlungen

 

Wer

 

?         sich entgegen § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 widerrechtlich im Geltungsbereich dieser Satzung aufhält,

?         entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Flächen oder Betriebseinrichtungen nach den Umständen vermeidbar verunreinigt

oder

?         entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Betriebseinrichtungen nicht sachgemäß und bestimmungsgerecht nutzt,

 

kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden.

 

 

 

§ 5

Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

(1)     Die nähere Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse wird durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt. Diese können in den Geschäftsräumen des Schlachthofs zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Aushang an geeigneter Stelle hinzuweisen.

 

 

(2)     Ein Anspruch auf Nutzung der Einrichtung besteht nicht.

 

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 12. August 2013 in Kraft.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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