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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0340-29

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Auf den Sitzungsvortrag zum Tagesordnungspunkt VO/2013/0337-29 „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg (Schlacht- und Vieh-hofsatzung)“ wird verwiesen.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Finanzsenat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

2.              Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende

 

 

Satzung

über den Betrieb des Viehhofs der Stadt Bamberg

(Viehhofsatzung)

Vom

 

 

 

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Zweck und räumlicher Geltungsbereich

§ 2              Leitung

§ 3              Allgemeine Verhaltensregeln

§ 4              Ahndung von Zuwiderhandlung

§ 5              Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 6              In-Kraft-Treten

 

 

 

§ 1

Zweck und räumlicher Geltungsbereich

 

Die Stadt Bamberg betreibt in der Liegenschaft „Fleisch-Zentrum Bamberg“, Bamberg, Lichtenhaidestraße 1, einen Viehhof als öffentliche Einrichtung. Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus dem als Anhang beigefügten Lageplan.

 

 

 

§ 2

Leitung

 

Die Leitung des Viehhofes obliegt der Viehhofdirektion. Sie überwacht die Einhaltung aller für den Betrieb des Viehhofes geltenden Vorschriften und sorgt für den ungestörten und reibungslosen Ablauf des Betriebes.

 

 

 

§ 3

Allgemeine Verhaltensregeln

 

(1)     Der Aufenthalt im Viehhof ist Personen nur im Rahmen und für die Dauer der zweckgemäßen Benutzung, insbesondere in Zusammenhang mit dem Ent- und ggf. Beladen von Schlachttieren, dem Aufstallen, der Lebendviehverwiegung und der Reinigung und Desinfektion von Viehtransportfahrzeugen auf dem vorgesehenen Waschplatz erlaubt, sofern sich die Aufenthaltsberechtigung nicht aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvereinbarungen (z.B. Aufenthalt des Personals der ansässigen Firmen im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit) oder anderweitig ergibt. Die zweckgemäße Benutzung kann generell oder im Einzelfall eingeschränkt werden. Die Ausübung des Hausrechts bleibt unbenommen.

 

 

(2)     Alle Personen haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jede nach den Umständen vermeidbare Verunreinigung der Flächen und Betriebseinrichtungen ist untersagt. Die Betriebseinrichtungen sind schonend zu behandeln und dürfen nur sachgemäß und bestimmungsgerecht benutzt werden. Schäden sind unverzüglich der Viehhofdirektion zu melden.

 

 

(3)     Weitere detailliertere Regelungen, insbesondere zum Betriebsablauf, zur Arbeitssicherheit und zur Gewährleistung der Hygiene regelt eine Betriebsordnung („Viehhofordnung“), die durch die Viehhofdirektion erlassen wird. Die aktuelle Viehhofordnung kann in den Geschäftsräumen des Viehhofs zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Aushang an geeigneter Stelle hinzuweisen.

 

 

 

§ 4

Ahndung von Zuwiderhandlung

 

Wer

 

?         sich entgegen § 3 Abs. 1 widerrechtlich im Geltungsbereich dieser Satzung aufhält,

?         entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Flächen oder Betriebseinrichtungen nach den Umständen vermeidbar verunreinigt

oder

?         entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Betriebseinrichtungen nicht sachgemäß und bestimmungsgerecht nutzt,

 

kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden.

 

 

 

§ 5

Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

(1)     Die nähere Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse wird durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt. Diese können in den Geschäftsräumen des Viehhofs zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Aushang an geeigneter Stelle hinzuweisen.

 

 

(2)     Ein Anspruch auf Nutzung der Einrichtung besteht nicht.

 

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 12. August 2013 in Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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