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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0456-41

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die Teilnehmergebühren der Städtischen Volkshochschule wurden zuletzt mit Beschluss des Stadtrates vom 25. April 2012 zum 1. September 2012 von 1,92 € auf 1,98 € pro Kurzstunde (45 Min.) angehoben, was einer Erhöhung um 3,13 % entsprach. Im abgelaufenen Haushaltsjahr 2012 lagen die Einnahmen aus Kursgebühren bei Haushaltsstelle 35000.11750 („Teilnehmergebühren“) nach Jahresabschluss bei 813.406,58 €. Im Vergleich zum Vorjahr erhöhten sich die Einnahmen damit leicht um 2,29 % (Rechnungsergebnis 2011: 795.191,09 €). Das Rechnungsergebnis des Jahres 2010 hatte sich auf 806.231,94 € belaufen.

 

Da mit Beginn des Jahres 2014 mehrere, zum Teil deutliche Kostensteigerungen zeitgleich zu erwarten sind (z. B. durch die Umstellung auf SEPA, Tariferhöhungen im Gebäudereinigerhandwerk, weiter steigende Energiekosten), schlägt die Städtische Volkshochschule eine Anhebung des Kurzstunden-Satzes (45 Min.) von 1,98 € auf 2,07 € mit Wirkung ab dem 1. März 2014 vor. Dies bedeutet zum Beispiel bei einem Standard-Sprachkurs mit 15 Terminen à 90 Minuten – bezogen auf die gesamte Kurslaufzeit im Semester – in absoluten Zahlen eine Gebührenerhöhung um 2,70 € (von derzeit 59,40 € auf künftig 62,10 €). Dies entspricht einem Steigerungssatz von 4,55 % bzw. einer Erhöhung um 18 Cent pro einzelnem Kurstermin.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Kultursenat empfiehlt dem Stadtrat, folgende Satzung zu beschließen:

 

Gebührensatzung

der Städtischen Volkshochschule Bamberg

 

Vom

(Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom … Nr. …)

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 404), folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Gebührenpflicht

§ 2              Gebühren

§ 3              Studienfahrten

§ 4              Ermäßigung

§ 5              Gebührenerstattung

§ 6              In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Nach § 9 der Satzung der Volkshochschule der Stadt Bamberg vom 10.08.1976 sind der Besuch der Kurse und die Benutzung der Einrichtungen der Volkshochschule gebührenpflichtig.

 

 

§ 2

Gebühren

 

Es werden folgende Gebühren von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Volkshochschule erhoben, die mit der Einschreibung entstehen und fällig werden:

 

1.              Kursgebühren

a)              Die Grundgebühr wird auf der Basis von 45 Minuten berechnet und beträgt 2,07 €/Kurzstunde.

b)              Wenn aus didaktischen oder räumlichen Gründen eine begrenzte Teilnehmerzahl festgelegt werden muss, können erhöhte Gebühren bzw. Kosten für Mehraufwand berechnet werden.

c)              Entstehen bei der Durchführung von Kursen erhöhte Kosten (z. B. Material, Benutzungsgebühren usw.), so ist der Mehraufwand entsprechend zu ersetzen. Die Kosten für den Mehraufwand sind jeweils im Lehrplan der Volkshochschule festzusetzen. Sie werden bei Ermäßigungen von Hörergebühren nach § 4 nicht berücksichtigt.

 

2.              Gebühren für Veranstaltungen

Über die Gebührenerhebung und evtl. Kosten für Mehraufwand für Ver­anstaltungen (Wochenend- und Sonderkurse, Führungen, Exkursionen, Vorträge, Konzerte u. ä.) entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

 

3.              Verwaltungsgebühren

Für eine einfache formelle Teilnahmebescheinigung ist eine Verwaltungsgebühr von 2,50 € zu erheben, für eine erweiterte formelle Teilnahmebescheinigung von 5,00 € sowie von 10,00 € für ein Zertifikat, das eine Prüfung einschließt.

 

 

§ 3

Studienfahrten

 

Die Studienfahrten sind kostendeckend zu kalkulieren.

 

 

§ 4

Ermäßigung

 

Inhaber der Ehrenamtskarte erhalten eine Ermäßigung von 10 % auf zwei Kurse oder Führungen pro Semester.

 

Studierende (Uni/FH) und Auszubildende mit Lehrvertrag (jeweils bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres), Schülerinnen und Schüler, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst und am freiwilligen Wehrdienst, Absolventen eines FSJ und FÖJ (freiwilliges soziales und ökologisches Jahr) bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld I erhalten unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Ermäßigung von 20 %.

 

Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten, sowie Sozialhilfeempfängern, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) bekommen, wird unter Vorlage entsprechender Bescheide eine Ermäßigung von 30 % gewährt. Eine nachträgliche Ermäßigung ist grundsätzlich nicht möglich. Für Studienfahrten und -reisen, Führungen, Exkursionen sowie Sonderkurse wird keine Ermäßigung gewährt.

 

 

§ 5

Gebührenerstattung

 

Für Kurse und Veranstaltungen, die nicht zu Stande kommen, werden die Gebühren voll zurückgezahlt. Die Rücktrittsbedingungen sind im jeweils gültigen Semesterprogramm abgedruckt.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Städtischen Volkshochschule Bamberg vom 21. Juni 2012 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 13.07.2012, Nr. 15) außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag führt zu

 

x

1.

geschätzten Mehreinnahmen von 28.000 € jährlich.

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

 

 

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