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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0580-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              DFMG Deutsche Funkturm GmbH

Entwurfsverfasser:                            Michael Trost

 

Kurzbeschreibung:             

Auf einem Teil des Grundstückes des WSV Neptun soll ein 46 m hoher Funkbetonmast errichtet

werden. Weiterhin sind zwei Technikcontainer geplant, die mit einer 2-reihigen naturnahen Hecke eingegrünt werden. Um die Fernwirkung des Mastes zu reduzieren wird er eine neutrale farbliche Gestaltung erhalten, die eine große Kontrastwirkung zum Horizont vermeidet.

             

              Größe des Bauvorhabens:

                                         Breite:                 Länge:              Höhe:

              Container: je              2,75 m                            2,50 m                            2,75 m

 

                                                        Durchmesser:                                          Höhe:

              Mast:                            1,48 m –1,10 m - 0,73 m              46,83 m

 

 

                         bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               29.08.2012

                                    vollständig:            09.07.2013

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

             

 

              Außenbereich (§ 35 BauGB)

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (Gebietscharakter Grünfläche) und ist privilegiert nach

§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (öffentliche Versorgung mit Telekommunikationseinrichtungen).

Insbesondere stehen dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege

oder des Immissionsschutzrechts nicht entgegen.

 

 

 

Gemäß § 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB ist als eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung

eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau abzugeben; zu sichern ist diese durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft / städtebaulichen Vertrag. Die erforderliche Verpflichtungserklärung

mit Sicherung der Rückbauverpflichtung durch Bankbürgschaft wurde vom Bauherrn abge-geben.

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                 nein: Fl.- Nr. 248                   nicht erforderlich

Nachbarliche Belange sind nicht beeinträchtigt. Der Nachbar der die Eingabepläne nicht unter-schrieben hat, erhält eine Ausfertigung der baurechtlichen Genehmigung.

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: /              anrechenbar:              /              nachzuweisen:              keiner

 


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

 

              Besonderheiten:

 

              - Immissionsschutz:

Die DFMG Deutsche Funkturm GmbH sucht im Auftrag der T-D1 seit längerem im Bereich Bug/Bughof nach einem geeigneten Mobilfunkstandort. In einer Suchkreisanalyse erarbeitete die DFMG vier Standortalternativen. Von diesen schieden zwei aus technischen Gründen, eine aufgrund

Eigenbedarfs aus.

Von Seiten der Stadt Bamberg konnten unter Einbeziehung aller beteiligten Ämter keine weiteren

Alternativstandorte genannt werden, so dass sich die Fläche Fl.-Nr. 248/1 bei Bughof als Standort ergab. Der im Bauantrag gewählte Standort liegt mit über 400 Meter vergleichsweise weit von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt.

Anhand von Computersimulationen kann bereits vor Aufbau und Inbetriebnahme von Mobilfunk-

sendeanlagen der Verlauf der hochfrequenten Leitungsflussdichte im Versorgungsgebiet abgeschätzt werden. Wie die Ergebnisse mehrerer von der Firma Anbus Analytik GmbH erstellter Prognoseberechnungen zeigen, liegen die zu erwartenden Immissionen in der Regel deutlich unter den Grenz-werten der 26. BImSchV. Bei Inbetriebnahme ist die übliche Standortbescheinigung vorzulegen.

 

- Naturschutz:

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Außenbereich, hier in ein nach § 30 Abs. 2 BNatSchG geschütztes Biotop (Seggen- und binsenreiche Nasswiese). Nach Rücksprache des Umweltamtes mit der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberfranken ist für den Eingriff vor Baubeginn eine Kompensationszahlung an den Bayer. Naturschutzfonds zu leisten. Mit der Kompensationszahlung sind alle Flächeneingriffe abgegolten (geregelt ist dieses Verfahren im Regierungsschreiben vom 30.06.2010 über die Anwendung der Eingriffsregelung für die Unteren Naturschutzbehörden bei der Errichtung von Masten und Windrädern).

Im Übrigen besteht mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan Einverständnis, der mit der Bau-

genehmigung verbunden wird. Lt. abschließender Prüfung des Umweltamtes wird daher von dem grundsätzlichen Verbot des Eingriffs nach Naturschutzrecht Befreiung erteilt.

 

- Wasserrecht:

Das Vorhaben befindet sich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Regnitz. Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Rückhaltefunktion gemäß § 77 WHG zu erhalten. Bauliche Anlagen

nnen gemäß § 78 Abs. 3 WHG genehmigt werden, bedürfen jedoch einer Ausnahmegenehmigung. Die geplante Anlage kommt außerhalb des 60 m Bereiches des Gewässers zu liegen.

Wasserwirtschaftliche Belange werden im baurechtlichen Verfahren durch Auflagen berücksichtigt und stehen dem Vorhaben somit nicht entgegen.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

Der Senat stimmt der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

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Anlagen

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