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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0608-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Wörner Margarete

Entwurfsverfasser:                            Architekt Dipl.-Ing. Matthias Dietz

 

Kurzbeschreibung:             

Mit Az: 1169/10 wurde eine Kellererweiterung des bestehenden Kellers baurechtlich genehmigt. Auf diesem neuen Keller war für die gastronomische Nutzung eine Freischankfläche geplant. Nun soll auf den bereits bestehenden neuen Keller, der auch bereits die Baugrenzen um 2,50 m überschreitet, statt der Freischankfläche ein eingeschossiger Anbau errichtet werden. In diesem Anbau sind Gastplätze vorgesehen. Das gesamte Erdgeschoss soll nun  als Gaststätte genutzt werden.

 

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Anbau

              Breite: 6,58 m / 7,18 m              Länge: 14,24 m              3,80 m

             

                         bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               19.11.2012

                                    vollständig:               08.10.2013

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: G 5 F

                            rechtsverbindlich seit: 11.09.2009

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): § 6 BauNVO – Mischgebiet-

 

              vorgesehene Abweichung:

-          Überschreitung der Baugrenzen durch den Anbau

 

Begründung:

Mit Datum vom 14.06.2010 hatte die Bauherrin beantragt, das Kellergeschoss über den bestehenden Baukörper hinausgehend (der historische Bestand ist nur zu einem geringen Teil unterkellert) und auch über die Baugrenze hinausgehend auszudehnen, um im Keller die heutzutage umfassend geforderten Nebenräume der gastronomischen Nutzung verwirklichen zu können, insbesondere auch die vorher im Erdgeschoss sehr beengt geplanten WC-Anlagen.

 

Die beantragte Überschreitung der Baugrenzen betrug 1,91 m in Richtung Nordwesten und 2,50 m in Richtung Straße. Auf der Decke des Kellerneubaus mit 99,35 m² war eine Freischankfläche mit 82 Sitzplätzen vorgesehen.

Nachdem diese Überschreitungen sich nur auf das Kellergeschoss (einschl. Freischankfläche) bezogen, wurden diese als insgesamt geringfügig angesehen und mit Datum vom 18.10.2010 unter dem Aktenzeichen 1169/10 auf dem Verwaltungswege genehmigt. Die Genehmigung beinhaltete weiterhin 44 Gastraumplätze im Gebäude.

 

Für das Objekt konnte jedoch mit der genehmigten Planung kein Pächter gefunden werden.

 

Vor diesem Hintergrund entstand beim Bauherrn der Wunsch, die Zahl der Gastraumplätze durch einen Anbau in nordwestlicher Richtung erhöhen zu wollen. Hieraus erwuchs das vorliegende Aktenzeichen 2544/12. Dieser Antrag wurde am 19.11.2012 eingereicht.

Die ursprünglich eingereichten Pläne wurden zunächst als problematisch eingestuft. Dies zum einen, weil nun auch für das aufstrebende Gebäude oberhalb des Kellers Befreiungen beantragt wurden, zum anderen, weil wegen der Lage im Kellergeschoss keine barrierefrei erreichbare Toilette nachgewiesen werden konnte.

 

Unter intensiver Moderation des damaligen Baureferenten wurde zwischen Bauantragstellerin, Planfertiger und Fachämtern nach einer möglichen Lösung für eine städtebaulich vertretbare Erscheinung des Anbaus gesucht. Aus diesem Grunde ist seit Einreichung des Bauantrages ein volles Jahr vergangen. Im Zuge verschiedener Umplanungen konnte die Bauantragstellerin überzeugt werden, eine barrierefreie Toilette im Erdgeschoss einzuplanen.

 

Das erzielte Ergebnis fußt auf der Prämisse, dass es bereits im städtebaulichen Vertrag vom 28.08./10.09.2009 eine Forderung der Stadt gewesen ist, dass zur Straße und in Richtung der öffentlichen Grünfläche „Fischerhofschlösschen“ das Motiv der historischen Einfriedung wieder aufzugreifen und zu verwirklichen ist.

 

Die Umsetzung dieser Forderung ist vor Ort auch bereits teilweise erkennbar. Angesichts der Tatsache, dass der vorhandene Keller baurechtlich genehmigt worden ist, ist es naheliegend, die straßenseitige Einfriedungsmauer auf diesem Keller zu errichten.

 

Städtebaulich kann der Befreiung von der straßenseitigen Baugrenze um 2,50 m in der Folge zugestimmt werden, wenn der Baukörper des Gastraumes von seiner Lage her als ein gegenüber der Mauer zurückgesetztes Element in Erscheinung tritt, die Mauer aber das städtebaulich durchlaufende Grundmuster bleibt. Diese Forderung ist mit der inzwischen eingereichten Planfassung erfüllt worden.

Die darüber hinaus erforderliche Befreiung um 1,91 m in nordwestlicher Richtung, ebenfalls um den aufstrebenden Baukörper auf dem vorhandenen Keller zu errichten, tritt städtebaulich praktisch nicht in Erscheinung und wird ebenfalls befürwortet.

 

 

             

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                 nein:          nicht erforderlich

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 10              anrechenbar: 1                            nachzuweisen:              9

          Nachbargrundstück: 9

 

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

             

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

Der Senat stimmt der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

 

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Anlagen

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