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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0723-62

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Beratungsfolge

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.              Sitzungsvortrag:

 

In der Sitzung des Bau- und Werksenates am 09.05.2012 wurde folgender Beschluss gefasst:

 

„1.  Zweite Lesung nach vorheriger Ortsbesichtigung.

 

  2.  Bis zur zweiten Lesung ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeirates und der Denkmalpflege einzuholen. Diese soll sich auch zu der Frage äußern, ob für ein deutlich verkleinertes Ein-familienhaus (EG mit geneigtem Dach) mit maximal 130 qm Wohnfläche eine Befreiung von

der Landschaftsschutzverordnung beziehungsweise aus der Sicht der Denkmalpflege für vertretbar gehalten wird, wenn das Gebäude möglichst nah an die Bebauung heranrückt und die Trasse für einen öffentlichen Weg zur Regnitz freigehalten und zur Verfügung gestellt wird.“

 

Insofern wird auf den Sitzungsvortrag zur seinerzeitigen BWS-Sitzung hingewiesen.

 

Das Bauordnungsamt hat gemäß Ziff. 2 des o.g. Beschlusses die städtische Denkmalpflege i.V.m. dem BLfD, das Umweltamt i.V.m. dem Naturschutzbeirat und das Stadtplanungsamt um Stellungnahme ersucht.

 

Alle Stellungnahmen der genannten Fachdienststellen waren negativ, d.h. auch ein verkleinertes Einfamilienwohnhaus mit einer maximalen Wohnfläche von 130 m² Wohnfläche wurde aus denkmalpflegerischer, naturschutzrechtlicher und planungsrechtlicher Sicht abgelehnt.

 

Dem Bauherrn wurde das negative Prüfungsergebnis mündlich mitgeteilt. Darauf hin bat er um eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens, da er in Zusammenarbeit mit seinem Architekten (und evtl. mit einem Rechtsbeistand) eine neue Planung vorlegen werde, die die Vorgaben der Ziff. 2 des o.g. BWS-Beschlusses erfüllt.

 

Die Um- bzw. Neuplanung wurde am 10.12.2013 eingereicht.

 

Nach den vorliegenden Plänen soll nur noch ein Einfamilienwohnhaus entstehen. Das Bauvorhaben ist insgesamt kleiner. Geplant ist wiederum ein erdgeschossiger winkelförmiger Baukörper, aber jetzt mit Satteldach.

 

Aufgrund der Topographie erscheint das Wohngebäude zur Südseite zweigeschossig.

 

Die Größe des Bauvorhabens beträgt:

 

Breite:              6,70 m                            Länge:              12,00 m                            Höhe:              4,48 m

                            und                                          bis                                                        bis

                            6,70 m                                          16,00 m                                          5,50 m

             

Darauf hin wurden wiederum das Stadtplanungsamt, die Denkmalpflege und das Umweltamt um

Stellungnahme gebeten.

 

 

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

 

Außenbereich (§ 35 BauGB)

 

Das Vorhaben ist nicht privilegiert (§ 35 Abs. 1 BauGB). Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Ein sonstiges Vorhaben kann nur im Einzelfall zugelassen werden und nur dann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und außerdem die Erschließung gesichert ist.

Durch das Vorhaben sind öffentliche Belange beeinträchtigt, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Grünfläche) und des Landschaftsplanes (Grünfläche) widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 u. 2 BauGB).

Ferner liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, weil das Vorhaben Belange des Naturschutzes und des Denkmalschutzes beeinträchtigt, wie nachfolgend erläutert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB).

 

Folglich ist das Vorhaben aus städtebaulicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes kann nicht in Aussicht gestellt werden, da das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Grünfläche, der Landschaftsschutzgebietsverordnung und dem Denkmalrecht widerspricht.

 

 

 

-          Denkmalschutzrechtliche Beurteilung

 

Die Stellungnahme der Denkmalpflege vom 20.01.2011 nimmt Bezug auf die Baugenehmigung Az 1091/04 für die Sanierung des barocken Pavillons und Errichtung eins Anbaus – die Errichtung des Anbaus wurde vom Bauherrn aus eigenem Entschluss nicht ausgeführt:

Das Vorhaben kann nicht befürwortet werden, da eine entsprechende Umsetzung eine Fehlentwicklung einleitet, in deren Zuge die Gartenfläche als Teil des Denkmals langfristig von einer weiteren

Bebauung nicht freizuhalten sein wird und somit Eigenart und Charakter dieses außergewöhnlichen Anwesens verloren geht.

Die Denkmalpflege hatte letztmalig im Zusammenhang mit der Sanierung des barocken Pavillons und dessen baulicher Erweiterung zwecks Optimierung der Nutzung zugestimmt. Damit sind aus Sicht der Denkmalpflege die Möglichkeiten baulicher Vergrößerungen erschöpft.

 

Obige Beurteilung wurde nochmals am 12.06.2012 und 13.12.2013 bestätigt:

Demnach ergibt die vorliegende Planung vom 10.12.2013 hinsichtlich denkmalfachlicher Belange keine neuen Erkenntnisse.

 

Das Landesamt für Denkmalpflege lehnt das Vorhaben mit Schreiben vom 04.01.2011 ebenfalls ab: Das gesamte Grundstück ist in der Denkmalliste eingetragen: „bedeutende barocke Gartenanlage, spätbarocker Gartenpavillon und zeitgleicher Terrassengarten“.

 

Ebenso lehnt die Stadtheimatpflege mit Schreiben vom 21.01.2014 das Vorhaben ab:

Bei dem fraglichen Areal handelt es sich um kein beliebiges Grundstück, sondern um eine ganz besondere Gesamtanlage, die aus einem Dreiklang von a) einem barocken formalen Terrassengarten zur Regnitz hin, b) aus dem barocken Pavillon (der „Villa Reindl“, einem eingetragenen Einzeldenkmal aus dem 18 Jahrhundert) und c) aus dem Streuobstbereich zum Friedrichsbrunnen hin besteht. Wegen ihres gut erhaltene Gesamtzusammenhanges und ihrer Unberührtheit hat dieses Ensemble einen außerordentlich hohen Stellenwert, an dem beispielhaft das Naturverständnis des  18. Jahrhunderts ablesbar ist. Dem oben gelegenen Streuobstbereich kommt hierbei eine Vermittlerfunktion zwischen der „geordneten Natur“ des Terrassenhanges und dem Übergang in die „freie Natur“ zu… Aus Sicht der Heimatpflege handelt es sich bei dem Ensemble am Friedrichsbrunnen um ein ganz außerordentliches Denkmal der Landschaftsarchitektur, des Naturverständnisses und der Baukunst des 18. Jahrhunderts, das nur in seiner Unberührtheit wirklich funktioniert … Diese Aspekte verbieten an dieser Stelle jedes Neubauvorhaben, egal welcher architektonischen Form und Größe.

 

 

-          Naturschutzrechtliche Beurteilung

 

Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet Leinritt-Hain. Im Schutzgebiet ist es laut Verordnung vom 10.05.1976 verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

 

Von den Verboten der Verordnung, insbesondere der Errichtung von Gebäuden, kann im Einzelfall nur dann Befreiung erteilt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Befreiung erfordern oder 2. der Vollzug der Bestimmungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

 

Lt. naturschutzfachlicher Beurteilung ist eine Befreiung nicht möglich, die im Übrigen auch der

Zustimmung der Regierung von Oberfranken als höherer Naturschutzbehörde bedürfte.

 

Wie oben ausgeführt, wurde im verfahrensrechtlichen Zwischenschritt nach dem Bausenatsbeschluss vom 09.05.2012 gemäß Ziff. 2 des Beschlusses der Naturschutzbeirat eingeschaltet.

Bei einer Ortsbesichtigung am 24.07.2012 wurde den Beiräten von den anwesenden Vertretern des Umwelt- und Bauordnungsamtes die Situation ausführlich dargelegt und erklärt. In der anschließenden Sitzung haben die Naturschutzbeiräte folgenden einstimmigen Beschluss gefasst: „Der Naturschutzbeirat lehnt aus naturschutzfachlichen Gründen die Errichtung eines Wohngebäudes, auch bei einer Wohnfläche bis max. 130 m² im LSG Leinritt-Hain ab“.

 

Zu der o.g. Neuplanung vom 10.12.1013 wurde der Naturschutzbeirat nicht mehr gehört, da der Beschluss vom 24.07.2012 die Ablehnung der Neuplanung bereits beinhaltet.

 

 

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Um- bzw. Neuplanung vom 10.12.2013 nicht genehmigungsfähig ist.

 

Deshalb wird am Beschlussvorschlag zur BWS-Sitzung vom 09.05.2012 festgehalten.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Senat stimmt der Ablehnung des Antrages auf Vorbescheid zu.

 

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