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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0724-62

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Beratungsfolge

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   I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Lindner Liselotte

Entwurfsverfasser:                 Arch. Sonja Pelz-Lindner

 

Kurzbeschreibung:             

Es sollen 4 freistehende Einfamilienwohnhäuser errichtet werden. Jedes Haus ist erdgeschossig

und mit einem ausgebauten Satteldach geplant. An jedem Haus soll auch noch eine Doppelgarage

mit Satteldach angebaut werden.

             

              Größe des Bauvorhabens:

 

              Haus:                            Breite:              12 m              Länge:              18 m                               9 m

              Garage:                            Breite:                6 m              Länge:                6 m                               5,5 m

 

              Vorbescheid Art. 71 BayBO                                          bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               29.11.2013

                                    vollständig:               11.12.2013

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

 

Eines der vier antragsgegenständlichen Häuser liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 58 C, drei der vier Häuser liegen im Außenbereich! Hieraus resultiert eine aufgegliederte planungsrechtliche Beurteilung:

 

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr.: 58 C,

                            rechtsverbindlich seit: 30.11.1990

              Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO): reines Wohngebiet

 

              vorgesehene Abweichung:

Westlichstes Wohnhaus im Bereich einer festgesetzten privaten Grünfläche (Gartenland)

 

Das westlichste Wohngebäude liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 58 C, der hier eine

private Grünfläche für Gartenland ausweist. Für dieses Gebäude müsste eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden. Eine Befreiung ist aber nicht vertretbar, da die in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung, noch ist die Abweichung städtebaulich vertretbar, noch führt die Durchführung des Bebauungsplanes, d.h. weiterhin Grünfläche, zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte.

 

und

 

Außenbereich (§ 35 BauGB) i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB für die drei anderen Wohnhäuser als sonstiges Vorhaben im Außenbereich

 

Die anderen drei beantragten Wohngebäude liegen im Außenbereich in einem geplanten Landschaftsschutzgebiet.

 

Das Vorhaben ist nicht privilegiert (§ 35 Abs. 1 BauGB). Bei den drei Gebäuden handelt es sich ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können nur im Einzelfall zugelassen werden und nur dann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und außerdem die Erschließung gesichert ist.

Durch das Vorhaben sind öffentliche Belange beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Grünfläche) und des Landschaftsplanes (Grünfläche) widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 u. 2 BauGB).

Ferner werden öffentliche Belange beeinträchtigt, weil das Vorhaben Belange des Naturschutzes beinträchtigt, s.u. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB). Des Weiteren lässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten ( § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 7 BauGB). Außerdem ist die Erschließung nicht gesichert, da die Straße Paradiesweg bis heute nie erstmals hergestellt wurde und in dieser Straße weder Abwasserkanal noch Wasserleitungen liegen. Damit besteht zusätzlich die Gefahr unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 4 BauGB).

 

Folglich sind die drei geplanten Wohngebäude aus städtebaulicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes kann nicht in Aussicht gestellt werden, da das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Grünfläche widerspricht sowie eine ausreichende Erschließung nicht gesichert ist.

 

 

-       Naturschutzrechtliche Beurteilung

 

Im antragsgegenständlichen Bereich befindet sich eine als schutzwürdiges Biotop kartierte Obstwiese (Stadtbiotopkartierung 1998, Biotop 217, TF 1). Der Leinritthang ab Paradiesweg soll nach politischer und planungsrechtlicher Maßgabe von weiterer Bebauung freigehalten werden (Landschaftsbild). Im FNP ist dieser Bereich als geplantes Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Eine Bebauung würde dieser Zielvorgabe widersprechen (Präzedenzfall!) und wird abgelehnt.

Der Antragstellerin wurde dieser Sachverhalt bereits am 15.04.2013 bei einem Ortstermin mit dem Umweltamt und dem Stadtplanungsamt dargelegt.

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung: Gemäß Antrag soll keine Nachbarbeteiligung durchgeführt werden.

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              Erforderlich:  4              anrechenbar: 0                                   nachzuweisen:              4

              Nachweis auf Baugrundstück:              8

             

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

             

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Senat stimmt der Ablehnung des Antrages auf Vorbescheid zu.

 

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